01.02.2022

OGH: Keine Zins­belastung für Kreditstundungen während COVID-19-Stundung

Wenn Verbraucher/-innen aufgrund der Covid-19-Pandemie in der Zeit von April 2020 bis einschließlich Jänner 2021 Einkommensausfälle hatten und die Erfüllung von bestehenden Kreditverbindlichkeiten nicht mehr zumutbar war, mussten Banken die Kredit-Raten stunden. Unzumutbarkeit lag dann vor, wenn der Lebensunterhalt der Kreditnehmerin / des Kreditnehmers oder der Unterhaltsberechtigten gefährdet war.

Dieses Stundungsrecht galt für Verbraucher-Kreditverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden. Da das Stundungsrecht im Gesetz festgeschrieben war, durften die Banken keine Spesen dafür verrechnen und die ursprünglichen Kreditkonditionen durften nicht zum Nachteil der Kunden verändert werden. Unklar war bisher, ob die Banken die für diesen Zeitraum anfallenden Zinsen verrechnen dürfen.

OGH entscheidet zugunsten der Kreditnehmer

Die Grundlage für das Stundungsrecht bildete das 2.COVID-19-JustizBegleitgesetz. Darin wurde allerdings verabsäumt, eine Regelung hinsichtlich der Zinsbelastung für die Zeit der Stundung festzulegen.


Der OGH hat nun mit seiner Entscheidung 3Ob189/21x zugunsten der Kreditnehmer entschieden, dass sich der offene Kreditbetrag und damit die Gesamtbelastung für den Kreditnehmer durch die Stundung nicht erhöhen darf. Daher ergibt sich, dass es keine Zinsbelastung während der Stundungsdauer geben darf.

Banken müssen Kredit­konten korrigieren

Das Urteil des OGHs erging gegen die BAWAG P.S.K.. Es führt allerdings dazu, dass die gesamte Branche die betroffenen Kreditkonten korrigieren muss.

  • Bei laufenden Krediten haben die Banken die bereits verrechneten Zinsen rückwirkend mit dem Datum der Belastung zu korrigieren.
  • Kreditnehmer, die ihren Kredit inzwischen zur Gänze rückgezahlt haben, müssen allerdings aktiv werden und die Bank zur Korrektur auffordern sowie ein Konto für die Zinsenvergütung bekannt geben.
  • Wir haben dafür einen Musterbrief für Sie vorbereitet.

Ausnahme und Leistungs­frist

Nicht anwendbar ist das Urteil, wenn die Vertragsparteien eine zulässige abweichende Vereinbarung getroffen haben, etwa eine Verringerung der Rate und Verlängerung der Laufzeit des Kredits.

Für die Korrektur wurde der BAWAG P.S.K vom OGH eine Leistungsfrist von 3 Monaten eingeräumt, das heißt, dass sie bis 19.4.2022 die Konten richtigstellen beziehungsweise  - bei bereits ausgelaufenen Kre­diten - die Zinsen rückerstatten muss.     

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