Beschweren in jeder Sprache
Reklamieren in allen europäischen Sprachen - eine neue App der Europäischen Verbraucherzentren macht es möglich.
Die Reiselust steigt, aber auch das Zittern um die Flüge beginnt: Zu befürchten sind Verspätungen, gecancelte Flüge und lange Schlangen vor dem Check-in. Passagier-Anstürme sowie Personalmangel führen auf Flughäfen und bei Fluggesellschaften zu Problemen.
Welche Rechte Sie bei Überbuchung, Flugabsagen und größeren Verspätungen haben, finden Sie in der EU-Fluggastrechte-Verordnung .
Damit Sie diese Rechte geltend machen können, müssen Sie zur angegebenen Boardingtime oder 45 Minuten vor Abflug eingecheckt haben. Voraussetzung ist auch, dass der Flug von einem EU-Land ausgegangen ist oder dass die Fluglinie ihren Sitz in der EU hat – bei Flügen aus einem Drittland in die EU..
Wichtig zu wissen:
Bei Flügen aus dem Vereinigten Königreich mit einer Nicht-EU-Airline gilt die Fluggastrechte-Verordnung nicht. Es gelten hier die nationalen Regeln. Fliegen Sie aber zum Beispiel mit den Austrian Airlines von London nach Wien, dann gilt die Verordnung sehr wohl!
Oft kommt es vor allem aufgrund von Personalmangel und Passagieransturms an den Flughäfen zu verzögerten Security-Checks oder Check-ins.
Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, vorweg nach Freiwilligen zu suchen, die vom Flug zurücktreten. Fluggäste, deren Flug überbucht ist, haben folgende Rechte:
Flug | Flugstrecke | Entschädigung |
---|---|---|
alle Flüge | bis 1.500 km | 250 Euro |
Flüge in der EU | über 1.500 km | 400 Euro |
andere Flüge | von 1.500 km bis 3.500 km | 400 Euro |
alle übrigen Flüge (gilt für: Linienflüge, Charterflüge, Pauschalreisen) | über 3.500 km | 600 Euro |
Fluggäste, deren Flug abgesagt wird, haben folgende Rechte:
Flug | Flugstrecke | Entschädigung |
---|---|---|
alle Flüge | bis 1.500 km | 250 Euro |
Flüge in der EU | über 1.500 km | 400 Euro |
andere Flüge | von 1.500 km bis 3.500 km | 400 Euro |
alle übrigen Flüge | über 3.500 km | 600 Euro |
Keine Entschädigung gibt es, wenn die Fluggesellschaft 2 Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über die Annullierung informiert oder wenn bei späterer Information innerhalb genau bezeichneter Fristen eine zumutbare anderweitige Beförderung angeboten wird.
Die Airline braucht auch keine Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn die Flugabsage durch außergewöhnliche Umstände bedingt ist, die sich mit zumutbaren Mitteln nicht vermeiden lassen. Solche Umstände sind zum Beispiel: Plötzlicher Vulkanausbruch und Annullierung des Fluges wegen der Aschewolke, behördliche Sperre des Luftraumes (etwa nach einem Terroranschlag) oder unangekündigter Streik.
Technische Probleme befreien die Fluggesellschaften nicht von der Zahlung der Entschädigung. Das wäre nur dann der Fall, wenn es sich um technische Probleme handelt, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline sind und von ihr tatsächlich nicht beherrschbar sind, wie zum Beispiel technische Defekte infolge eines Sabotageaktes.
Bei Verspätungen von 2 Stunden (Flüge bis 1.500 km) beziehungsweise 3 Stunden (Flüge in der EU über 1.500 km und andere Flüge von 1.500 km bis 3.500 km) beziehungsweise 4 Stunden (alle übrigen Flüge) haben Reisende Anspruch auf:
Ihr Flug hat mehr als 5 Stunden Verspätung?
Bei Verspätungen von mehr als 5 Stunden können die Fluggäste jedenfalls vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Erstattung des Flugpreises verlangen.
Zusätzlich haben Sie bei einer Flugverspätung ab 3 Stunden Anspruch auf eine Entschädigung:
Flug | Flugstrecke | Entschädigung |
---|---|---|
alle Flüge | bis 1.500 km | 250 Euro |
Flüge in der EU | über 1.500 km | 400 Euro |
andere Flüge | von 1.500 km bis 3.500 km | 400 Euro |
alle übrigen Flüge | über 3.500 km | 600 Euro |
Die Airline braucht aber keine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände bedingt ist, die sich mit zumutbaren Mitteln nicht vermeiden lassen. Solche Umstände sind zum Beispiel: Plötzlicher Vulkanausbruch und Annullierung des Fluges wegen der Aschewolke, behördliche Sperre des Luftraumes (etwa nach einem Terroranschlag), unangekündigter Streik.
Wenden Sie sich an die Airline, die Sie in den Urlaub fliegt, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Vorsicht! Das ist nicht immer die Fluggesellschaft, mit der Sie den Beförderungsvertrag geschlossen haben!
Wenn Sie Anspruch auf eine Entschädigungszahlung haben, fordern Sie diese schriftlich von der Fluglinie. Sie können dazu einen unserer Musterbriefe verwenden:
Fluggastrechte bei Überbuchung (0,1 MB)
Fluggastrechte bei Annulierung (0,1 MB)
Flugggastrechte bei Flugverspätungen (0,1 MB)
Die Arbeiterkammer Oberösterreich unterstützt Sie gerne, wenn die Fluglinie Ihre berechtigten Ansprüche ablehnt oder Ihnen nicht antwortet. Voraussetzung ist, dass Sie entweder Mitglied der Arbeiterkammer Oberösterreich sind oder in Oberösterreich wohnen. Füllen Sie bitte für die Weiterbearbeitung folgendes Formular aus und schicken Sie uns die erforderlichen Unterlagen inklusive Ihrem Schreiben an die Airline.
WICHTIG! Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche benötigen wir von jeder/m Mitreisenden eine Vollmacht für FairPlane.
Vollmacht: Ausgleichsleistung (0,1 MB)
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
Vollmacht
Musterbriefe
Broschüre
Leider kennen noch immer zu wenige Konsumenten/-innen ihre Rechte bei Flugproblemen. Deshalb lohnt es sich für die Airlines, knapp zu kalkulieren und Verspätungen, Umbuchungen und Annullierungen in Kauf zu nehmen. Sie sollten sich das nicht gefallen lassen.
Meldung von Fluggastrechten
Zum Formular© 2023 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0