Kostenvoranschlag
Verbindlicher oder unverbindlicher Kostenvoranschlag?
Häufig geht der fahrbare Untersatz genau zum falschen Zeitpunkt kaputt – nämlich dann, wenn man das Fahrzeug am dringendsten benötigt. Wenn dann bei der Fehlerbehebung auch noch Probleme auftauchen, ist der Ärger vorprogrammiert. Um diesen zu vermeiden, hat der AK Konsumentenschutz für Sie diese Information zusammengestellt.
Besprechen Sie den Reparaturauftrag möglichst genau, fixieren Sie diesen schriftlich und lassen Sie sich davon eine Kopie aushändigen. Legen Sie auch Preisobergrenzen für nicht abschätzbaren Fehlersuchaufwand oder Reparaturen schriftlich fest. Wichtig ist dies vor allem wenn der Fahrzeugwert unter den Reparaturkosten liegt beziehungsweise eine mehrstündige Fehlersuche erfolglos bleibt.
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages müssen Sie dann zahlen, wenn Sie vorher ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen worden sind. Ein derartiger Hinweis ist oft auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten beziehungsweise findet sich am Reparaturübernahmeschein.
Auch wenn die Unentgeltlichkeit mündlich zugesichert wird, weil es sich etwa um eine Gewährleistungsreparatur handelt, lassen Sie sich das am besten auf dem Reparaturübernahmeschein vermerken. Manche Werkstätten ziehen bei Erteilung des Reparaturauftrages die Kosten für den Kostenvoranschlag ab.
Beachten Sie, dass sie auch bei Gewährleistungsreparaturen keinen Anspruch auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug haben. Achten Sie daher auf eine entsprechende Kaskoversicherung.
Lassen Sie sich die durchgeführte Reparaturarbeiten erklären. Überprüfen Sie Ihr Auto, auch auf allfällige Beschädigungen. Kontrollieren Sie die Rechnung genau und klären Sie Unklarheiten sofort. Wenn Sie Zweifel an den durchgeführten Arbeiten haben, das Auto aber nur gegen Bezahlung bekommen, sollten Sie auf der Rechnung unbedingt vermerken, dass die „Zahlung nur unter Vorbehalt“ erfolgt. Die Werkstätte hat bei offenen Reparaturrechnungen ein Zurückhaltungsrecht am übernommenen Fahrzeug.
TIPP
Vereinbaren Sie gegebenenfalls auch die Aushändigung ausgebauter Teile
Sollten nach dem Werkstattbesuch wieder die gleichen Probleme auftauchen, können Sie die kostenfreie Beseitigung des Mangels verlangen (Gewährleistung).
Bei einem Reparaturauftrag schuldet die Werkstätte den "Erfolg". Erfolglose Reparaturen müssen daher nicht bezahlt werden. Als Beispiel: Reparaturaufwand für falsche Diagnosen.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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