Vom Neu­wagen zum Unfall­auto – 630 Euro von der Versicherung für Wert­minderung

Nach einem Verkehrsunfall übernimmt die Haftpflichtversicherung des schuldigen Lenkers/der schuldigen Lenkerin die Reparaturkosten am Auto des schuldlosen Fahrzeuglenkers/der schuldlosen Fahrzeuglenkerin. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Versicherung zusätzlich für die eingetretene Wertminderung des Wagens einzustehen. Viele Konsument:innen machen diesen „merkantilen Minderwert“ (das Auto ist nach einem Schaden trotz Reparatur nicht mehr so viel wert wie zuvor) aus Unwissenheit nicht gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend. 

Die Arbeiterkammer Oberösterreich bietet einen Online-Rechner, mit dem Betroffene mögliche Ansprüche berechnen können!

Ver­sicherung zahlte Linzer 630 Euro für Wert­minderung

Alexander W. aus Linz wusste nichts vom „merkantilen Minderwert“, als er sich an den AK Konsumentenschutz wandte. Ihm rutschte ein Fahrzeug in seinen fast neuen Renault-Combi und er ging mit einer Frage zur Schadenabwicklung zum Konsumentenschutz der AK Oberösterreich. Im Gespräch wies ihn die AK-Expertin darauf hin, dass er auch eine Wertminderung bei der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung geltend machen kann. Herr W. errechnete sich mit dem AK-Online-Rechner die Höhe seines Anspruchs, teilte diesen der Versicherung mit und erhielt 2 Wochen später 630 Euro.

Wann ist mit einer Wert­minderung zu rechnen?

Eine Wertminderung ergibt sich in Regel bei Fahrzeugen die

  1. nicht älter als 3 Jahre sind,
  2. eine normale Kilometerleistung aufweisen und
  3. keine (erheblichen) Vorschäden aufweisen.

Alter und Kilometerleistung des Autos

Starre Grenzen für die Zu- und Aberkennung einer Wertminderung gibt es aber laut Rechtsprechung nicht. So hat das Oberlandesgericht Innsbruck beispielsweise in einem Fall sogar für ein 5 1/2 Jahre altes Fahrzeug noch eine Wertminderung zugesprochen. Die AK wiederum erreichte ein zweitinstanzliches Urteil des Landesgerichtes Linz, wonach auch ein Kilometerstand von über 70.000 km bei einem 2 Jahre und 9 Monate alten Auto einer Wertminderung nicht entgegensteht.

Unfallschaden

Die Reparatur muss einen gewissen Mindestumfang aufweisen. Ganz geringfügige harmlose Schäden, wie der Austausch eines Rückspiegels alleine, werden daher keinen bewertbaren Minderwert verursachen. Der Unfall muss also eine gewisse Käufer-Unsicherheit am Markt nach sich gezogen haben.

Vorschäden

Bei massiven Vorschäden ist zwar zumeist keine Wertminderung mehr zu erwarten. Die Rechtsmeinung, wonach ein erheblicher Vorschaden den Zuspruch einer Wertminderung schlechthin ausschließe, hat der Oberste Gerichtshof allerdings abgelehnt.

Erstzulassung

Tageszulassungen sollten kein Hinderungsgrund sein, meist wird der Erstbesitz gefordert.

Wert­verlust be­rechnen und ein­fordern

  • Im Falle eines Unfalls können Sie mit dem Online-Rechner der AK Oberösterreich eine Abschätzung der Wertminderung des Fahrzeuges vornehmen. Die Berechnung des "merkantilen Minderwertes" erfolgt anhand einer Formel, die vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs anerkannt ist.

  • Fordern Sie von der gegnerischen Versicherung schriftlich die Erstattung des errechneten Betrages.

  • Die konkrete Feststellung eines merkantilen Minderwerts erfolgt durch Sachverständige. Diese können dafür mehrere anerkannte Rechenmethoden verwenden (Versicherungsverbandsformel, „Salzburger Formel“,…), sodass durchaus unterschiedliche Ergebnisse möglich sind.

  • Sollte das Versicherungsunternehmen nicht zahlungsbereit sein beziehungsweise die angebotene Summe weit unter dem mit Hilfe des Online-Rechners ermittelten Wert liegen, sind Ihnen die AK-Konsumentenschützer:innen gerne behilflich!

Die Arbeiter­kammer Ober­österreich bietet einen Online-Rechner an, mit dem Sie mögliche Ansprüche berechnen können!

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