Dazu­verdienen in der Pension

Arbeiten in der Pension - das geht natürlich! Je nach Art Ihrer Pension gelten aber unterschiedliche Regeln für den Zuverdienst.

Alters­pension

Sie sind derzeit in der normalen Alterspension - haben also Ihre Pension als Frau erst mit 60 Jahren und als Mann mit 65 Jahren angetreten: Dann dürfen Sie so viel dazuverdienen, wie Sie wollen. Sie werden jedoch in den meisten Fällen im Folgejahr Einkommensteuer nachzahlen müssen.

Vor­zeitige Alters­pension

Korridorpension, Hacklerregelung und Schwerarbeitspension

Sie sind vorzeitig, also bereits vor dem Regelpensionsalter (Frauen 60, Männer 65) in Pension gegangen: In diesem Fall dürfen Sie im Jahr 2023 bis zu 500,91 Euro brutto monatlich dazuverdienen. 

Falls Sie über der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, fällt die gesamte Pension für das Monat weg.

Wenn Sie eine Urlaubsersatzleistung für einzelne Tage ausbezahlt bekommen oder nicht für einen ganzen Monat beschäftigt sind, fällt die Pension nur für den Zeitraum weg, in dem Sie pflichtversichert sind. 

Invaliditäts- oder Be­rufs­un­fähig­keits­pen­sion

Auch bei der Invaliditätspension dürfen Sie geringfügig dazuverdienen. Bei einem Zuverdienst über der Geringfügigkeitsgrenze bekommen Sie weniger Pension, wenn das Gesamteinkommen im Jahr 2023 im Monat über 1.357,72 Euro brutto liegt. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Pension um einen Anrechnungsbetrag gekürzt. Dieser Anrechnungsbetrag beträgt im Jahr 2023 für Gesamtpensionseinkommensteile. 

Gesamteinkommen (2023)Anrechnungsbetrag
über 1.357,72 bis 2.036,66 Euro30 Prozent
über 2.036,66 bis 2.715,43 Euro40 Prozent
über 2.715,43 Euro50 Prozent

Dabei gibt es 2 Schutzbestimmungen: Sie können

  1. nicht mehr als den Zuverdienst und
  2. nicht mehr als die Hälfte der Pension 

verlieren.

BEISPIEL

Herr Mayer war als Montagetischler tätig, kann aber nach einem Sturz von der Leiter nicht mehr arbeiten. Er bekommt 2.200 Euro Invaliditätspension. Als Taxifahrer verdient er 650 Euro im Monat zur Pension dazu. Sein Gesamteinkommen beträgt somit 2.850 Euro. Das bedeutet:  

Vom Gesamteinkommensteil bis 1.357,72 Euro wird nichts angerechnet.

Vom Einkommensteil über 1.357,72 bis 2.036,66 Euro werden 203,68 Euro (= 30 Prozent) angerechnet. Vom Einkommensteil über 2.036,66 bis 2.715,43 Euro werden 271,51 Euro (= 40 Prozent) angerechnet. Vom Einkommensteil über 2.715,43 bis 2.850 Euro werden 67,29 Euro (= 50 Prozent) angerechnet.  Insgesamt wird auf die Pension 542,48 Euro angerechnet. Dadurch wird die Pension auf Grund des Zuverdienstes um 542,48 Euro und in Prozente ausgedrückt um 24,66 Prozent gekürzt. 

Ist Ihre Pension so niedrig, dass Sie eine Aus­gleichs­zulage be­kommen?

Dann fällt die Ausgleichszulage bis zur Höhe des jeweiligen Zuverdienstes weg.

Steuern zahlen für den Zu­ver­dienst?

Wenn Sie in der Pension etwas dazuverdienen, kann das zu einer Steuernachforderung des Finanzamts führen. Was Sie in diesem Zusammenhang beachten sollten, erfahren Sie im Artikel Pension & Zuverdienst.

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