Rechtsschutzversicherung
"Recht haben" heißt noch lange nicht "Recht bekommen". Tipps für die Pkw- & Privat-Rechtsschutz-Versicherung.
Die AK Oberösterreich ging für eine Familie aus St.
Georgen im Attergau vor Gericht, weil deren Versicherung nur den Zeitwert,
nicht aber – wie in der Polizze festgeschrieben - den Neuwert einer durch
Blitzschlag beschädigten Wärmepumpe zahlen wollte. Mit Erfolg: Die Konsumenten
bekamen mehr als 8000 Euro nachbezahlt.
Obwohl eine Familie aus St. Georgen im Attergau ihr Wohnhaus mit einer
Versicherungssumme von 362.000 Euro auf den Neuwert versichert hatte, wollte
die Versicherung für eine durch Blitzschlag beschädigte Wärmepumpe nur den
Zeitwert ersetzen. Sie weigerte sich, die Kosten von 10.513 Euro für die
Wiederbeschaffung einer neuen Wärmepumpe zu übernehmen und zahlte lediglich den
Zeitwert der Wärmepumpe in Höhe von 2103 Euro aus.
Die Versicherung berief sich dabei auf eine in den Versicherungsbedingungen
enthaltene 40-Prozent-Klausel. Diese sieht vor, dass in Schadensfällen, in
denen der Zeitwert kleiner als 40 Prozent des Neuwertes ist, nur der Zeitwert
ausbezahlt wird. Die AK vertrat jedoch die Ansicht, dass die Zeitwertklausel
auf vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. „Da es zu keiner einvernehmlichen
Lösung mit der Versicherung kam, haben wir einen Musterprozess angestrengt. Mit
Erfolg“, freut sich AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Das Bezirksgericht Linz bestätigte die Rechtsansicht der AK: Da die Wärmepumpe
lediglich ein Bestandteil des Gebäudes ist, ist zur Beurteilung des Zeitwerts
nicht nur die Wärmepumpe, sondern der Wert des gesamten Hauses heranzuziehen.
Da dieser zum Zeitpunkt des Schadens unstrittig über 40 Prozent des Neuwertes
lag, musste die Versicherung den Differenzbetrag in Höhe von 8410 Euro
nachbezahlen.
Zur Vermeidung derartiger Auslegungsfragen sollten Konsumenten darauf achten, dass in der Eigenheimversicherung der generelle Neuwert ohne derartige Zeitwertklauseln versichert ist. Viele Versicherungen bieten das bereits an.
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