Reparieren statt wegwerfen
Vieles wird weggeschmissen, obwohl es eigentlich noch gut zu brauchen ist. Wir zeigen Alternativen zum Wegwerfen auf.
Bei umfangreichen Aufträgen ist das Einholen eines oder auch mehrerer schriftlicher Kostenvoranschläge empfehlenswert. Ein Kostenvoranschlag sollte vor allem die detaillierte Aufgliederung des mutmaßlichen Gesamtpreises des Werkes nach Arbeits-, Material- und sonstigen Kosten enthalten. Grundsätzlich ist zwischen dem verbindlichen und dem unverbindlichen Kostenvoranschlag zu unterscheiden.
Einem Konsumenten gegenüber ist ein Kostenvoranschlag verbindlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil erklärt wurde (z.B. durch die Bezeichnung als "unverbindlicher Kostenvoranschlag" aber auch durch die Anführung von "Zirka-Preisen" oder den Vermerk "abgerechnet wird nach Naturmaß").
Der verbindliche Kostenvoranschlag darf vom Unternehmer nicht überschritten werden. Benötigt der Unternehmer weniger Materialien oder Arbeitszeit als angenommen, ist die Ersparnis an den Konsumenten weiterzugeben.
Ein Kostenvoranschlag ist einem Konsumenten gegenüber unverbindlich, wenn
Den unverbindlichen Kostenvoranschlag darf der Unternehmer (wenn dies unvermeidlich ist) um ca. 10-15 % überschreiten. Erkennt der Unternehmer, dass es zu einer höheren Überschreitung kommt, muss er die Arbeiten vorübergehend einstellen und den Konsumenten auf die erhebliche Kostenüberschreitung hinweisen. Der Konsument hat in diesem Fall zwei Möglichkeiten:
Weist der Unternehmer auf die erhebliche Kostenüberschreitung nicht hin, verliert er jeglichen über den Kostenvoranschlag hinausgehenden Mehranspruch.
Wird ein Pauschalpreis (Fixpreis) vereinbart, ist dieser für beide Teile verbindlich.
Eine Schätzung ist wie ein unverbindlicher Kostenvoranschlag zu behandeln.
Zusatzaufträge sind gesondert zu bezahlen. Es empfiehlt sich daher vor Erteilung eines Zusatzauftrages die Einholung eines neuerlichen Kostenvoranschlags.
Für einen Kostenvoranschlag hat ein Verbraucher nur dann ein Entgelt zu zahlen, wenn er vorher vom Unternehmer auf diese Zahlungspflicht hingewiesen wurde.
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