05.06.2023

AK Erfolg: Rechts­widrige Klauseln bei „Clever fit“ – Service­pauschale un­zu­lässig

Die Arbeiterkammer ist wegen zahlreicher Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen mehrere große Fitnesscenterketten gerichtlich vorgegangen. Jetzt liegen die ersten Urteile des Obersten Gerichtshofs (OGH) gegen Unternehmen der Fitnesscenterkette „Clever fit“ vor. Das Resultat: Der OGH hat der AK in allen Punkten Recht gegeben. Sämtliche Zusatzkosten (Pauschalen) sind rechtswidrig!

Fitnesscenter verrechnen ihren Kund:innen neben Mitgliedsbeiträgen oft weitere Entgelte, die in der Regel keine Gegenleistungen enthalten. Beispielsweise Verwaltungspauschale, Anmeldegebühr, Aktivierungsgebühr, Chipgebühr, Energiekostenpauschale oder Hygienepauschale.

So soll mit einem günstigen Monatsbeitrag geworben werden. Werden die zusätzlichen Kosten berücksichtigt, ist der monatliche Betrag deutlich höher.

Ent­gelt nur bei Gegen­leistung

Verrechnet das Unternehmen zusätzliche Pauschalen oder Gebühren, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen, steht laut OGH kein Entgelt zu.
Oft werden Leistungen verrechnet, die das Unternehmen ohnehin schon aufgrund des Vertrags erbringen muss: Dies ist unzulässig. Der OGH sieht in den entschiedenen Fällen keine Zusatzangebote, die Kund:innen in Anspruch nehmen können.

Welche Zusatz­entgelte von "Clever fit" sind rechts­widrig?

  1. Verwaltungspauschale 19,90 Euro (einmalig bei Vertragsabschluss)
    Diese wurde für die Datenerfassung des neuen Mitglieds, des Vertragsinhalts und die interne Freigabe für alle Studios europaweit einmalig verrechnet.

    Laut OGH steht dieser Pauschale keine konkrete Aufwendung oder Leistung gegenüber, die über das Maß eines üblichen Vertragsabschlusses hinausgeht.

  2. Chipgebühr 19,90 Euro (einmalig bei Vertragsabschluss)
    Für den Zutritt benötigen Mitglieder ein Chipband. Dieses muss um 19,90 Euro gekauft werden.

    Auch hier hat der OGH der AK Recht gegeben: Der Zutritt zu den Fitnessstudios gehört eindeutig zu den Vertragspflichten des Unternehmens. 

  3. Servicepauschale 19,90 Euro (2 Mal pro Jahr)
    Diese Pauschale wurde unabhängig von den konkret zur Verfügung stehenden Angeboten (also vom jeweiligen Package) und unabhängig von den tatsächlich konsumierten Leistungen (etwa Gruppenkurse, Trainerstunden, etc.) verrechnet. 

    Der OGH hat festgestellt, dass Kund:innen keine über die vertragliche Hauptleistung hinausgehenden „Zusatzleistungen“ erhalten haben.

Rück­zahlungs­anspruch von Clever fit-Mitgliedern

Ja! Die AK hat die Fitnesscenter der Marke „Clever fit“ bereits aufgefordert, die zu Unrecht kassierten Beträge zurückzuzahlen.

An­spruch auf Rück­zahlung anderer Fitness­center

Gegen andere Fitnesscenterketten sind noch mehrere Gerichtsverfahren anhängig. Die Urteile werden demnächst erwartet. Viele Studios verrechnen ähnliche unzulässige Pauschalen und Entgelte, sodass grundsätzlich ein Anspruch auf Refundierung dieser Beträge zusteht.

Die AK führt noch Verfahren gegen folgende Fitnesscenterketten:

  • FIT Fabrik
  • FITINN
  • FIT/ONE
  • McFIT

Clever fit erfand Energie­kosten­pauschale

Dieser Einmalbetrag von 29,90 Euro sollte eingezogen werden, sofern dieser Verrechnung nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Für diese Pauschale gab es weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen dürfen Unternehmen keine Geldbeträge einziehen.

Die Arbeiterkammer ist gegen diese Pauschale erfolgreich vorgegangen. 3 Franchisenehmer von Clever fit wurden geklagt und Abmahnverfahren vorgenommen. Damit konnte die AK rechtzeitig ungerechtfertigte Abbuchungen verhindern.

Sollten Sie dennoch ohne Ihre Zustimmung mit diesem Betrag belastet worden sein, finden Sie hier unseren Musterbrief zur Rückforderung:

Musterbrief: „Rückerstattung Energiekostenpauschale“ (0,1 MB)

Vertrags­bindung auch rechts­widrig

Neben den Zusatzentgelten wurden auch die Mindestvertragsbindung von 16 Monaten vom Obersten Gerichtshof als nicht gerechtfertigt angesehen.

Die gegen Clever fit ergangenen Urteile

OGH Urteil 4 Ob 59/22p (0,3 MB)
  OGH Urteil 4 Ob 62/22d (0,4 MB)

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