Preisauszeichnung: Darauf müssen Sie achten
Laut Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) sind Anbieter/-innen von Waren verpflichtet, den Verkaufspreis auszuzeichnen, sofern die Waren sichtbar ausgestellt sind oder in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden. Die Preisangaben müssen leicht lesbar und der dazugehörigen Ware zuordenbar sein. Der Verkaufspreis ist ein Bruttopreis - die Umsatzsteuer und sämtliche sonstige Abgaben sind also bereits darin enthalten.
Mitwiegen von Verpackungsmaterial – Tara-Taste
Ab 1. Jänner 2012 gilt die Verpflichtung zum Drücken der Tara-Taste. Beim Kauf von Wurst an der Feinkosttheke muss demnach das Gewicht des Verpackungsmaterials vom Verkaufsgewicht abgezogen werden.
Grundpreisauszeichnung
Geschäfte und Handelsketten müssen neben dem Verkaufspreis auch den Grundpreis (Preis pro Kilogramm, Liter, Meter usw.) angeben. Bei Gebäck, Zitronen, Paprika, Kiwis und Eiern kann auch das Stück als Maßeinheit für den Grundpreis zur Anwendung kommen.
Erhebungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass der Grundpreis oftmals nur schwer lesbar war. Der Lebensmittel-und Drogeriewarenhandel hat sich allerdings seit 1.9.2010 selbst freiwillig dazu verpflichtet, Mindestschriftgrößen einzuhalten (Charta zur Grundpreisauzeichung). Das hat zu einer erheblichen Verbesserung der Preistransparenz geführt.
Abweichung zwischen ausgezeichnetem Preis und Kassapreis
Häufig gibt es Beschwerden, dass eine Ware im Schaufenster eines Geschäftes oder im Regal eines Selbstbedienungsladens billiger angeboten wird, als sie dann an der Kassa verrechnet wird. Sie können rechtlich gesehen zwar nicht auf den Regalpreis bestehen, eine Beschwerde bei der Geschäftsleitung ist aber sinnvoll. Das Geschäft muss den falschen Regalpreis umgehend korrigieren, sobald Sie auf den Irrtum aufmerksam gemacht haben. Sollte dies nicht so rasch als möglich geschehen, können Sie eine Anzeige bei der zuständigen Preisbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) machen.
Preisauszeichnung bei Scanner-Kassen
Diese Kassen werden vorwiegend in Selbstbedienungsläden verwendet. Hier wird der Preis vom sogenannten Strich-Code (EAN-Code) mittels Computer (Scanner, Lesegerät) abgelesen.
Auf einer Rechnung, die Sie von einer Scanner-Kasse erhalten, muss neben dem Preis auch die Bezeichnung der Ware und die Verkaufseinheit (z.B. Kilo oder Liter) vermerkt sein. Bei Waren, die schon vorverpackt oder vorportioniert sind, muss nur der Preis pro Packung ausgezeichnet sein.
BESCHWERDEN BEI VERSTÖßEN GEGEN DIE PREISAUSZEICHUNGSVORSCHRIFTEN
Für die Überwachung der Einhaltung der Preisauszeichnungsvorschriften ist das Bürgerservice der OÖ Landeregierung zuständig.
Bei Fragen zur Tara-Taste können Sie sich an das Eichamt OÖ wenden.
Preisauszeichnung bei Dienstleistungen
Auch eine
Reihe von Dienstleistungsbetrieben, wie z.B. Installateure, Elektriker,
Tapezierer, Friseure, Wäschereien, usw. müssen die Preise für ihre
typischen Leistungen auszeichnen.
In einem Preisverzeichnis, das
im Geschäftslokal deutlich ersichtlich für den Konsumenten angebracht
werden muss, ist der Preis für die gesamte Leistung oder für eine
Leistungseinheit (Arbeitsstunde) anzugeben. Wegekosten und
Minstestarbeitszeiten sind ebenfalls auszuzeichnen.
Sollte es der
Fall sein, dass Ihnen in der Rechnung ein anderer Preis als der
ausgezeichnete verrechnet wird, so müssen Sie nur den Preis bezahlen,
der im Preisverzeichnis stand.
Preisauszeichnung bei Tankstellen & im Gastgewerbe
Preisauszeichnung bei Tankstellen
Der Preis muss von der Straße aus gut lesbar sein. Die dreistellige Cent-Angabe wurde anläßlich der Euro-Umstellung eingeführt und hat sich auch in den Nachbarländern bewährt.
