Rufnummern-Mitnahme
Darauf sollten Sie achten!
Dürfen Telefonbetreiber einseitig Geschäftsbedingungen und sogar Entgelte zum Nachteil der Kunden ändern? Ja, Telekombetreiber sind berechtigt, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Entgelte einseitig zu ändern. Konsumenten/-innen können in diesem Fall aber kostenfrei kündigen. Vorher sollten Sie mit dem AK-Handyrechner den für Sie günstigsten Tarif suchen.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen müssen vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde RTR angezeigt, sowie in geeigneter Form kundgemacht werden. Für Änderungen zum Nachteil der Kunden/-innen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten.
Der Betreiber muss betroffene Kunden spätestens 3 Monate vor Inkrafttreten von nachteiligen Änderungen über die beabsichtigte Änderung informieren. Gleichzeitig muss er die betroffenen Kunden/-innen darüber in Kenntnis setzen, dass sie bis zum Inkrafttreten der Änderungen den betreffenden Vertrag kostenfrei kündigen können. Bei dieser Information müssen die Vorgaben der Mitteilungsverordnung der Regulierungsbehörde RTR (Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) eingehalten werden.
Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, so kommt es zu der vom Betreiber beabsichtigten Vertragsänderung. Wenn der Kunde kündigt, wird der Vertrag aufgelöst. Der Betreiber darf in diesem Fall wegen der Kündigung keine Kosten verrechnen. Daher ist es in diesem Fall insbesondere nicht zulässig, durch die Kündigung entgangene Grundentgelte zu verlangen. Infolge der Sonderkündigung dürfen dem Kunden/der Kundin auch keine Kosten für die Übertragung der Rufnummer zu einem anderen Betreiber anfallen.
ACHTUNG
Bei Verträgen ab 1.11.2021 gilt: Will der Kunde sein Handy nach der Sonderkündigung behalten, muss er eine Abschlagszahlung leisten, die Höhe der Abschlagszahlung findet sich in einer Tabelle im Vertrag.Konsumenten/-innen, die von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen, sollten dem Betreiber eine eigenhändig unterschriebene Kündigung per Einschreiben schicken.
Um rechtzeitig zu sein, muss die Kündigung vor dem Inkrafttreten der Änderungen beim Telefonbetreiber eintreffen. Konsumenten/-innen, die eine Portierung der Rufnummer zu einem anderen Betreiber beabsichtigten, sollten diese unbedingt vor dem Wirksamwerden der Kündigung und Deaktivierung der SIM-Karte vornehmen.
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