Rück­tritt bei Katastrophen

Terroranschläge, Naturkatastrophen, politische Unruhen: Wenn unvorhersehbare externe Ereignisse nach Vertragsabschluss passieren und eine Reise unmöglich oder unzumutbar machen, können Sie kostenfrei stornieren. Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn die Gefahr eine solche Intensität erreicht, dass ein Durchschnittsreisender die Reise absagen würde. Sie können sich dabei auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Rücktritts­recht

Eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums berechtigt jedenfalls zu einer kostenlosen Stornierung der Pauschalreise. Es kann aber auch ein Rücktrittsrecht geben, wenn keine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt.

Ausschlaggebend dafür ist, ob die Reise unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Bei akuter Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnlichen Unruhen, die ein ganzes Land erfassen, kann davon ausgegangen werden. In anderen Fällen, wie etwa bei Terroranschlägen, muss geprüft werden, ob die Gefährdung unter das allgemeine Lebensrisiko fällt oder aber so hoch erscheint, dass ein Durchschnittsreisender die Reise absagen würde. Gleiches gilt bei Naturkatastrophen und deren Auswirkungen (etwa Zerstörungen durch Waldbrände, Erdbeben oder Überflutungen).

Nähere Informationen zu aktuellen Reisewarnungen finden Sie unter: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/

Die abschließende Entscheidung, ob ein kostenloses Stornorecht besteht oder nicht, liegt im Konfliktfall bei den Gerichten. Sie hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab und lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersehen. 

Steht die Abreise nicht kurzfristig bevor, müssen Sie die weiteren Entwicklungen im Reiseland abwarten. Hat der Konsument/die Konsumentin ein kostenloses Rücktrittsrecht, muss er/sie dennoch ein zumutbares und kostenloses Umbuchungsangebot des Reiseveranstalters annehmen.  

Die AK-Konsumentenschützer raten:

  • Erkundigen Sie sich zuallererst ob die Reise überhaupt stattfindet!

  • Klären Sie für sich, ob Sie die Reise antreten wollen oder auf Grund der Risikolage nicht reisen werden!

  • Wenn Sie zurücktreten wollen, nehmen Sie mit Ihrem Reiseveranstalter Kontakt auf und versuchen Sie eine Lösung zu erzielen.

  • Nehmen Sie eine kostenlose und zumutbare Umbuchung Ihres Reiseveranstalters an. Ist die Umbuchung aus Ihrer Sicht aus guten Gründen abzulehnen, sollten Sie das schriftlich unter Anführung dieser Gründe machen.

  • Akzeptiert der Reiseveranstalter einen kostenlosen Rücktritt nicht und bietet er auch keine Umbuchungsmöglichkeit, sollten Sie Ihren Rücktritt schriftlich erklären. Stützen Sie sich dabei auf den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Eine Stornogebühr sollten Sie nur „vorbehaltlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ begleichen oder bereits geleistete Zahlungen zurückfordern.

  • In diesem Fall kann das Bestehen eines kostenlosen Rücktrittsrechts letztlich nur durch ein Gericht geklärt werden.

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