Seit 01.01.2011 gilt die Spritpreisverordnung, wodurch Preissteigerungen nur mehr einmal täglich um 12:00 Uhr, Preissenkungen jederzeit durchgeführt werden dürfen. Bei nicht automatisierten Umstellungen kann der Umstellungs- und Angleichungsvorgang (Kasse, Zapfsäule, Totem) rund 5 bis 10 Minuten dauern, was noch von der Verordnung gedeckt ist.
Preisauszeichnung im Gastgewerbe
Für
Speisen und Getränke, die in Gasthäusern angeboten werden, müssen die
Preise (Inklusivpreise mit Zuschlägen aller Art) in Preisverzeichnissen
ausgezeichnet sein. Diese Verzeichnisse müssen in ausreichender Zahl auf
den Tischen aufliegen und jedem Gast vor Entgegennahme der Bestellung
vorgelegt werden. Auf Verlangen sind sie auch vor der Abrechnung
vorzulegen.
Werden regelmäßig auch warme Speisen verkauft, muss
zusätzlich neben der Eingangstür oder in dessen Nähe ein
Preisverzeichnis angebracht sein.
Ärger hat in der letzten Zeit
mit dem Glas Leitungswasser gegeben. Ist es im Preisverzeichnis
angeführt, kann der Wirt den Preis verrechnen. An sich sollte – so auch
die Interessensvertretung der Gastgewerbebetriebe - aber ein Glas
Leitungswasser nicht verrechnet werden, wenn der Gast bereits etwas
anderes konsumiert.
In Beherbergungsbetrieben, z.B. Hotels,
Pensionen, müssen in den Zimmern an gut sichtbarer Stelle die
Zimmerpreise ausgezeichnet sein. Auch hier gilt, es muss Ihnen der
Bruttopreis (also z. B. einschließlich einer Kurtaxe) genannt werden.
Preisauszeichnung bei Finanzdienstleistungen
Die
Banken sind verpflichtet im Kassensaal in einem Schalteraushang die
verrechnten Spesen auszuhängen. Der Schalteraushang muss folgende
Angaben enthalten:
- Verzinsung von Spareinlagen
-
Entgelte, die im Zusammenhang mit Spareinlagen und sonstigen
Dienstleistungen im Privatkundenbereich verlangt werden (z.B.
Kontoführungsgebühren, Spesen für Wertpapierdienstleistungen etc.)
- den effektiven und fiktiven Jahreszinssatz von Verbraucherkrediten, allenfalls an Hand von Beispielen.
- den Verzugszinssatz bei Krediten und den Zinssatz von Kontoüberziehungen
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Angaben über die Einlagensicherung von Sparbüchern.
Konto
Bei
der Kontoeröffnung wird ein Verbrauchergirokontovertrag erstellt. Auch
dieser muss Angaben über die Kontofühungskosten, den Guthabenzinssatz,
den Zinssatz für Überziehungen enthalten. Einmal jährlich muss der
Konsument zb mittels Kontoauszug über diese Angaben informiert werden.
Wenn
sich die Kontoführungspreise ändern, muss der Konsument vor
Inkrafttreten der Änderung verständigt werden (z.B. mit Kontoauszug).
Werden
die Kontoauszüge nicht regelmäßig abgeholt bzw ausgedruckt, ist die
Bank verpflichtet einmal vierteljährlich den Kontostand dem Verbraucher
bekanntzugeben. Wenn das Konto überzogen ist, muss auch ein Hinweis auf
den fiktiven Jahreszinssatz, der im Aushang angeführt ist, erfolgen.
Sparbuch
Im Sparbuch muss der geltende Jahreszinssatz und Spesen, die verrechnet werden, im Sparbuch an auffallender Stelle eingetragen werden. Wenn sich der Zinssatz ändert, muss die Änderung mit Angabe des Datums, ab dem die Änderung gilt, bei der nächsten Vorlage des Sparbuches eingetragen werden.
Privat-Kreditvermittler
Privat-Kreditvermittler müssen die verrechneten Provisionen in einem Preisaushang im Geschäftslokal auszeichnen. Die Provision darf nicht mehr als 5 % der Bruttokreditsumme ausmachen.