Sprechen Sie Urlaub? Reisekatalogsprache verstehen

Die Ferien sind für Viele die schönste Zeit im Jahr. Die Urlaubsplanung erfolgt meist mit dem Reisekatalog. Dabei ist es wichtig darauf zu achten, wie die Hotelanlage und der Urlaubsort beschrieben wird. Die Sprache, die in den Katalogen zu finden ist, ist oft sehr "blumig" und lässt viel Interpretationsspielraum.

Einige Tipps:

  1. Prospektklarheit

    Der Konsument kann erwarten, dass Informationen dort stehen, wo sie sinngemäß hingehören. „Suchspiele" muss er nicht veranstalten. Allgemeine Hinweise für das Zielgebiet oder Land darf der Reiseveranstalter zusammenfassen, er muss jedoch bei der konkreten Leistungsbeschreibung darauf verweisen.

  2. Prospektvollständigkeit

    Dies bedeutet, dass im Katalog alle Umstände - das heißt positive aber auch negative - angeführt werden müssen, die für die Entscheidung des Reisenden wesentlich sein können.

  3. Prospektwahrheit

    Dies bedeutet, dass alles, was im Katalog/Prospekt beschrieben wird und mit Fotos dokumentiert wird, als zugesagte Eigenschaft gilt. Der Reiseveranstalter muss daher ein realistisches Bild der Wirklichkeit vermitteln. Da die Kataloge schon lange Zeit im Voraus erstellt werden, kann es - etwa durch Umbauarbeiten - zu Abweichungen kommen. Darüber muss der Reisende jedoch aufgeklärt werden.

Formulierungen im Reisekatalog – und was sie bedeuten

Einige Beispiele:

  • Strandnähe, 15 Minuten bis zum Strand - kann bedeuten, dass dieser Weg zu Fuß oder aber auch mit dem Auto zurückzulegen ist.

  • Aufstrebender Ferienort - kann auf Baulärm hinweisen.

  • Meerblick – kann möglicherweise bedeuten, dass wenig vom Meer zu sehen ist, etwa durch schmales Fenster, oder Durchblick zwischen davor stehenden Gebäuden.

  • Kurzer Transfer zum Flughafen - das Hotel liegt in der Nähe des Flughafens, womöglich direkt in der Anflugschneise (Fluglärm!).

  • Sehr zentrale Lage – Lärmbelästigung möglich durch Straßenverkehr und Nachtleben.

TIPP

Lesen Sie die Beschreibungen im Katalog genau durch und hinterfragen Sie bestimmte Formulierungen. Fragen Sie nach, wenn Unklarheiten auftauchen und lassen Sie sich mündliche Zusagen schriftlich bestätigen. Bewahren Sie Ihre Reiseunterlagen auf und sichern Sie im Reklamationsfall Beweise wie etwa Fotos oder Videos.

Gewährleistung

Der Reiseveranstalter muss für die im Katalog oder Prospekt zugesagten Leistungen einstehen. Wenn Leistungen nicht in der vereinbarten Form erbracht werden, liegt ein Mangel vor und der Reisende hat einen Gewährleistungsanspruch, der verschuldens-unabhängig ist.

Beweise sichern

Bei Auftreten eines Mangels soll der Reisende in erster Linie gleich am Urlaubsort die Verbesserung des Mangels verlangen. Gelingt dies nicht, dann ist es wichtig Beweise zu sichern in Form von Fotos oder Videos. Auch Adressen von anderen Betroffenen solle man sich geben lassen, damit man im Ernstfall Zeugen für die Missstände hat. Außerdem sollte man eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung verlangen, dass man die Mängel gerügt hat.

Preisminderung

Zu Hause kann eine Preisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Dazu ist es ratsam, dies schriftlich mittels eines eingeschriebenen Briefes (Kopie aufheben) sofort nach der Rückkehr zu machen. In dem Brief sollten die Mängel beschrieben und eine angemessene Preisminderung gefordert werden.

Schadenersatzanspruch

Neben diesem Anspruch kann auch ein Schadenersatzanspruch (unter anderem für entgangene Urlaubsfreuden) entstehen. Für einen solchen Anspruch muss aber ein Verschulden des Reiseveranstalters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen (zum Beispiel Hotel, Fluglinie oder Hotelangestellte) vorliegen. Ob ein solcher Schadenersatzanspruch besteht, ist vom Einzelfall abhängig und muss geprüft werden.

Für beide Ansprüche, also Gewährleistung und/oder Schadenersatz hat der Reisende Anspruch auf Geldersatz. Ein angebotener Gutschein muss somit nicht akzeptiert werden (Ausnahme: wenn es sich um ein Kulanzangebot des Reiseveranstalters handelt.).

Verjährungsfristen

  • Der Gewährleistungsanspruch muss binnen 2 Jahren ab Rückkehr geltend gemacht werden.
  • Der Schadenersatzanspruch muss binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden. Aus Beweisgründen ist es empfehlenswert die Ansprüche so schnell wie möglich einzufordern.

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