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Leasing heißt grundsätzlich: jemanden eine Sache gegen Entgelt zum Gebrauch überlassen, vergleichbar etwa mit der Miete einer Wohnung. Als spezielle Finanzierungsform wird beim KFZ-Leasing häufig das sog. Finanzierungsleasing verwendet.
Die/der Leasingnehmer:in wird nicht Eigentümer:in des Leasingfahrzeuges, sondern darf das Auto für eine bestimmte Zeit gegen Entgelt nur benutzen. Eigentümer:in des Leasingfahrzeuges ist die/der Leasinggeber:in. Die/den Leasingnehmer:in treffen aber nahezu alle Risiken einer Eigentümerin/eines Eigentümers.
Beim Leasing bleibt das Leasingobjekt bis zum Vertragsende im Eigentum des Leasinggebers, beim Kreditkauf geht es ins Eigentum der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers über.
Beim Leasingvertrag gibt es kein Rücktrittsrecht, beim Kreditvertrag ist ein Rücktritt innerhalb von 14 Tagen möglich
Die staatlichen Gebühren betragen beim Leasing im Regelfall 1Prozent von 36 Bruttomonatsleasingraten. (Regelfall: einseitiger Kündigungsverzicht der Leasingnehmerin/des Leasingnehmers oder Leasinggebers)
Bei der Kreditfinanzierung gibt es in der Regel keinen Restwert, beim Leasing wird meistens ein Restwert (in Höhe des bei Vertragsende zu erwartenden Verkaufserlöses) festgelegt.
Die Leasingfirma kauft das Objekt vom Händler an und übermittelt Ihnen dann den Leasingvertrag. Neben den sonstigen Vertragsbedingungen müssen unter anderen folgende Punkte jedenfalls im Vertrag enthalten sein:
Tipps zur Vertragsunterzeichnung
Die von Ihnen gefahrenen Mehrkilometer werden in der Regel extra verrechnet. Der Preis dafür scheint üblicherweise im Vertrag auf.
Der Restwert sollte dem voraussichtlichen Marktwert bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Fahrzeuges zum Vertragsende entsprechen. Bei Vertragsende erfolgt im Zuge der Rückgabe eine Bewertung des Fahrzeugzustandes. Ist der Wert geringer als der vereinbarte Restwert, so müssen Sie für die Differenz aufkommen. Im umgekehrten Fall erhalten Sie den Mehrerlös.
Grundsätzlich gehört das Auto der Leasingfirma, die darüber entscheiden kann, ob sie das Fahrzeug an Sie oder jemand anderen verkauft. Auch eine Verlängerung des Vertrages kann in Frage kommen.
Wenn ein sogenanntes Andienungsrecht in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, kann der Leasinggeber von Ihnen den Ankauf des Leasingfahrzeuges zum vertraglich vereinbarten Restwert verlangen.
Als Verbraucher:in sind Sie zur jederzeitigen vorzeitigen Rückzahlung des noch aushaftenden Finanzierungsbetrages berechtigt. Im Vertrag kann vereinbart werden, dass die Leasinggesellschaft in diesem Fall eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für den ihr aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandenen Vermögensnachteil erhält. Die Entschädigung darf höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages ausmachen (siehe Beispiel 1). Erfolgt die vorzeitige Rückzahlung weniger als 1 Jahr vor Ablauf des Leasingvertrages, so ist die Entschädigung mit 0,5 Prozent des Rückzahlungsbetrages begrenzt (siehe Beispiel 2). Eine Entschädigung darf jedoch nicht verlangt werden, wenn der vorzeitig zurückgezahlte Betrag weniger als 10.000 Euro beträgt (siehe Beispiel 3) oder die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fixer Sollzinssatz vereinbart worden ist.
Beispiel 1 | Rückzahlungsbetrag höher als 10.000 Euro und Rückzahlung mehr als 1 Jahr vor Vertragsablauf, zum Beispiel: Rückzahlungsbetrag = 15.000 Euro, Rückzahlung 24 Monate vor Vertragsablauf. Höchstmögliche Entschädigung: 1 Prozent (= 150 Euro) |
Beispiel 2 | Rückzahlungsbetrag höher als 10.000 Euro und Rückzahlung weniger als 1 Jahr vor Vertragsablauf, zum Beispiel: Rückzahlungsbetrag = 15.000 Euro, Rückzahlung 6 Monate vor Vertragsablauf. Höchstmögliche Entschädigung: 0,5 Prozent (= 75 Euro) |
Beispiel 3 | Rückzahlungsbetrag geringer als 10.000 Euro, zum Beispiel: Rückzahlungsbetrag = 8.000 Euro |
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