Preis­aus­zeichnung: Darauf müssen Sie achten

Laut Preisauszeichnungsgesetz sind Unternehmen verpflichtet, den Verkaufspreis anzugeben, wenn die Waren sichtbar ausgestellt sind oder in den Geschäftsräumlichkeiten zum Verkauf bereitgehalten werden. Die Preisangaben müssen leicht lesbar und der jeweiligen Ware zuordenbar sein. Der Verkaufspreis ist ein Bruttopreis - die Umsatzsteuer und sämtliche sonstige Abgaben sind also bereits darin enthalten.

Grund­preis­aus­zeichnung bei Lebens­mitteln

Unternehmen müssen neben dem Verkaufspreis auch den Grundpreis (Preis pro Kilogramm, Liter, Meter usw.) angeben. Bei Gebäck, Zitronen, Paprika, Kiwis und Eiern kann auch das Stück als Maßeinheit für den Grundpreis zur Anwendung kommen. Ausnahmen von der Grundpreisauszeichnung bestehen allerdings bei Kleinunternehmen, wie zum Beispiel Hofläden oder mobilen Verkaufsständen.

Beim Kauf an der Feinkosttheke (zum Beispiel Wurst oder Käse) muss das Gewicht des Verpackungsmaterials vom Verkaufsgewicht abgezogen werden. Das Drücken der Tara-Taste ist dabei verpflichtend.

Ab­weichung zwischen aus­ge­zeichnetem Preis und Kassa­preis

Immer wieder gibt es Beschwerden, dass Waren im Schaufenster oder im Regal billiger angeboten werden als dann an der Kassa verrechnet wird. Sie können rechtlich zwar nicht auf den am Regal angegebenen Preis bestehen, eine Beschwerde bei der Geschäftsleitung ist aber sinnvoll. Das Geschäft muss den falschen Regalpreis umgehend korrigieren, sobald Sie auf den Irrtum aufmerksam gemacht haben. Sollte dies nicht so rasch als möglich geschehen, können Sie eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise beim Magistrat machen.

Beschwerden bei Verstößen gegen die Preisauszeichnungsvorschriften

Für die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungsvorschriften ist das Bürgerservice der OÖ Landeregierung zuständig.

Bei Fragen zur Tara-Taste können Sie sich an das Eichamt OÖ wenden.

Preis­aus­zeichnung bei Dienst­leistungen

Auch eine Reihe von Dienstleistungsbetrieben, wie zum Beispiel Installateure, Elektriker, Tapezierer, Friseure, Wäschereien usw. müssen die Preise für ihre typischen Leistungen auszeichnen.

In einem Preisverzeichnis, das im Geschäftslokal deutlich ersichtlich für den Konsumenten angebracht werden muss, ist der Preis für die gesamte Leistung oder für eine Leistungseinheit (Arbeitsstunde) anzugeben. Wegekosten und Mindestzeiten (zum Beispiel Abrechnung pro angefangener Viertelstunde) sind ebenfalls auszuzeichnen.

Sollte Ihnen ein anderer Preis als der ausgezeichnete verrechnet werden, so müssen Sie nur den Preis bezahlen, der im Preisverzeichnis angegeben ist.

Preis­aus­zeichnung bei Tank­stellen 

Der Preis muss von der Straße aus gut lesbar sein und hat mit 3-stelliger Cent-Angabe zu erfolgen.

Die Spritpreisverordnung regelt, dass Preissteigerungen nur einmal täglich um 12:00 Uhr, Preissenkungen jedoch jederzeit durchgeführt werden dürfen. Bei nicht automatisierten Umstellungen darf dieser Vorgang (Kasse, Zapfsäule, Totem) rund 5 bis 10 Minuten dauern.

