22.09.2022

Zahlreiche rechtswidrige Klauseln beim Kreditkarten­anbieter card complete - jetzt Geld zurück  

Die AK ist gegen 22 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditkarten der card complete Service Bank AG (AGB Fassung vom August 2018) vorgegangen und hat nun vor dem Obersten Gerichtshof größtenteils Recht bekommen: 21 Klauseln wurden als rechts­widrig und damit unzulässig beurteilt, eine Klausel war zulässig. 

Zinsen zu hoch

Wesentlich für Konsumenten/-innen: Der OGH hat den in einer Klausel vorgesehenen Sollzinssatz (Verzugszinsen) in Höhe von 14,95 Prozent als unangemessen hoch und gröblich benachteiligend beurteilt. Ebenso wurden das Sperrentgelt von 40 Euro sowie Mahnspesen als unzulässig kassiert.

HINWEIS

Konsumenten/-innen können die überhöhten Verzugszinsen, das Sperrentgelt und verrechnete Mahnspesen mit dem AK Musterbrief zurückfordern. Betroffen sind alle von card complete ausgegebenen Kreditkarten, bei denen die rechtswidrigen Klauseln in den AGB vereinbart wurden.

Sollzinssatz fast 15 Prozent

Nach einer Regelung in den AGB  ist card complete berechtigt, im Falle einer vom Karteninhaber verschuldeten Kartensperre aus Bonitätsgründen Sollzinsen (Verzugs­zinsen) in Höhe von 14,95 Prozent zu verrechnen. (Klauseln 5a und 19)

Der OGH hat diesem überhöhten Zinssatz eine Absage erteilt und ausgeführt, dass der Zinssatz weit über dem Marktniveau liegt und die deutliche Über­schreitung des aktuellen Zinsniveaus zu einer Überkompensation des Schadens beim Unternehmen führt.

Die Klausel ist gröblich benachteiligend und damit unzulässig. Sollzinsen, die auf Basis dieser Klausel beziehungsweise dieses Zinssatzes verrechnet wurden, können zurückgefordert werden.

Sperrentgelt verboten

Als rechtswidrig wurde das von card complete verrechnete Sperrentgelt („Manipulationsentgelt“) von 40 Euro beurteilt.

Der OGH ist zur Ansicht gekommen, dass es sich auch nach neuer Rechtslage bei der „Sperrmöglichkeit“ der Kreditkarte um eine Schutzmaßnahme handelt, für die kein (gesondertes) Entgelt verrechnet werden darf. Dies gilt auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus vornimmt (etwa dann, wenn die Karte nach Vertragsende nicht zurückgegeben wurde).

Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel können Konsumenten/-innen das Ihnen verrechnete Sperrentgelt zurückfordern.

Mahnspesen sind unzulässig

Der OGH hat eine Mahnspesenklausel als gröblich benachteiligend und damit unzulässig beurteilt, weil nach der Klausel Konsumenten/-innen auch dann zur Zahlung von Mahnspesen verpflichtet sind, wenn sie am Verzug kein Verschulden trifft. Die Klausel ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie für die 1. und 2. Mahnung Spesen von 20 Euro bei einem Zahlungsrückstand bis 100 Euro vorsieht und damit nicht auf das geforderte angemessene Verhältnis der Mahnkosten zur betriebenen Forderung Bedacht nimmt.

Konsumenten/-innen, denen auf Basis der rechtswidrigen Klausel Mahnspesen verrechnet wurden, können auch diese zurückfordern.

Sonstige Klauseln

  • Weitere rechtswidrige und unzulässige Klauseln betreffen diverse Haftungs- und Beweislastregeln in den AGB, die zum Nachteil der Konsument/-innen ausgestaltet sind. Auch diese dürfen nun nicht mehr verwendet werden.

  • Ebenso wurden sämtliche Änderungsklauseln, wodurch weitreichende Änderungen der AGB sowie Änderungen der Entgelte und Gebühren mittels Zustimmungsfiktion möglich sein sollten , als unzulässig beurteilt.
     
  • Unzulässig ist eine Klausel, die die Höhe der Zinsen an den Verbraucherpreisindex (VPI) koppelt. Der OGH hat der Bindung der Zinsen an den VPI eine klare Absage erteilt, weil dafür keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen ist.

So holen Sie Ihr Geld zurück

Konsumenten/-innen, denen Sollzinsen (Verzugszinsen) auf Basis des als rechtswidrig erkannten Sollzinssatzes von 14,95 Prozent, das Sperrentgelt von 40 Euro oder Mahnspesen verrechnet wurden, können diese mit dem AK Musterbrief zurückfordern.

Die Verrechnung der Sollzinsen beziehungsweise Entgelte und Spesen muss dabei auf Basis jener Klauseln erfolgt sein, die nun vom OGH als rechtswidrig beurteilt wurden (sinngleiche Klauseln sind jedoch ebenso umfasst). Eine Auflistung aller rechtswidrigen Klauseln und das OGH Urteil finden Sie hier. 

   

  • © 2024 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0

  • Datenschutz
  • Impressum