13.01.2023

Verfassungs­gerichtshof bestätigt: Kreditnehmer/-innen können angelastete Zinsen während der gesetzlichen COVID-19-Kreditstundungen zurückfordern!

Wenn Verbraucher/-innen aufgrund der Coronapandemie in der Zeit von April 2020 bis einschließlich Jänner 2021 Einkommensausfälle hatten - zum Beispiel durch Verlust des Arbeitsplatzes oder Kurzarbeit - und die Bezahlung bestehender Kredite nicht mehr zumutbar war, mussten Banken die Kreditraten stunden.

Da es sich um ein gesetzliches Stundungsrecht handelte, durften die Banken nach Ansicht der Konsumentenschützer/-innen in diesem Zusammenhang keine Spesen verrechnen. Ebenso durften sie die ursprünglichen Kreditkonditionen nicht zum Nachteil der Kunden/-innen verändern.

Keine Zinsen während Stundung

Mangels konkreter Regelung war lange Zeit unklar und rechtlich umstritten, ob die Banken im Stundungszeitraum Zinsen verrechnen dürfen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits im Dezember 2021 im Verfahren 3 Ob 189/21x vom 22.12.2021 gegen die BAWAG P.S.K. AG und easybankzugunsten der Kreditnehmer/-innen entschieden. Dies bestätigte nun auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH), indem er einen von 403 Banken eingebrachten Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes abgewiesen hat. Betroffene Kreditkunden der BAWAG P.S.K. und der easybank können sich bis zum 31.5.2023 bei der Sammelaktion des VKIsanmelden

Betroffene Kreditkonten umgehend korrigieren

Wir fordern derzeit die Banken auf, bei (noch) laufenden Krediten bereits verrechnete Zinsen rückwirkend mit dem Datum der Belastung zu korrigieren und eine Neuberechnung des Kredites sowie der Kreditraten vorzunehmen. Wenn Sie nicht darauf warten wollen bis Ihre Bank von sich aus aktiv wird, finden Sie hier unseren Musterbrief laufender Kredit für die Rückforderung.

Bei bereits vollständig zurückgezahlten Krediten, müssen Kreditnehmer/-innen allerdings aktiv werden und die Bank zur Korrektur auffordern sowie ein Konto für die Rückzahlung der Zinsen bekannt geben. Betroffene Kreditnehmer/-innen finden hier einen Musterbrief getilgter Kredit für die Rückforderung.

Geben Sie sich nicht automatisch mit einer Ablehnung Ihrer Bank zufrieden, sondern setzen Sie sich mit dem AK-Konsumentenschutz in Verbindung. Wir ersuchen Sie, uns auch positive Rückmeldungen Ihrer Bank mitzuteilen.

Einige Banken warten weitere Ver­fahren ab

Da das Urteil des OGH lediglich die Bawag P.S.K. AG und easybank betraf, verwehren derzeit noch einige Banken eine direkte Umsetzung. Bevor sie eine Refundierung für ihre Kunden/-innen vornehmen, wollen sie das Ergebnis von weiteren laufenden Verfahren abwarten. 

Voraussetzungen für Stundungsrecht

Folgende Voraussetzungen müssen für das gesetzliche und kostenfreie Stundungsrecht erfüllt werden:

  • Verbraucher­kreditverträge wurden vor dem 15. März 2020 abgeschlossen

  • Kreditraten wurden zwischen 1. April 2020 und 31. Januar 2021 gestundet

  • Es gab Einkommensausfälle durch die Pandemie (zum Beispiel Arbeitsplatz verloren oder Kurzarbeit) und dadurch konnten die Kreditraten nicht bezahlt werden. Dies gilt vor allem, wenn der angemessene Lebensunterhalt der/des Kreditnehmers/-in oder der angemessene Lebensunterhalt seiner/ihrer Unterhaltsberechtigten gefährdet war.

Kredite ohne Stun­dung bzw. individueller Vereinbarung nicht betroffen

Nicht betroffen sind hingegen Verbraucher­kredite, wenn keine Stundung erfolgte, sondern mit der Bank andere Zahlungserleichterungen bzw. individuelle einvernehmliche Regelungen vereinbart wurden – zum Beispiel eine Verringerung der Rate bei gleichzeitiger Verlängerung der Laufzeit des Kredits.

Hilfe von Kreditexperten

Sollten Sie Probleme bei der Rückforderung der Zinsen bei Ihrer Bank haben, können Sie sich gerne an die Kreditexperten/-innen der Arbeiterkammer Oberösterreich wenden: telefonisch unter 0732-6906-1790 oder per Email an konsumentenschutz@akooe.at 
  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum