27.10.2019

Sky: rechts­kräftiges Urteil gegen 27 rechts­widrige Vertrags­klauseln 

Viele Konsumenten/-innen schauen in diesen Tagen die Champions League auf Sky. Nicht ganz so meisterhaft wie die Künste der Fußballstars fanden die Konsumentenschützer/-innen der AK Oberösterreich die Vertragsbestimmungen von Sky. Auch eine unzulässige Geschäftspraktik wurde beanstandet.

Nun liegt das rechtskräftige Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) vor. Von den 29 geklagten Klauseln sind 27 rechtswidrig. Unzulässig ist es außerdem, dass Sky bei telefonisch geworbenen Kunden/-innen von einem gültigen Vertrag ausgeht, obwohl diese den Vertragsabschluss nicht nochmals schriftlich bestätigt haben.

Telefonische Kunden­werbung frag­würdig

Aufgrund zahlreicher Kundenbeschwerden ging es in dem Verfahren vor allem um die Geschäftspraktik von Sky bei telefonischer Kundenwerbung. Nach dem Gesetz muss ein Unternehmen einen Vertrag über Dienstleistungen, den es telefonisch angebahnt hat, von der Konsumentin/vom Konsumenten nochmals schriftlich bestätigen lassen. Sonst ist dieser unwirksam.

Sky ging aber davon aus, dass derartig abgeschlossene Verträge schon am Telefon endgültig zustande kommen. Der OGH bestätigte nun die Rechtsansicht der AK Oberösterreich.

Musterbrief für Betroffene

Kunden/-innen, die den bei einem Anruf von Sky abgeschlossenen Vertrag nicht schriftlich bestätigt haben, können sich jetzt auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen und das bisher bezahlte Entgelt zurückfordern. Die AK Oberösterreich stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. 

Von den 27 rechtswidrigen Klauseln sind insbesondere folgende Punkte für Konsumenten/-innen wichtig:

  • Ältere Verträge können nun jederzeit nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden. Die Bedingungen von Sky sahen nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nur eine Kündigungsmöglichkeit alle 12 Monate vor.

  • Unzulässig ist eine unklare Klausel im Zusammenhang mit der Rücksendung des LeihReceivers in nicht ordnungsgemäßem Zustand und der Kosten, die Sky in einem solchen Fall verlangen kann.

  • In einigen Klauseln wurden die Gewährleistungsrechte der Kunden/-innen unzulässig beschränkt.

  • Eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro für die vertragswidrige Nutzung der SmartCard hielt der Kontrolle nicht stand.

  • Auch die Einschränkung der Zahlungsmöglichkeiten auf SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder PayPal wurde als gröblich benachteiligend beurteilt.

  • Klauseln zur Preiserhöhung und zu Vertragsänderungen erachtete der OGH ebenfalls als rechtswidrig.

Die Arbeiterkammer Oberösterreich hatte den Verein für Konsumenteninformation (VKI) beauftragt, die Klage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky) einzubringen.    

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