Kontoarten

Einzelkonto

Bei einem Einzelkonto ist alleine der Kontoinhaber verfügungsberechtigt. Es besteht allerdings die Möglichkeit eine Zeichnungsberechtigung für eine andere Person auszustellen. Eine Zeichnungsberechtigung ermöglicht Behebungen, Einzahlungen, sowie das Einrichten von Daueraufträgen.

Exekution 
Nur gegen den Kontoinhaber. Im Fall einer Exekution gegen den Zeichnungsberechtigten besteht kein Zugriff auf dieses Konto.

Todesfall
Im Todesfall des Kontoinhabers: Konto wird gesperrt bis Verlassenschaft abgehandelt ist. Verfügungen nur mit Zustimmung des Gerichtes.

Haftung
Für vereinbarte Kontoüberziehungen haftet der Kontoinhaber. Der Zeichnungsberechtigte haftet nur, wenn das gesondert vereinbart wurde.

Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto wird für mehrere Personen geführt. Je nachdem, ob nur beide Inhaber gemeinsam oder jeder für sich allein verfügungsberechtigt ist, unterscheidet man das Und-Konto vom Oder-Konto.

Oder-Konto

Wurde nicht ausdrücklich ein Und-Konto vereinbart, dann ist es automatisch ein Oder-Konto. Jeder Kontoinhaber kann einzeln über das Konto verfügen. Verfügungen, die den Kontovertrag betreffen (Kontoschließung, Kontorahmen, Zeichnungsberechtigungen) können dennoch nur gemeinsam entschieden werden.

Exekution
Bei einer Exekution gegen einen Kontoinhaber, besteht Zugriff auf das Guthaben auf dem Konto.

Im Todesfall eines Kontoinhabers
Das Konto wird nicht gesperrt, der Partner kann prinzipiell frei darüber verfügen. Je nach Anzahl der Kontoinhaber, z.B. bei zwei Personen, werden 50 % des Kontostandes am Todestag in der Verlassenschaft berücksichtigt, es sei denn der andere Kontoinhaber kann beweisen, dass sein Anteil an diesem Stichtag höher war.

Haftung
Gemeinsame Haftung

Und–Konto

Behebungen, Daueraufträge einrichten, Änderungen, Zeichnungsberechtigungen einräumen, sowie Kündigungen oder Löschungen können nur von den Kontoinhabern gemeinsam durchgeführt werden. 

Exekution
Die Bank darf das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto nicht mit Forderungen aufrechnen, die sie nur gegen einen der Kontomitinhaber (z.B. Kredit) hat.

Im Todesfall eines Kontoinhabers
Konto wird gesperrt bis Verlassenschaft abgehandelt ist. Verfügungen nur mit Zustimmung des Gerichtes.

Haftung
Gemeinsame Haftung

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