Zu­gang von Post­sendungen

Eine Erklärung (zum Beispiel: Kündigung, Rücktritt) muss dem Unternehmen nachweislich zugehen, damit sie wirksam wird. Ebenso müssen die entsprechenden Formvorschriften berücksichtigt werden (Schriftlich heißt mit Unterschrift). Im Streitfall ist der Zugang bei einer normalen Postsendung oder einer einfachen E-Mail nicht beweisbar.

Daher raten wir, wichtige Schreiben per Einschreiben (zusätzlich per E-Mail mit Lesebestätigung) an das Unternehmen zu schicken und den Sendungsbeleg gut aufzubewahren. Mit der Sendungsnummer kann geprüft werden, ob das Schreiben dem Empfänger zugegangen ist.

Prüfen Sie binnen 2 Wochen auf der Homepage des Postunternehmens, ob das Schreiben zugestellt wurde und halten Sie dies mittels Bild (Screenshot, Foto) fest. Diese Nachschau wird auch in jeder Filiale des Postunternehmens angeboten.

Alternativ können Sie auch ein Einschreiben mit Übernahmeschein (Rückschein) an das Unternehmen senden. Mit dem Übernahmeschein erhalten Sie als Absender automatisch eine schriftliche Verständigung der Post, wenn der Brief beim Empfänger angekommen ist.

Nähere Infos zu den Versendearten und deren Preis finden Sie unter www.post.at.

TIPP

Wichtige Postsendungen sollten eingeschrieben mit Rückschein aufgegeben werden.

TIPP zum Kostensparen

Bei ausreichender Zeit und Fristenwahrung können Sie eine E-Mail mit Lesebestätigung an das Unternehmen senden. Erhalten Sie keine Antwort (Eingangsbestätigung, Lesebestätigung) so senden Sie ein paar Tage später ein Einschreiben an das Unternehmen.

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