Zuverdienst bei „Frühpension“
Beziehen Sie eine vorzeitige Alterspension – etwa eine Korridorpension, eine Pension nach der „Hacklerregelung“ oder eine Schwerarbeitspension – vor dem Regelpensionsalter, dürfen Sie grundsätzlich nur geringfügig dazuverdienen.
Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2026 551,10 Euro pro Monat.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung können zusätzlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld zustehen. Die Geringfügigkeitsgrenze wird dadurch nicht überschritten, wenn diese Beträge am Lohnzettel korrekt als Sonderzahlungen ausgewiesen sind.
Kleine Überschreitung bleibt möglich
Die Korridorpension, die Pension nach der „Hacklerregelung“ oder die Schwerarbeitspension fällt bei einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erst dann weg, wenn der Überschreitungsbetrag im Kalenderjahr 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
2026 sind das 220,44 Euro.
Zuverdienst bei Pension aus gesundheitlichen Gründen
Bei einer Pension aus gesundheitlichen Gründen – also einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension – muss die bisherige Erwerbstätigkeit bei Pensionsantritt grundsätzlich aufgegeben werden.
Beginnen Sie danach ein neues Dienstverhältnis oder eine neue Erwerbstätigkeit, wird Einkommen nur dann auf die Pension angerechnet, wenn
- das Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro monatlich (2026) liegt und
- das Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit 1.599,99 Euro brutto übersteigt.
Für die Kürzung gelten folgende Stufen:
- bis 1.599,99 Euro: keine Kürzung
- über 1.599,99 bis 2.400,09 Euro: 30 % des darüberliegenden Anteils
- über 2.400,09 bis 3.199,99 Euro: 40 % des in diese Stufe fallenden Anteils
- über 3.199,99 Euro: 50 % des darüberliegenden Anteils
Der Anrechnungsbetrag darf insgesamt weder 50 % der Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
Umwandlung in eine Alterspension
Eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension kann in eine Alterspension umgewandelt werden. Ab dem Regelpensionsalter gelten dann keine Zuverdienstgrenzen mehr.
Wichtig
Durch die Umwandlung kann sich die Höhe Ihrer Pension verändern – sowohl nach oben als auch nach unten. Lassen Sie sich daher vorab von der Pensionsversicherungsanstalt beraten.
Was gilt bei der Sozialversicherung?
Bei einem Arbeitsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze werden die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich bereits laufend vom Entgelt abgezogen.
Zusätzliche Beiträge zur Pensionsversicherung sind aber nicht verloren: Bei einer Eigenpension können sie die Pension durch einen besonderen Steigerungsbetrag erhöhen.
Beispiel: Gehalt plus Witwenpension
Eine Angestellte verdient 2.750 Euro brutto im Monat und erhält zusätzlich eine Witwenpension von 670 Euro brutto.
| Monatlicher Bezug | Sozialversicherung | Lohnsteuer |
|---|
| Gehalt: 2.750 Euro | 496,93 Euro | 230,10 Euro |
| Witwenpension: 670 Euro | 40,20 Euro | 0 Euro |
Für die jährliche Steuerberechnung werden Gehalt und Pension zusammengerechnet. Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden gesondert besteuert und bleiben in dieser vereinfachten Berechnung außer Ansatz.
| Berechnung | Betrag |
|---|
| Laufende Bruttobezüge: (2.750 + 670 Euro) × 12 | 41.040 Euro |
| minus SV-Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis | 5.963,16 Euro |
| minus SV-Beiträge von der Pension | 482,40 Euro |
| minus Werbungskostenpauschale | 132 Euro |
| Einkommen | 34.462,44 Euro |
Das steuerpflichtige Einkommen beträgt in diesem Beispiel somit 34.462,44 Euro. Weitere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können das steuerpflichtige Einkommen noch vermindern.
Tipp
Wer gleichzeitig Pension und Erwerbseinkommen bezieht, sollte mögliche Steuernachzahlungen frühzeitig mit dem
AK Zuverdienstrechner abschätzen.