Vorsicht bei "Finanzsanierung"
Anbieter versprechen eine schnelle und nachhaltige Lösung Ihrer finanziellen Probleme. Tatsächlich lauern oft nur zusätzliche Kosten.
Personalkreditvermittler:innen sind Makler:innen, die gewerbsmäßig für Kreditwerber Kreditgeschäfte vermitteln. Es werden Kredite vermittelt, die nicht durch ein Pfandrecht (Hypothek) grundbücherlich sichergestellt sind. Die Vermittlung von Hypothekarkrediten (grundbücherlich sichergestellte Kredite) fällt in den Regelungsbereich der Immobilienmakler:innen.
Der/die Personalkreditvermittler:in darf für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung eine Vermittlungsprovision in Höhe von maximal 5 Prozent des Bruttokreditbetrages (Kreditbetrag inklusive aller Kosten und Gebühren) mit Ihnen vereinbaren. Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen kann Ihnen kein Ersatz verrechnet werden. Auch sonstige Vergütungen wie etwa Einschreib-, Vormerk- und Bearbeitungsgebühren etc. dürfen nicht verrechnet werden.
Die Provision steht nur im Erfolgsfall zu. Es muss daher tatsächlich ein Kreditvertrag zustande gekommen sein oder eine dem Vermittlungsauftrag entsprechende Kreditzusage vorliegen. Nicht erfolgreich ist der/die Kreditvermittler:in, wenn die Kreditzusage nicht den Bedingungen des Vermittlungsauftrages entspricht. Wenn Ihnen zum Beispiel ein höherer Zinssatz, sonstige ungünstigere Konditionen oder nur ein Teilbetrag der gewünschten Kreditsumme angeboten wird.
Der Kreditvermittlungsauftrag muss schriftlich erstellt werden und darf maximal für die Dauer von 4 Wochen abgeschlossen werden und muss folgende Angaben enthalten:
Wird auch nur einer dieser Punkte in der vom Vermittler beziehungsweise von der Vermittlerin beigebrachten Kreditzusage nicht erfüllt, so ist die Vermittlung nicht erfolgreich. Sie sind auch nicht verpflichtet, die einmal gestellten Bedingungen abzuändern.
Ein häufiges Problem bei Personalkreditvermittler:innen ist die Vereinbarung von Konventionalstrafen für den Fall, dass Sie unrichtige Angaben machen. In Kreditvermittlungsaufträgen wird regelmäßig vorgesehen, dass bei unrichtigen Angaben die Provision wie im Erfolgsfall fällig wird. Wie jede Konventionalstrafe kann auch dieser Betrag jedoch vom Richter beziehungsweise von der Richterin gemäßigt werden. War zudem die unrichtige Angabe für die Entscheidung des Kreditgebers oder der Kreditgeberin unerheblich, dann kann die Pönale auch nicht verlangt werden.
Die Vermittlung von Hypothekarkrediten (zum Beispiel für den Kauf einer Immobilie) fällt in den Regelungsbereich der Immobilienmakler:innen. Vor Vertragsabschluss muss Ihnen der/die Makler:in eine schriftliche Übersicht geben, die folgende Angaben zu enthalten hat:
In der Praxis kommen 2 Arten der Vergütung der Vermittlungsprovision vor:
Grundsätzlich darf die Vermittlungsprovision nur bei Zustandekommen eines Kredits in Rechnung gestellt werden. Kam es zu keinem Kreditabschluss, kann der/die Makler:in dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung haben. Ein Entschädigungsanspruch muss schriftlich vereinbart werden und ist nur dann zulässig, wenn keine beachtenswerten Gründe für die Ablehnung des vermittelten Kreditangebotes vorliegen. Ob beachtenswerte Gründe vorliegen, hängt in der Regel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und führt in der Praxis mitunter zu heftigen Kontroversen.
Anstatt einer Provision kann bei der Kreditvermittlung auch ein Beratungshonorar vereinbart werden. Dieses ist vom Vermittlungserfolg unabhängig und muss auch gezahlt werden, wenn kein Kredit zustande kommt. Wichtig ist, dass der/die Makler:in vor Vertragsabschluss darüber informiert und dieses Entgelt auch schriftlich vereinbart wurde.
Im Falle einer Umschuldung ist es unzulässig, Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber den effektiven Jahreszinssätzen der abzulösenden Kredite bei Einrechnung der Provision eine wirtschaftliche Mehrbelastung für den/die Kreditwerber:in bedeutet. Der/die Makler:in darf Ihnen also keinen teureren Kredit anbieten.
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