Bausparverträge Wüsten­rot: Wesentliche Klauseln unzulässig

Die Arbeiter­kammer Oberösterreich hat für Kundinnen und Kunden der Wüstenrot Bausparkasse AG einen weitreichenden Erfolg erzielt. Nach einem Zug durch sämtliche Instanzen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Rechtsansicht des AK-Konsumentenschutzes zu den Kontoführungsgebühren, den Verwaltungskosten und zur Zinsenrückrechnung bestätigt.

Auch für Sparer/-innen von anderen Bausparkassen kann das Urteil von Bedeutung sein, wenn die Unternehmen in ihren Vertragsbedingungen ähnliche Klauseln verwenden.

Bausparverträge werden im Regelfall für eine Laufzeit von 6 Jahren - meist mit monatlicher Sparrate - abgeschlossen. So ergibt sich bei Wüstenrot aus einer monatlichen Einzahlung von 100 Euro eine vereinbarte Sparleistung von 7.200 Euro und eine Vertragssumme von 24.500 Euro.

OGH untersagt Vorgehens­weise

Die Wüstenrot Bausparkasse AG hat bisher bei Ansparverträgen mit einer Laufzeit von 6 Jahren die Kontoführungsgebühr für jedes begonnene Kalenderjahr und somit üblicherweise 7 Mal verrechnet. Wenn die vereinbarte Laufzeit nicht eingehalten wurde oder die Sparleistung nicht zur Gänze erbracht wurde, erfolgte die Verrechnung des Verwaltungskostenbeitrages von 0,5 Prozent von der Vertragssumme und die Zinsenrückrechnung ab Beginn von z.B. 2 Prozent auf 0,5 Prozent. Dies geschah unabhängig vom Ausmaß der Unterschreitung des Sparziels und vom Zeitpunkt der Kündigung.

Klauseln sind nicht mehr gültig

Zahlreiche Anfragen von enttäuschten Bausparkunden/-innen hat der Konsumentenschutz der AK Oberösterreich zum Anlass genommen, die Vertragsbedingungen zu prüfen. Wüsten­rot wurde aufgefordert, sich nicht mehr auf einzelne, die Konsumenten/-innen benachteiligende Klauseln zu berufen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu war das Unternehmen jedoch nicht bereit.

Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat daher zur Klärung der Rechtslage eine Unterlassungsklage eingebracht, mit der letztlich 5 Klauseln aus Bausparverträgen von Wüstenrot (Allgemeine Bausparbedingungen 11/2012) auf dem Prüfstand standen. Der OGH hat die Rechtsansicht der AK Oberösterreich bestätigt und die beanstandeten Klauseln als rechtswidrig erkannt – insbesondere wegen Intransparenz und gröblicher Benachteiligung. (Entscheidung vom 25.01.2022 (8 Ob 125/21x) )

 

Machen Sie Ihre Ansprüche geltend

Wüstenrot darf sich auf die ab­gemahnten beziehungsweise sinngleiche Klauseln zu Verwaltungskostenbeitrag, Zinsenrückrechnung und Kontoführungsbeitrag nicht (mehr) berufen. Betroffene Konsumenten/-innen haben daher Anspruch auf Rückzahlung

  • der Zinsen­rückrechnung,
  • des Verwaltungskostenbeitrages und
  • unzulässig verrechneter Kontoführungsbeiträge.


Urteilsumsetzung durch Wüsten­rot

Wüstenrot wird aufgrund der abgemahnten Klauseln unzulässig verrechnete Beträge wie folgt bei laufenden Verträgen automatisch korrigieren und bei beendeten Verträgen auf Anforderung zurückzahlen:

  • Zinsenrückrechnung generell

  • Verwaltungskostenbeitrag, sofern dieser nicht bei neueren Verträgen bereits gestaffelt vereinbart und verrechnet wurde (also bei längerer eingehaltener Laufzeit reduziert)

  • Kontoführungsbeiträge, die für die Rumpfjahre am Beginn und Ende der Vertragslaufzeit verrechnet wurden


Sie können die Bausparkasse Wüstenrot AG mit unserem Musterbrief zur Korrektur auffordern. Dazu genügt es, das ausgefüllte und unterschriebene Schreiben einzuscannen (oder abzufotografieren) und per Mail an office@wuestenrot.at zu senden. Bewahren Sie sich zur Dokumentation am besten eine Kopie auf.


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