Papa­monat und Familien­zeit­bonus

Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich ihrer Familie widmen möchten und dazu die Erwerbstätigkeit unterbrechen, haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ("Papamonat").

Für wen gilt der "Papa­monat"?

Der Papamonat gilt für alle Väter unter bestimmten Voraussetzungen:

Es muss ein gemeinsamer Haus­halt mit dem Kind bestehen, der Vater muss die Melde­fristen an den Arbeit­geber einhalten. (siehe „Wann muss der "Papamonat" gemeldet werden?“). 

Eine Mindest­beschäftigungs­dauer oder eine bestimmte Betriebs­größe ist nicht erforderlich.

Gleichgeschlechtliche Paare
Auch gleichgeschlechtliche Paare können den "Papamonat" nutzen: Frauen, deren Partnerinnen durch medizinisch unterstützte Fort­pflanzung ein Kind bekommen, können den Anspruch geltend machen.

Anspruchs­zeitraum und -dauer

Der Vater kann den "Papa­monat" für die Dauer von 1 Monat im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Be­schäftigungs­verbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Sonstige Dienst­verhinderungs­gründe - zum Beispiel aus Anlass der Geburt - bleiben unberührt. 

Wann muss der "Papa­monat" ge­meldet werden?

Vor der Geburt

Spätestens 3 Monate vor dem errechneten Geburts­termin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn des "Papamonats" unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins dem Arbeitgeber ankündigen (Vorankündigungsfrist).

Musterbrief: Vorankündigung Papamonat (0,1 MB)

Nach der Geburt

Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen.

Spätestens 1 Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antritts­zeit­punkt des "Papamonats" bekannt­ zu geben.

Musterbrief: Meldung Papamonat (0,1 MB)

Kündigungs- und Ent­lassungs­schutz 

Väter, die den "Papamonat" nutzen, haben Kündigungs- und Entlassungsschutz:

Beginnmit Vorankündigung des "Papamonats",
allerdings frühestens 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin
Ende4 Wochen nach dem Ende des "Papamonats"

Familien­zeit­bonus: Ihre finanzielle Leistung im "Papa­monat"

Beim Rechtsanspruch auf einen "Papamonat" handelt es sich um eine unentgeltliche Dienstfreistellung von der Arbeit für die Dauer von 1 Monat. Das heißt, Väter erhalten vom Arbeitgeber in dieser Zeit kein Entgelt (Lohn/Gehalt), sie können aber den Familienzeitbonus beantragen. Der Familienzeitbonus wird für Geburten ab 1.1.2023 bei einem späteren Bezug von Kinderbetreuungsgeld des Vaters nicht mehr in Abzug gebracht.

ACHTUNG!

Der Familienzeitbonus und der Papamonat sind unterschiedliche Ansprüche und decken sich zeitlich nicht zur Gänze. Bei der Planung des Papamonats und der Festlegung der Bezugstage des Familienzeitbonus müssen beide Ansprüche exakt aufeinander abgestimmt werden.

Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss daher mit der in Anspruch genommenen Dienstfreistellung für einen Papamonat exakt übereinstimmen!

Höhe des Familienzeitbonus

52,46 Euro täglich (Wert 2024)

Anspruchs­voraussetzungen

  • Inanspruchnahme von Familienzeit (etwa "Papamonat")
    Der Vater muss sich im gesamten Zeitraum, in dem er den Familienzeitbonus bezieht, in Familienzeit ("Papamonat") befinden.

  • Lebensmittelpunkt Österreich
    Der Lebensmittelpunkt des antragstellenden Elternteils, des Kindes und des zweiten Elternteils muss in Österreich liegen.

    Für Nicht-Österreicher:innen muss zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beziehungsweise nach dem Asylgesetz 2005 gegeben sein.

  • Gemeinsamer Haushalt
    Der Vater muss mit Mutter und Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Alle müssen an dieser Adresse auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sein. Achtung: Die Hauptwohnsitz-Meldung des Kindes muss bis spätestens 13 Tage ab der tatsächlichen Unterkunftname im gemeinsamen Haushalt erfolgen.

    Für Geburten bis 31.10.2023 gilt:
    Bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch den Vater und den zweiten Elternteil (mindestens jeweils durchschnittlich 4 Stunden täglich) ausnahmsweise ein gemeinsamer Haushalt angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt steht dem Vorliegen einer Familienzeit nicht entgegen.

