Autokauf
Augen auf, wenn es um einen „Gebrauchten“ geht. Wir haben eine Checkliste für Sie erstellt.
Nach einem Verkehrsunfall übernimmt die Haftpflichtversicherung des schuldigen Lenkers/der schuldigen Lenkerin die Reparaturkosten am Auto des schuldlosen Fahrzeuglenkers/der schuldlosen Fahrzeuglenkerin. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Versicherung zusätzlich für die eingetretene Wertminderung des Wagens einzustehen. Viele Konsument:innen machen diesen „merkantilen Minderwert“ (das Auto ist nach einem Schaden trotz Reparatur nicht mehr so viel wert wie zuvor) aus Unwissenheit nicht gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend.
Alexander W. aus Linz wusste nichts vom „merkantilen Minderwert“, als er sich an den AK Konsumentenschutz wandte. Ihm rutschte ein Fahrzeug in seinen fast neuen Renault-Combi und er ging mit einer Frage zur Schadenabwicklung zum Konsumentenschutz der AK Oberösterreich. Im Gespräch wies ihn die AK-Expertin darauf hin, dass er auch eine Wertminderung bei der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung geltend machen kann. Herr W. errechnete sich mit dem AK-Online-Rechner die Höhe seines Anspruchs, teilte diesen der Versicherung mit und erhielt 2 Wochen später 630 Euro.
Eine Wertminderung ergibt sich in Regel bei Fahrzeugen die
Starre Grenzen für die Zu- und Aberkennung einer Wertminderung gibt es aber laut Rechtsprechung nicht. So hat das Oberlandesgericht Innsbruck beispielsweise in einem Fall sogar für ein 5 1/2 Jahre altes Fahrzeug noch eine Wertminderung zugesprochen. Die AK wiederum erreichte ein zweitinstanzliches Urteil des Landesgerichtes Linz, wonach auch ein Kilometerstand von über 70.000 km bei einem 2 Jahre und 9 Monate alten Auto einer Wertminderung nicht entgegensteht.
Die Reparatur muss einen gewissen Mindestumfang aufweisen. Ganz geringfügige harmlose Schäden, wie der Austausch eines Rückspiegels alleine, werden daher keinen bewertbaren Minderwert verursachen. Der Unfall muss also eine gewisse Käufer-Unsicherheit am Markt nach sich gezogen haben.
Bei massiven Vorschäden ist zwar zumeist keine Wertminderung mehr zu erwarten. Die Rechtsmeinung, wonach ein erheblicher Vorschaden den Zuspruch einer Wertminderung schlechthin ausschließe, hat der Oberste Gerichtshof allerdings abgelehnt.
Tageszulassungen sollten kein Hinderungsgrund sein, meist wird der Erstbesitz gefordert.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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