Spätrücktritt bei Lebensversicherungen
Neuregelung des Spätrücktritts bringt Verbesserungen für Verbraucher/-innen
Ein Konsument aus Marchtrenk schloss im Jahr 2006 über Vermittlung der Firma Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Die bei Vertragsabschluss dem Konsumenten übergebene Verbraucherinformation enthielt eine falsche Belehrung über die Rücktrittsfrist (2 Wochen - statt richtig 30 Tage). Der Konsument trat im Jahr 2014 von der Versicherung zurück und forderte die einbezahlten Prämien zurück. Die Versicherung lehnte dies aber ab. Die Arbeiterkammer Oberösterreich strengte daher einen Musterprozess an und der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diesen Rechtsstandpunkt.
Im Dezember 2013 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu einem Anlassfall aus Deutschland (Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG, C-209/12), dass mangels genauer Rücktrittsbelehrung das Rücktrittsrecht dem Versicherungsnehmer unbefristet zusteht. Unter Bezugnahme auf diese EuGH Entscheidung haben wir dem Konsumenten geraten, vom Vertrag zurückzutreten und von der Versicherung die einbezahlten Prämien zurückzufordern. Da die Versicherung dazu nicht bereit war, strengte die Arbeiterkammer Oberösterreich einen Musterprozess an, da von dieser Frage auch viele andere Versicherungsnehmer betroffen waren. Der Klage wurde vom Obersten Gerichtshof stattgegeben.
Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass § 165a VersVG idF BGBl I 2004/62 unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass dem Versicherungsnehmer bei einer fehlerhaften Belehrung über die Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht. Die Versicherung muss dem Konsumenten daher den Sparanteil aus der Lebensversicherung (= einbezahlte Prämien abzüglich der Risikoprämie für den genossenen Ablebensschutz), insgesamt 4.293,90 Euro samt Zinsen zurückzahlen.
Urteil zum Download: OGH vom 02.09.2015, 7 Ob 107/15h (0,4 MB)
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