Inkassokosten in vielen Fällen rechtswidrig

Zahlreiche Beschwerden bei den Konsumentenschützern der Arbeiterkammer Oberösterreich zeigen, dass Inkassobüros in Österreich sehr rasch das ausstehende Geld eintreiben wollen. Dabei verechnete Gebühren und Zinsen sind nach Ansicht der Konsumentenschützer rechtswidrig.

EIN BEISPIEL AUS DER PRAXIS

Frau L. zog um und kündigte ihren Internetanschluss. Da die Monatsgebühr von 40 Euro nicht mehr abgebucht werden konnte, sandte der Betreiber 5 Mahnungen über je 11 Euro an die alte Adresse. Anschließend wurde ein Inkassobüro beauftragt, welches 90 Euro für die Betreibung inklusive Zinsen verlangte. Die Mahnspesen des Gläubigers und die Kosten des Inkassobüros summierten sich auf 145 Euro - mehr als das dreifache der ursprünglichen Forderung.

 
Für die Konsumentenschützer der AK OÖ sind solche Forderungen rechtswidrig, da sie den tatsächlich verursachten Schaden weit übersteigen. 

Nachweis der tatsächlichen Kosten

Tatsächlich kann der Gläubiger nur den durch den Zahlungsverzug des Schuldners entstandenen Schaden fordern. Konkret wären das die Kosten, die der Gläubiger dem Inkassobüro zahlt, damit dieses die Forderung eintreibt. Diesen Schaden muss der Gläubiger dem Schuldner nachweisen.

In der Praxis vereinbaren Inkassobüro und Gläubiger, dass der Gläubiger bei Uneinbringlichkeit gar nichts zu zahlen hat. Das bedeutet, dass zahlende Schuldner auch die Aufwendungen für jene Fälle mittragen, in denen keine Zahlungen geleistet werden. Ein Nachweis über den tatsächlich entstandenen Schaden an die Schuldner wird nicht erbracht. 

Inkassokosten notwendig, zweckmäßig und angemessen?

In der Praxis werden dem Schuldner die in der Inkassogebühren-Verordnung vorgesehenen Schuldnergebühren in voller Höhe verrechnet. Der Gesetzgeber aber gibt hier nur Höchstsätze vor, und die ersatzfähigen Inkassokosten sind jeweils nach den besonderen Umständen im Einzelfall zu bemessen.

Hat der Schuldner beispielsweise versucht „unterzutauchen“ und sich seiner Zahlungspflicht zu entziehen, so sind die Kosten höher anzusetzen als in den Fällen wo der Schuldner schlicht und einfach nicht zahlen kann. Somit ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit für jeden einzelnen Inkassoschritt zu prüfen. 

Jeder Geschädigte hat grundsätzlich die Verpflichtung den drohenden Schaden möglichst gering zu halten. Dem Schuldner laufend Mahnungen zu schicken, die zur Hereinbringung der Forderung nichts beitragen, ist demnach jedenfalls nicht gedeckt.

Ist es überhaupt absehbar, dass der Schuldner nicht zahlen kann - etwa weil er das dem Gläubiger mitteilt und ein Ratenansuchen stellt - ist die Betreibung durch ein Inkassobüro überhaupt nicht zweckmäßig. Es dürfen für solche Maßnahmen auch keine Kosten verrechnet werden.

Die Inkassokosten müssen außerdem in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Inkassokosten, die zum Beispiel genauso hoch sind wie die betriebene Forderung, können - insbesondere bei höheren Forderungen - nicht verlangt werden.

WER ANGEBOT ANNIMMT, ANERKENNT KOSTEN

Viele Konsumenten sind oft nicht in der Lage die offenen Forderungen auf einmal zu bezahlen. Das Inkassobüro ist mit einer Ratenzahlungsvereinbarung schnell zur Hand. Damit verbunden anerkennt der Schuldner aber auch die bisher verrechneten Inkassokosten:

  • Ein solches Anerkenntnis ist aber nur gültig, wenn die Inkassokosten gesondert angegeben und nach Inkassoschritten aufgeschlüsselt werden.

  • In der Regel ist auch das Verbraucherkreditgesetz auf Ratenzahlungsvereinbarungen anwendbar. In diesem Fall hat der Schuldner ein Rücktrittsrecht und das Inkassobüro muss über den effektiven Jahreszinssatz, die Gesamtkosten und die Gesamtbelastung informieren.

  • Wenn ein Inkassobüro von Ihnen Höchstsätze verlangt oder nicht gerechtfertigte Betreibungsschritte verrechnet, können Sie Einwendungen gegen die Höhe der Inkassokosten erheben!

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