Kredit - Rücktritt und Kündigung
Was Sie bei Auflösung eines Kreditvertrages beachten sollten
Gesetzwidrig - so lautet auch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichtes Wien (OLG Wien) zu mehreren Vertragsbestimmungen in Konsumenten-Kreditverträgen der BAWAG P.S.K. ("Superschnell-Kredit"). Klauseln wie Strafzahlungen, die auch zu bezahlen sind, wenn Konsumenten/-innen kein Verschulden trifft oder Mahnkosten, die bis zu 55 Euro pro Schreiben gehen, müssen damit gestrichen werden.
Als unzulässig erkannte das OLG Wien Regelungen, nach denen dem Kreditgeber Mahnkosten zustehen, ohne dass dabei berücksichtigt wird, ob der Konsument / die Konsumentin den konkreten Zahlungsverzug verschuldet hat bzw. ob die Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen zweckentsprechend und die dafür geforderten Kosten notwendig und verhältnismäßig waren.
Auch die konkrete Höhe der im Preisblatt vorgesehenen pauschalen Mahnkosten (je nach Mahnstufe ansteigend von 22 Euro bis 55 Euro) erachtete das OLG Wien wegen Unverhältnismäßigkeit für unzulässig. Für das Gericht war aber auch das Ansteigen der Mahnkosten mit jeder weiteren Mahnung nicht nachvollziehbar.
Zudem beurteilte das Gericht die Bestimmung für rechtswidrig, wonach den Konsumenten/-innen bei Zahlungsverzug ein Verzugszinssatz in Höhe von 5 Prozent p.a. zusätzlich zu den jeweiligen Sollzinssätzen und Mahnkosten berechnet wird. Das OLG Wien befand die Regelung für Konsumenten/-innen im Detail für nicht nachvollziehbar. Zudem würde die Klausel zur Verrechnung von vertraglichen Verzugszinsen auch ohne Verschulden der Konsumenten/-innen berechtigen.
Das Urteil betrifft übrigens nicht nur die BAWAG P.S.K. Alle Banken, die gestaffelte Mahngebühren verrechnen und Verzugszinsen über 5 Prozent pro Jahr anlasten, sind zur Korrektur verpflichtet.
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