Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Zu beantragen mit Formular L1 bei Arbeitnehmerveranlagung
Zu beantragen mit Formular E30 bei der pensionsauszahlenden Stelle zur laufenden Berücksichtigung
Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag
- Die steuerpflichtigen Pensionseinkünfte dürfen 26.826 Euro (2021/2022: 25.250 Euro) pro Kalenderjahr nicht übersteigen UND
- der/die Steuerpflichtige muss mehr als 6 Monate in ehelicher oder eingetragener Partnerschaft leben UND
- die steuerpflichtigen Partnereinkünfte dürfen 2.314 Euro (2022: 2.200 Euro) pro Kalenderjahr nicht übersteigen UND
- der/die Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Höhe des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag reduziert die Steuer in Höhe des Absetzbetrages:
Pensionseinkünfte | Erhöhter Pensionisten- absetzbetrag pro Kalenderjahr bis 2019 | Erhöhter Pensionisten- absetzbetrag pro Kalenderjahr 2020 | Erhöhter Pensionisten- absetzbetrag pro Kalenderjahr 2021/2022 | Erhöhter Pensionisten- absetzbetrag pro Kalenderjahr 2023 |
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bis 19.930 Euro | 764 Euro | 964 Euro | 1.214 Euro | 1.278 Euro |
von 19.931 Euro bis 25.000 Euro | Der Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend auf Null. | Der Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend auf Null. | Der Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend auf Null zwischen 19.930 Euro | Der Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend auf Null zwischen 20.967 Euro |
mehr als 25.000 Euro | Kein Absetzbetrag | Kein Absetzbetrag | Kein Absetzbetrag wenn mehr als 25.250 Euro | Kein Absetzbetrag wenn mehr als 25.250 Euro |
AK-Tipp
Auch wenn die Begünstigungen bereits durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt wurden, müssen Sie diese auch bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen, damit es zu keiner Nachversteuerung kommt.