    Für Geburten ab 1.11.2023 gilt:
    Bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch den Vater und den zweiten Elternteil (mindestens jeweils durchschnittlich 2 Stunden täglich) ausnahmsweise ein gemeinsamer Haushalt angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt steht dem Vorliegen einer Familienzeit nicht entgegen.

    Bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des anderen Elternteils wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des anderen Elternteils durch den Vater im Beisein des Kindes im Mindestausmaß von durchschnittlich 2 Stunden täglich ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt laut Gesetz angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt des anderen Elternteils steht dem Vorliegen einer Familienzeit laut Gesetz nicht entgegen.

  • Bezug von Familienbeihilfe
    Für das Kind muss Familienbeihilfe bezogen werden. 

  • Durchgehende Erwerbstätigkeit muss vorliegen
    Der Vater muss durchgehend 182 Tage (rund 6 Monate) vor Bezugsbeginn des Familienzeitbonus kranken- und pensionsversicherungspflichtig erwerbstätig sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von 14 Tagen im Beobachtungszeitraum (182 Tage) haben keinen Einfluss. Im Unterbrechungszeitraum darf keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

    Hat der Vater zum Zwecke der Kindererziehung (bis maximal zum Ablauf des 2. Lebensjahres eines Kindes) eine Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG) vor Bezugsbeginn des Familienzeitbonus in Anspruch genommen und dafür seine mindestens 182 Kalendertage andauernde kranken- und pensionsversichungspflichtige Erwerbstätigkeit unterbrochen, so wird auch diese Zeit der erforderlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

  • Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
    Während des Bezugs vom Familienzeitbonus muss der Vater seine Erwerbstätigkeit unterbrechen, also den Rechtsanspruch für einen "Papamonat" nutzen.

  • Kein Bezug von Leistungen
    Während des "Papamonats" darf der Vater weder Verdienst, noch Krankenstandsleistung oder Urlaubsentgelt beziehen. 

    Ein gleichzeitiger Bezug von Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld durch dieselbe Person ist nicht möglich.

  • Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
    Nach der Familienzeit ("Papamonat") und dem Bezug des Familienzeitbonus muss der Vater die Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen. Nicht möglich ist es, eine andere als die unterbrochene Tätigkeit auszuüben oder eine Karenz/Freistellung direkt an die Familienzeit anzuschließen.

Bezugsdauer

Der Familienzeitbonus und der "Papamonat" sind unterschiedliche Ansprüche und decken sich zeitlich nicht zur Gänze. Anders als der "Papamonat", kann der Familienzeitbonus nur für 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab der Geburt bezogen werden.

Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Das heißt, die Bezugsdauer kann nicht verlängert, verkürzt, verschoben, aufgeteilt oder vorzeitig beendet werden.

ACHTUNG!

Für den Fall, dass das Beschäftigungsverbot der Mutter über den 91. Tag ab der Geburt hinausgeht, besteht zwar arbeitsrechtlich die Möglichkeit den Rechtsanspruch auf den "Papamonat" zu nutzen. Es gibt aber keine Möglichkeit einen Familienzeitbonus in dieser Zeit zu beziehen, da die Geldleistung immer vollständig innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt bezogen werden muss!

Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus sollte daher mit der in Anspruch genommenen Dienstfreistellung für einen "Papamonat" exakt übereinstimmen! 

Antragstellung

Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag und ist frühestens ab dem Tag der Geburt bei jenem Krankenversicherungsträger zu beantragen, bei dem der Vater am letzten Tag vor Antritt der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes beziehungsweise des "Papamonats" als Erwerbstätiger versichert ist. Das vom Bundesministerium zur Verfügung gestellte Antragsformular ist dabei zu verwenden.

HINWEIS

Der Familienzeitbonus darf in der Regel nur dann beantragt werden, wenn Mutter und Kind aus dem Krankenhaus entlassen sind!

Für Geburten bis inklusive 31.10.2023 gilt: Binnen 91 Tagen ab der Geburt ist vom Vater ein Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. Österreichische Gesundheitskasse) zu stellen.

Für Geburten ab 1.11.2023 gilt: Binnen 121 Tagen ab der Geburt ist vom Vater ein Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. Österreichische Gesundheitskasse) zu stellen.

Festlegung der Bezugsdauer

Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer festzulegen, diese kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und kann bei Geburten nach dem 31. Oktober 2023 binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden.

Kranken- und Pensions­versicherung

Sofern während des "Papamonats" ein Anspruch auf Familienzeitbonus besteht, sind Väter während dieser Zeit kranken- und pensionsversichert.

An­rechnung

Der "Papamonat" muss für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, berücksichtigt werden.

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