Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
Zu beantragen mit Formular L1 bei Arbeitnehmerveranlagung
Zu beantragen mit Formular E30 bei der pensionsauszahlenden Stelle zur laufenden Berücksichtigung
Mithilfe des Finanzamtsformular E30 ist es möglich, den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag (PAB) bereits laufend über die pensionsauszahlende Stelle steuermindernd berücksichtigen zu lassen.
Jedenfalls ist er aber von dem oder von der Steuerpflichtigen bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung zu beantragen (in FinanzOnline unter allgemeine Daten bzw. im Papierformular L1).
Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag
- Der/die Steuerpflichtige lebt im Kalenderjahr länger als sechs Monate in ehelicher oder eingetragener Partnerschaft,
- die steuerpflichtigen Partnereinkünfte überschreiten den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Grenzbetrag (s.u.) nicht,
- die eigenen Pensionseinkünfte des/der Steuerpflichtigen überschreiten den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Grenzbetrag (s.u.) nicht und
- der/die Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Höhe des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages und Grenzbeträge für eigenes und Partnereinkommen
Kalenderjahr | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 |
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Höhe erhöhter PAB jährlich* | 964 Euro | 1.214 Euro | 1.278 Euro | 1.405 Euro | 1.476 Euro | 1.502 Euro |
eigene Pensionseinkünfte jährlich max. | 25.000 EUro | 25.250 Euro | 26.826 Euro | 29.482 Euro | 30.957 Euro | 31.494 Euro |
Partnereinkünfte jährlich max. | 19.930 Euro | 19.930 Euro | 20.967 Euro | 23.043 Euro | 24.196 Euro | 24.616 Euro |
AK-Tipp
Auch wenn die Begünstigungen bereits durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt wurden, müssen Sie diese auch bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen, damit es zu keiner Nachversteuerung kommt.
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