Online-Shopping
Einkaufen im Netz ist bequem und größtenteils sicher. Wir haben für Sie die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst.
Im Versandhandel kommt es immer wieder vor, dass die bestellte Ware nicht oder beschädigt ankommt. Auch später auftretende Mängel führen oft zu logistischen Problemen.
Das Unternehmen trägt die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung, bis die Ware vertragsgemäß geliefert wurde. Erst wenn die Ware durch eine empfangsberechtigte Person (Besteller:in, Haushaltsangehörige) in Empfang genommen wurde, geht das Risiko über.
Wird das Paket nicht geliefert oder kommt beschädigt an, kann daher auch die Zahlung des Kaufpreises verweigert werden.
AUSNAHME
Wer nicht die Versandmöglichkeiten des Unternehmens in Anspruch nimmt, sondern selbst ein Transportunternehmen beauftragt, trägt auch selbst das Risiko für den Verlust oder die Beschädigung der Lieferung.
Wurde dem Lieferdienst eine Abstellgenehmigung erteilt, geht die Gefahr mit Hinterlegung des Pakets am vereinbarten Ort über. Bei wertvollen Waren sollte daher genau überlegt werden, ob eine Abstellgenehmigung erteilt wird. Bei Verlust des Pakets bestehen weder Ansprüche gegen das Unternehmen noch den Paketdienst, man muss den Kaufpreis zahlen, ohne die Ware zu erhalten.
Da der Liefervertrag zwischen Versandunternehmen und Paketdienst geschlossen wurde, kann nur das Versandunternehmen die Einleitung einer Nachforschung beantragen und Schadenersatz fordern. Es ist nicht Aufgabe der Verbraucher:innen, verschwundene Pakete beim Paketdienst zu reklamieren.
AUSNAHME
Falls bei Zustellung bereits ein Schaden erkennbar ist, sollte die Übernahme des Pakets nur bei gleichzeitiger Schadensmeldung samt entsprechender Bestätigung erfolgen.Für Bestellungen, die im Internet oder telefonisch getätigt wurden, steht ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu. Die Kosten der Rücksendung hat grundsätzlich der/die Verbraucher:in zu tragen, sofern der/die Unternehmer:in darauf hingewiesen hat (etwa in der Auftragsbestätigung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und er/sie sich nicht freiwillig zur Übernahme der Rücksendekosten bereit erklärt hat.
Nähere dazu finden Sie auch im Beitrag „Online-Shopping“.
Die Gewährleistung richtet sich nach dem Erfüllungsort. Im Versandhandel ist das die Lieferadresse. Das Unternehmen kann jedoch die Zusendung der Ware - auf seine Kosten und Gefahr - verlangen, wenn dies für den/die Verbraucher:in möglich ist.
Ist die Ware hingegen sperrig, schwer oder durch den Einbau unbeweglich geworden, kann die Verbesserung beziehungsweise der Austausch vor Ort verlangt werden, solange dieser im Inland liegt und für das Unternehmen nicht überraschend war.
Kosten und Gefahr der Rücksendung einer mangelhaften Ware sind im Rahmen der Gewährleistung durch das Unternehmen zu tragen.
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