OGH Entscheidung zum „Diesel-Abgas- Skandal“: Der Kaufvertrag wird rückabgewickelt, der klagende Käufer muss sich die Nutzung anrechnen lassen!
Ein Fahrzeugeigentümer hat seinen Fahrzeughändler auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen nicht behobener Mängel beziehungsweise Irrtum geklagt und nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekommen.
Mehr Stickoxid im Normalbetrieb
Hintergrund war der Kauf eines VW Tiguan mit dem Motortyp EA189 (Abgasklasse EU5) im Jahr 2015. Am Fahrzeugprüfstand haben betroffene Fahrzeuge die vorgeschriebenen Stickoxidwerte (NOx) eingehalten.
Im „Normalbetrieb“ wurden, wegen einer Umschaltung der Abgasrückführung, wesentlich höhere NOx Werte ausgestoßen. Im Oktober 2015 schrieb daher das deutsche Kraftfahrbundesamt (KBA) dem Hersteller vor, die Abschaltung zu entfernen.
Dies sollte mittels Softwareupdate erfolgen, daher wurden die Fahrzeugbesitzer:innen in die Werkstätten beordert, wobei die neue Software die Umschaltung des Fahrmodus beendete, jedoch das sogenannte "Thermofenster" bestehen ließ.
Softwareupdate behebt die Mängel nicht
Mit dem Thermofenster erfolgt die Abgasrückführung mit Senkung des NOx-Wertes nur im Temperaturbereich zwischen 15 bis 33 Grad Celsius. Bei tieferen oder höheren Temperaturen wird die Abgasrückführung reduziert, weil es sonst zur Versottung des Motors beziehungsweise zur Beschädigung von Motorteilen kommt.
Der Kläger verweigerte das angebotene Softwareupdate mit der Begründung, dass er das Auto nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass ein Mangel vorhanden ist, der auch durch ein Update nicht behoben werden kann.
Zumal bei österreichischen Temperaturen regelmäßig erhöhte NOx-Werte gegeben wären, würde demnach der auferlegte Werkstatttermin tatsächlich keine Mängelbehebung bewirken.
OGH spricht Kaufpreis abzüglich Benutzungsentgelt zu
Der OGH hob mit seinem Urteil (10 Ob 2/23a) den Kaufvertrag auf und verrechnete für eine Kilometerlaufleistung von 70.680 km ein Benützungsentgelt in Höhe von 7.563,69 Euro. Demnach erhält der Käufer (ungeachtet des Zinsenlaufes etc.) 19.326,31 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurück.
Preisminderung um 20 Prozent
Nicht in allen Klagsfällen wird von den Betroffenen eine Vertragsauflösung geltend gemacht. Vielfach geht es um Schadenersatz beziehungsweise Wertminderung, wobei in den Klagen von einer Preisminderung in Höhe von 20 Prozent des Kaufpreises ausgegangen wird – das wären im „OGH-Fall“ 5.378 Euro gewesen. Bei zusätzlichen 4 Prozent Zinsen ergibt sich auch hier ein stattlicher Betrag.
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