Sonderfall: Laden von E-Autos

In Österreich gibt es einen sehr komplexen Tarifmarkt mit unterschiedlichen Abrechnungssystemen: Vertragstarife, Pauschaltarife und Direktzahlung sowie verschiedene Verrechnungseinheiten (Abrechnung in Kilowattstunden, Zeit oder andere Maßeinheiten). Überdies können zusätzliche Stand­gebühren/Park­gebühren anfallen.

Derzeit sind an E-Tankstellen oft weder der Preis pro Einheit noch der Gesamtpreis ersichtlich. Die Arbeiterkammer setzt sich seit Jahren für eine gesetzliche Vorschrift zur transparenteren Preisauszeichnung an Ladestationen ein.

Preis­aus­zeichnung im Gast­gewerbe

Für Speisen und Getränke, die in Gasthäusern angeboten werden, müssen die Preise (Inklusivpreise mit Zuschlägen aller Art) in Preisverzeichnissen ausgezeichnet sein. Die Speise- und Getränkekarten müssen in ausreichender Zahl auf den Tischen aufliegen beziehungsweise jedem Gast vor Entgegennahme der Bestellung vorgelegt werden. Auf Verlangen sind sie auch vor der Abrechnung vorzulegen.

Werden regelmäßig auch warme Speisen verkauft, muss zusätzlich neben der Eingangstür oder in dessen Nähe ein Preisverzeichnis angebracht sein.

Ärger gibt es immer wieder mit dem Glas Leitungswasser. Ist es in der Karte angegeben, kann der Wirt den Preis dafür verrechnen. An sich sollte – so auch die Interessensvertretung der Gastgewerbebetriebe – aber ein Glas Leitungswasser kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn der Gast bereits etwas anderes konsumiert.

In Beherbergungsbetrieben wie Hotels oder Pensionen müssen in den Zimmern an gut sichtbarer Stelle die Zimmerpreise ausgezeichnet sein. Auch hier ist der Bruttopreis (also zum Beispiel einschließlich einer Kurtaxe) anzugeben.

Preis­aus­zeichnung bei Finanz­dienst­leistungen

Die Banken sind verpflichtet, im Kassensaal in einem Schalteraushang die verrechneten Spesen auszuhängen. Der Schalteraushang muss folgende Angaben enthalten:

  • Verzinsung von Spareinlagen
  • Entgelte, die im Zusammenhang mit Spareinlagen und sonstigen Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden (zum Beispiel Kontoführungsgebühren, Spesen für Wertpapierdienstleistungen etc.)
  • den effektiven und fiktiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand von Beispielen.
  • den Verzugszinssatz bei Krediten und den Zinssatz von Kontoüberziehungen
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Angaben über die Einlagensicherung von Sparbüchern.

Konto

Bei der Kontoeröffnung wird ein Verbrauchergirokontovertrag erstellt. Auch dieser muss Angaben über die Kontoführungskosten, den Guthabenzinssatz, den Zinssatz für Überziehungen enthalten. Einmal jährlich muss der Konsument, zum Beispiel mittels Kontoauszuges, über diese Angaben informiert werden.

Wenn sich die Kontoführungspreise ändern, muss der Konsument vor Inkrafttreten der Änderung verständigt werden (zum Beispiel mit Kontoauszug).

Werden die Kontoauszüge nicht regelmäßig abgeholt beziehungsweise ausgedruckt, ist die Bank verpflichtet, einmal vierteljährlich dem Verbraucher den Kontostand bekanntzugeben. Wenn das Konto überzogen ist, muss auch ein Hinweis auf den fiktiven Jahreszinssatz, der im Aushang angeführt ist, erfolgen.

Spar­buch

Im Sparbuch müssen der geltende Jahreszinssatz und Spesen, die verrechnet werden, an auffallender Stelle eingetragen werden. Wenn sich der Zinssatz ändert, muss die Änderung mit Angabe des Datums, ab dem die Änderung gilt, bei der nächsten Vorlage des Sparbuches eingetragen werden.

Kontakt

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Konsumentenschutz

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