OGH kippt mehrere Klauseln in der privaten Unfall- und Rechts­schutz­versicherung

Da sich Versicherungen oft auf verein­barte Vertrags­bedingungen berufen, ist es der Arbeiter­kammer Ober­österreich ein besonderes Anliegen, gegen unfaire Klauseln vorzugehen. Sie hat daher den Verein für Konsumenten­information (VKI) mit einer Unter­lassungs­klage gegen 13 Klauseln der Merkur Versicherung AG beauftragt. Der Oberste Gerichtshof hat 12 dieser Klauseln für gesetz­widrig erkannt. Der Großteil davon betrifft die private Unfall­versicherung.

Versicherungs­summen um 30 Prozent reduziert

Für gesetzwidrig erkannte der OGH eine Klausel, wonach sich die Versicherungs­summen in der Unfall­versicherung ab dem auf die Vollendung des 70. Lebens­jahres folgenden Ver­sicherungs­jahr um 30 Prozent reduzieren. Eine willkürliche Alters­grenze in Versicherungs­bedingungen einzuziehen, die eine erhebliche Reduktion der Versicherungs­summe bewirkt, ist unzu­lässig. Konsumen­ten/-innen müssen mit dieser über­raschenden und evident nachteiligen Klausel nicht rechnen (Klausel 5 des Urteils).

Die Klausel führte zum Beispiel bei einer 77-jährigen Pensionistin aus Linz zur Kürzung der Invaliditäts­leistung nach einem Unfall von 7.664 Euro auf 5.365 Euro.

Betroffene Konsumenten/-innen können die Nachzahlung der Differenz verlangen.

Rente statt Kapitalleistung

Ebenfalls unzulässig ist laut OGH eine branchen­übliche Klausel, die vorsieht, dass bei Unfällen ab Voll­endung des 75. Lebens­jahres für eine unfall­bedingt verbliebene dauernde Invalidität anstelle der Kapital­leistung eine Rente ausbe­zahlt wird. Die Bestimmung weicht von den Er­wartungen des durch­schnittlichen Ver­sicherungs­nehmers erheblich ab. Dieser rechnet nicht damit, dass von einer in der Polizze konkret vereinbarten Kapital­leistung in den Allge­meinen Bedingungen - allein aufgrund des Erreichens einer bestimmten Alters­grenze - abgegangen wird (Klausel 4 des Urteils).

Diese Klausel führte bei der Pensionistin aus Linz dazu, dass sie die gekürzte Leistung von 5.365 Euro nicht als Kapital sondern als monatliche Rente von 41 Euro erhalten sollte. Der wegen des Unfalls erforderliche Wohnungs­umbau wäre damit nicht möglich gewesen.

Betroffene Konsumenten/-innen können jetzt eine Kapitalleistung statt Rente verlangen.

Schadens­fall­kündigung und Kündigungs­recht nach 3 Jahren

Das Gesetz sieht nach einem Schadens­fall nur in wenigen Versicherungs­sparten ein Kündigungs­recht für beide Vertrags­teile vor, beispielsweise in der Kfz-Haft­pflicht­versicherung. Die Versicherer haben dieses Kündigungs­recht auch auf andere Versicherungs­sparten, wie zum Beispiel auf die Unfall­versicherung und die Rechts­schutz­versicherung ausgedehnt.

In der privaten Unfall­versicherung ist ein Kündigungs­recht der Versicherung aber aus Sicht der Konsumenten­schützer höchst problematisch, weil es für Versicherte schwierig sein kann, nach einer Kündigung wieder einen Versicherungs­schutz - zumindest zu vergleichbaren Konditionen - zu erlangen. Der OGH beurteilt die branchen­übliche Kündigungs­klausel schon deshalb als gröblich benachteiligend, da sie dem Versicherer eine völlig unkonkrete Kündigungs­möglichkeit beim ersten - noch so kleinen - Versicherungsfall einräumt (Klausel 8 des Urteils).

Auch in der Rechtsschutz­versicherung wurde eine Klausel zur Schadens­fallkündigung als unzulässig beurteilt (Klausel 13 des Urteils).

Versicherungs­verträge sehen oftmals eine Laufzeit von 10 Jahren vor. Allerdings räumt das Gesetz Konsumenten ab dem 3. Jahr ein jährliches Kündigungsrecht ein. Die Versicherung beanspruchte in einer weiteren Klausel dieses Kündigungsrecht auch für sich. Das ist, so der OGH, aber nicht zulässig (Klausel 10 des Urteils).

Auf diese und sinngleiche Kündigungs­klauseln darf sich die Versicherung nicht mehr berufen um ein Vertrags­verhältnis vorzeitig aufzukündigen.

Dauerrabattklauseln - Laufzeitbonus Nachforderung

Der OGH hat bereits seit dem Jahr 2010 mehrere Dauer­rabattklauseln aufgehoben. Das Höchst­gericht begründete dies damit, dass der Rückforderungs­betrag mit längerer tatsächlicher Laufzeit streng degressiv sinken müsse.

Die Versicherer haben daraufhin ihre Klauseln geändert.

Auch in gegenständlicher Klausel zur Laufzeitbonus Nachforderung entwickeln sich die vom Versicherer rück­forderbaren Beträge nicht streng degressiv, da der Prozentsatz der Rückzahlungs­verpflichtung für die ersten 3 Jahre unverändert 70 Prozent beträgt. Dies führt dazu, dass bei einer Vertragsauflösung nach 1 beziehungsweise 2 vollen Versicherungs­jahren der Versicherungsnehmer mehr zurückzahlen muss, als er an Rabatt erhalten hat. Der OGH beurteilt diese branchen­übliche Klausel daher als gröblich benachteiligend (Klausel 1 des Urteils).

Betroffene Versicherungs­nehmer/-innen können einen aufgrund dieser oder sinngleicher Klauseln bezahlten Laufzeitbonus/Dauerrabatt jetzt zurückfordern. Wir haben für Sie dazu einen Musterbrief erstellt.

Obliegenheiten – Verweis auf angefügte Gesetzesbestimmung

Als intransparent hat der OGH 2 Klauseln erkannt, die Obliegenheiten des Versicherungs­nehmers zur Auskunfts­erteilung nach einem Unfall regeln. Die Klauseln verweisen auf eine Gesetzes­bestimmung, die erst im Anhang zu den Versicherungs­bedingungen abgedruckt ist.

An der Verständlich­keit einer Klausel fehlt es nämlich auch dann, wenn zusammenhängende Bestimmungen und ihre nachteiligen Folgen deshalb nicht erkennbar sind, weil sie sich an unterschiedlichen Stellen des Bedingungs­werks befinden (Klauseln 6 und 7 des Urteils).

Verlust der Leistung auf dauernde Invalidität bei nicht rechtzeitiger Geltend­machung

Dem­gegenüber als zulässig erkannte der OGH die Klausel, wonach ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an bei der Versicherung unter Vorlage eines ärztlichen Befund­berichtes geltend gemacht werden, aus dem die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht (Klausel 3 des Urteils).

Auf die Einhaltung dieser Ausschluss­frist sollten Versicherungs­nehmer/-innen daher besonders achten.  

Urteil im Volltext (OGH vom 25.11.2020, 7 Ob156/20x)

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