BAWAG P.S.K.: Un­zu­lässige Klau­seln zu Mahn­kosten und Ver­zugs­zinsen

Gesetz­widrig - so lautet auch das rechts­kräftige Urteil des Ober­landes­gerichtes Wien (OLG Wien) zu mehreren Vertrags­bestimmungen in Kon­sumenten-Kredit­verträgen der BAWAG P.S.K. ("Superschnell-Kredit"). Klauseln wie Straf­zahlungen, die auch zu bezahlen sind, wenn Kon­sumenten/-innen kein Ver­schul­den trifft oder Mahn­kosten, die bis zu 55 Euro pro Schreiben gehen, müssen damit gestrichen werden. 

Mahn­kosten müssen gesetz­mäßig sein

Als unzu­lässig erkannte das OLG Wien Regelungen, nach denen dem Kreditgeber Mahn­kosten zustehen, ohne dass dabei berück­sichtigt wird, ob der Konsu­ment / die Konsu­mentin den konkreten Zahlungs­verzug verschuldet hat bzw. ob die Betreibungs- und Ein­bringungs­maß­nahmen zweck­ent­sprechend und die dafür ge­forderten Kosten not­wendig und verhältnis­mäßig waren.

Staffelung der Mahn­kosten unzu­lässig

Auch die konkrete Höhe der im Preis­blatt vor­ge­sehenen pauschalen Mahn­kosten (je nach Mahn­stufe ansteigend von 22 Euro bis 55 Euro) erachtete das OLG Wien wegen Unver­hältnis­mäßigkeit für unzu­lässig. Für das Gericht war aber auch das An­steigen der Mahn­kosten mit jeder weiteren Mahnung nicht nachvoll­ziehbar.

Auch Verzugs­zins­sätze rechts­widrig

Zudem beurteilte das Gericht die Be­stimmung für rechtswidrig, wonach den Konsumen­ten/-innen bei Zahlungs­verzug ein Verzugs­zins­satz in Höhe von 5 Prozent p.a. zusätzlich zu den je­weiligen Soll­zins­sätzen und Mahn­kosten berechnet wird. Das OLG Wien befand die Regelung für Konsumen­ten/-innen im Detail für nicht nach­voll­ziehbar. Zudem würde die Klausel zur Verrech­nung von vertrag­lichen Verzugs­zinsen auch ohne Ver­schulden der Konsumen­ten/-innen berech­tigen. 

AK geht weiter gegen überhöhte Mahn­spesen vor

Das Urteil betrifft übrigens nicht nur die BAWAG P.S.K. Alle Banken, die gestaffelte Mahngebühren verrechnen und Verzugszinsen über 5 Prozent pro Jahr anlasten, sind zur Korrektur verpflichtet.

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