Wer muss sich registrieren?
Der Eintrag ins Gesundheitsberuferegister ist verpflichtend und Voraussetzung für die Berufsausübung. Wer muss sich registrieren?
WICHTIGER HINWEIS!
Seit 1. Juli 2018 müssen alle Berufsangehörigen, die in einem der 11 Gesundheitsberufe (gemäß GuKG und MTD-G) tätig sind, im Gesundheitsberuferegister eingetragen sein.
Corona-Ausnahmeregelung:
Pflegeassistenten/-innen, Pflegefachassistenten/-innen und DGKPs mit Nostrifikations- oder Anerkennungsbescheid dürfen ihren Beruf bis zum 31.12.2023 auch ohne Eintragung im Gesundheitsberuferegister ausüben (BGBl I Nr. 82/2022).
Eine Eintragung ins Register ist jederzeit möglich, wenn allfällige Auflagen erfüllt sind und bei Bedarf auch ein Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegt werden kann.
Wir empfehlen, rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister zu stellen, entweder online unter gbr-online.ehealth.gv.at (mit Handysignatur/Bürgerkarte) oder persönlich in der AK Oberösterreich nach Terminvereinbarung. Damit vermeiden Sie eine Unterbrechung der Berufsberechtigung.
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