Beschäftigungsverbot
Die Schutzbestimmungen für Schwangere: absolutes und individuelles Beschäftigungsverbot.
Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich ihrer Familie widmen möchten und dazu die Erwerbstätigkeit unterbrechen, haben einen Rechtsanspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes ("Papamonat").
Der Papamonat gilt für alle Väter unter bestimmten Voraussetzungen:
Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestehen, der Vater muss die Meldefristen an den Arbeitgeber einhalten. (siehe „Wann muss der "Papamonat" gemeldet werden?“).
Eine Mindestbeschäftigungsdauer oder eine bestimmte Betriebsgröße ist nicht erforderlich.
Gleichgeschlechtliche Paare
Auch gleichgeschlechtliche Paare können den "Papamonat" nutzen: Frauen, deren Partnerinnen durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommen, können den Anspruch geltend machen.
Der Vater kann den "Papamonat" für die Dauer von 1 Monat im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch nehmen. Sonstige Dienstverhinderungsgründe - zum Beispiel aus Anlass der Geburt - bleiben unberührt.
Spätestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Vater den voraussichtlichen Beginn des "Papamonats" unter gleichzeitiger Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermins dem Arbeitgeber ankündigen (Vorankündigungsfrist).
Musterbrief: Vorankündigung Papamonat (0,1 MB)
Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen.
Spätestens 1 Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt des "Papamonats" bekannt zu geben.
Musterbrief: Meldung Papamonat (0,1 MB)
Väter, die den "Papamonat" nutzen, haben Kündigungs- und Entlassungsschutz:
Beginn | mit Vorankündigung des "Papamonats", allerdings frühestens 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin |
Ende | 4 Wochen nach dem Ende des "Papamonats" |
Beim Rechtsanspruch auf einen "Papamonat" handelt es sich um eine unentgeltliche Dienstfreistellung von der Arbeit für die Dauer von 1 Monat. Das heißt, Väter erhalten vom Arbeitgeber in dieser Zeit kein Entgelt (Lohn/Gehalt), sie können aber den Familienzeitbonus beantragen. Der Familienzeitbonus wird für Geburten ab 1.1.2023 bei einem späteren Bezug von Kinderbetreuungsgeld des Vaters nicht mehr in Abzug gebracht.
ACHTUNG!
Der Familienzeitbonus und der Papamonat sind unterschiedliche Ansprüche und decken sich zeitlich nicht zur Gänze. Bei der Planung des Papamonats und der Festlegung der Bezugstage des Familienzeitbonus müssen beide Ansprüche exakt aufeinander abgestimmt werden.
Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus muss daher mit der in Anspruch genommenen Dienstfreistellung für einen Papamonat exakt übereinstimmen!
52,46 Euro täglich (Wert 2024) |
Der Familienzeitbonus und der "Papamonat" sind unterschiedliche Ansprüche und decken sich zeitlich nicht zur Gänze. Anders als der "Papamonat", kann der Familienzeitbonus nur für 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab der Geburt bezogen werden.
Der Bezug muss ununterbrochen erfolgen. Das heißt, die Bezugsdauer kann nicht verlängert, verkürzt, verschoben, aufgeteilt oder vorzeitig beendet werden.
ACHTUNG!
Für den Fall, dass das Beschäftigungsverbot der Mutter über den 91. Tag ab der Geburt hinausgeht, besteht zwar arbeitsrechtlich die Möglichkeit den Rechtsanspruch auf den "Papamonat" zu nutzen. Es gibt aber keine Möglichkeit einen Familienzeitbonus in dieser Zeit zu beziehen, da die Geldleistung immer vollständig innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt bezogen werden muss!
Die gewählte Bezugsdauer des Familienzeitbonus sollte daher mit der in Anspruch genommenen Dienstfreistellung für einen "Papamonat" exakt übereinstimmen!
Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag und ist frühestens ab dem Tag der Geburt bei jenem Krankenversicherungsträger zu beantragen, bei dem der Vater am letzten Tag vor Antritt der Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes beziehungsweise des "Papamonats" als Erwerbstätiger versichert ist. Das vom Bundesministerium zur Verfügung gestellte Antragsformular ist dabei zu verwenden.
HINWEIS
Der Familienzeitbonus darf in der Regel nur dann beantragt werden, wenn Mutter und Kind aus dem Krankenhaus entlassen sind!Für Geburten bis inklusive 31.10.2023 gilt: Binnen 91 Tagen ab der Geburt ist vom Vater ein Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. Österreichische Gesundheitskasse) zu stellen.
Für Geburten ab 1.11.2023 gilt: Binnen 121 Tagen ab der Geburt ist vom Vater ein Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger (z.B. Österreichische Gesundheitskasse) zu stellen.
Bei der Antragstellung ist die Anspruchsdauer festzulegen, diese kann ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und kann bei Geburten nach dem 31. Oktober 2023 binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden.
Sofern während des "Papamonats" ein Anspruch auf Familienzeitbonus besteht, sind Väter während dieser Zeit kranken- und pensionsversichert.
Der "Papamonat" muss für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, berücksichtigt werden.
Musterbriefe
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