Private Pensionsvorsorge
Rentenversicherung und Zukunftsvorsorge im Vergleich.
Wer mit seiner prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unzufrieden ist, kann nach zehn Jahren aussteigen – das war bisher anders: Je nach Versicherer waren auch längere Mindestbindungen üblich. Nun wurde ein von der Arbeiterkammer erwirktes Urteil gegen die Wiener Städtische Versicherung vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt.
Aussteigen kann man, wenn der Vertrag bereits mindestens zehn Jahre gelaufen ist. Längere Mindestbindungen als zehn Jahre sind unzulässig.
Mit dieser Entscheidung ist eine bisher strittige
Rechtsfrage zu Gunsten der Versicherungsnehmer entschieden worden. Diese können
die ab 2003 abgeschlossenen Verträge nach Ablauf der zehnjährigen
Mindestbindedauer jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode aufkündigen und
damit aus den Verträgen aussteigen, die oftmals weit hinter den Erwartungen
zurückgeblieben sind. Als Versicherungsperiode in diesem Sinne gilt, falls die
Prämie nicht nach kürzeren Abschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines
Jahres.
Vom Urteil betroffen sind neben der Wiener Städtischen Versicherung noch andere
Versicherer, die eine längere Mindestbindedauer als zehn Jahre vorsehen.
Ob ein Ausstieg im Einzelfall sinnvoll ist, sollte sorgfältig überlegt werden und erst nach Abklärung des Ausstiegsszenarios entschieden werden. Denn im Fall eines vorzeitigen Ausstiegs muss die Hälfte der staatlichen Prämie zurückbezahlt werden und allfällige Kapitalerträge werden mit 27,5 Prozent nachversteuert. Auch ist bei den diversen Anbietern zu prüfen, ob die Kapitalgarantie wegfällt. Sie ist nur bei Auszahlung als Zusatzpension verpflichtend. Weiterhin möglich ist, wie schon bisher, eine Stilllegung des Vertrages; in dem Fall kommt es zu keinen steuerlichen Folgen und die Kapitalgarantie bleibt ebenfalls erhalten.
Für die meisten Versicherungsnehmer war die Kapitalgarantie neben der staatlichen Prämie ein wichtiges Argument für den Abschluss der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge. Die Kapitalgarantie kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn am Laufzeitende eine „Verrentung“ der angesparten Beträge erfolgt – also das angesparte Kapital in der Form einer monatlichen Rente ausbezahlt wird. Laut AK-Studien in den Vorjahren bieten etliche, aber nicht alle Versicherer eine Kapitalgarantie auch dann, wenn sich der Konsument das angesparte Kapital am Laufzeitende ausbezahlen lässt.
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