Beschäftigungsverbot
Die Schutzbestimmungen für Schwangere: absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot
GÜLTIG FÜR ERRECHNETE GEBURTSTERMINE AB 01.09.2019
Sollten Sie zu einem Fall Auskunft benötigen, bei dem der errechnete Geburtstermin vor dem 01.09.2019 lag, so ersuchen wir Sie direkt mit unserer Fachabteilung Kontakt aufzunehmen. |
Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich ihrer Familie widmen möchten und dazu die Erwerbstätigkeit unterbrechen, haben seit 1. September 2019 einen Rechtsanspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ("Papamonat").
Bisher hatten grundsätzlich nur Väter, die im öffentlichen Dienst beschäftigt waren, Anspruch auf den "Papamonat". Nun sollen alle Väter davon profitieren. Wir informieren Sie darüber, was Sie beim "Papamonat" unbedingt beachten müssen.
Für alle Väter unter bestimmten Voraussetzungen:
Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestehen, der Vater muss die Meldefristen an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber einhalten. (siehe „Wann muss der "Papamonat" gemeldet werden?“).
Eine Mindestbeschäftigungsdauer oder eine bestimmte Betriebsgröße ist nicht erforderlich.
Gleichgeschlechtliche Paare
Auch gleichgeschlechtliche Paare können den "Papamonat" nutzen: Frauen, deren Partnerinnen durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommen, können den Anspruch geltend machen.
Die Regelung ist mit 1. September 2019 in Kraft getreten und gilt für errechnete Geburtstermine ab 1. Dezember 2019 (Geburten, deren errechneter Geburtstermin also frühestens 3 Monate nach dem Inkrafttreten liegt).
Sonderregelung
Eine Sonderregelung gibt es für errechnete Geburtstermine zwischen 1. September 2019 und 30. November 2019: hier besteht auch ein Anspruch auf einen "Papamonat". Allerdings ist eine kürzere Vorankündigungsfrist an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu beachten.
Der Vater kann den "Papamonat" für die Dauer von 1 Monat im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Sonstige Dienstverhinderungsgründe - zum Beispiel aus Anlass der Geburt - bleiben unberührt.
Spätestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn des "Papamonats" unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber ankündigen (Vorankündigungsfrist).
Bei errechneten Geburtsterminen in den Monaten September, Oktober und November 2019 darf die Vorankündigungsfrist von 3 Monaten unterschritten werden.
Musterbrief: Vorankündigung Papamonat (0,1 MB)
Nach der Geburt muss der Vater die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen.
Spätestens 1 Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt des "Papamonats" bekannt zu geben.
Musterbrief: Meldung Papamonat (0,1 MB)
Väter, die den "Papamonat" nutzen, haben Kündigungs- und Entlassungsschutz:
Beginn | mit Vorankündigung des "Papamonats", allerdings frühestens 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin |
Ende | 4 Wochen nach dem Ende des "Papamonats" |
Beim Rechtsanspruch auf einen "Papamonat" handelt es sich um eine unentgeltliche Dienstfreistellung von der Arbeit für die Dauer von 1 Monat. Das heißt, Väter erhalten von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber in dieser Zeit kein Entgelt (Lohn/Gehalt), sie können aber den Familienzeitbonus beantragen. Bezieht der Vater später allerdings Kinderbetreuungsgeld, so wird der Betrag des Familienzeitbonus vom Kinderbetreuungsgeld wieder abgezogen.
Der Familienzeitbonus und der Papamonat sind unterschiedliche Ansprüche und decken sich zeitlich nicht zur Gänze. Bei der Planung des Papamonats und der Festlegung der Bezugstage des Familienzeitbonus müssen beide Ansprüche exakt aufeinander abgestimmt werden.
Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss daher mit der in Anspruch genommenen Dienstfreistellung für einen Papamonat exakt übereinstimmen!
22,60 Euro täglich (rund 700 Euro für 1 Monat) |
Der Familienzeitbonus und der "Papamonat" sind unterschiedliche Ansprüche und decken sich zeitlich nicht zur Gänze. Anders als der "Papamonat", kann der Familienzeitbonus nur für 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab der Geburt bezogen werden.
Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Das heißt, die Bezugsdauer kann nicht verlängert, verkürzt, verschoben, aufgeteilt oder vorzeitig beendet werden.
Für den Fall, dass das Beschäftigungsverbot der Mutter über den 91. Tag ab der Geburt hinausgeht, besteht zwar arbeitsrechtlich die Möglichkeit den Rechtsanspruch auf den "Papamonat" zu nutzen. Es gibt aber keine Möglichkeit einen Familienzeitbonus in dieser Zeit zu beziehen, da die Geldleistung immer vollständig innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt bezogen werden muss!
Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus sollte daher mit der in Anspruch genommenen Dienstfreistellung für einen "Papamonat" exakt übereinstimmen!
Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag und ist frühestens ab dem Tag der Geburt und innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes bei jenem Krankenversicherungsträger zu beantragen, bei dem der Vater am letzten Tag vor Antritt der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes beziehungsweise des "Papamonats" als Erwerbstätiger versichert ist. Das vom Bundesministerium zur Verfügung gestellte Antragsformular ist dabei zu verwenden.
Festlegung der Bezugsdauer
Bereits bei der Antragstellung ist die Bezugsdauer des Familienzeitbonus (28, 29, 30 oder 31 Tage) festzulegen. Eine Änderung ist dann nicht mehr möglich.
Sofern während des "Papamonats" ein Anspruch auf Familienzeitbonus besteht, sind Väter während dieser Zeit kranken- und pensionsversichert.
Der "Papamonat" muss für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, berücksichtigt werden.
Musterbriefe
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