Was Sie beim Kaufvertrag beachten müssen

  • Lesen Sie bei wichtigen Verträgen auch die Geschäftsbedingungen (das "Kleingedruckte").

  • Bewahren Sie Vertragsunterlagen auf. Diese erleichtern die Rechtsdurchsetzung.

  • Schließen Sie wichtige Vereinbarungen aus Beweisgründen immer schriftlich ab.

  • Notieren Sie bei Telefonaten immer Tag, Uhrzeit und Inhalt des Gesprächs sowie den Namen des Gesprächspartners.

  • Vereinbaren Sie einen konkreten Liefertermin.

  • Vereinbaren Sie bereits bei Vertragsabschluss einen Preisabzug für den Fall der verspäteten Lieferung (z.B. bei Lieferverzug gilt: 5 % Preisabzug je angefangene Woche).

  • Fragen Sie bei telefonischer Auftragserteilung (z.B. Reparatur einer Waschmaschine) nach der Höhe des Stundensatzes für die Arbeitsleistung sowie nach der Höhe der sonstigen Kosten (Wegekostenpauschale) und deren Berechnungsart.

Rücktritt vom Vertrag

Als Grundsatz gilt: Jede Vereinbarung - ob mündlich oder schriftlich abgeschlossen - muss eingehalten werden.

Ausnahmen davon bestehen nur in wenigen Fällen - z.B.:

  • Rücktrittsrechte des/der Konsumenten/-in beim Auswärtsgeschäft (Geschäfte die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens geschlossen werden, wie z.B. Werbefahrten, Haustürgeschäfte, Verkaufsparty, etc.)
  • bei Verträgen per Bestellschein, Internet, Telefon
  • Lieferverzug

Liegt kein Rücktrittsrecht vor, kann der Konsument den Vertrag nicht einseitig rückgängig machen. Der Unternehmer ist berechtigt, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen. In der Praxis wird die Vertragsauflösung vom Unternehmer zwar meist akzeptiert. Die Unternehmer verrechnen dafür aber (zum Teil zu hohe) Stornokosten. Als grobe Orientierung gilt, dass Stornokosten bis ca. 10 - 15 Prozent des Kaufpreises verrechnet werden dürfen.

Unverlangte Warenzusendung

Immer wieder werden Konsumenten Waren zugestellt, die sie gar nicht bestellt haben. Für diese Fälle gibt es eine gesetzliche Klarstellung. Der Konsument muss die unbestellten Waren weder aufbewahren noch zurückschicken. Er darf sie sogar wegwerfen. Siehe dazu unseren Musterbrief.

ACHTUNG AUSNAHME:

Erfolgte die Zusendung erkennbar irrtümlich (z.B. Ware ist erkennbar für eine andere Person bestimmt), so ist dies dem Absender mitzuteilen oder die Ware auf Kosten des Absenders zurückzuschicken.

Kassapreis: Abweichung zu Regalpreis

Als Konsument bin ich bei einer Abweichung des Kassapreises zum Regalpreis nicht verpflichtet, die Ware zum richtig gestellten, höheren Preis zu kaufen. Leider hat man aber auch kein Recht, die Ware zum angeschriebenen, günstigeren Preis zu bekommen. Der Unternehmer muss die Preisauszeichnung sofort richtigstellen.

Sind mündliche Vereinbarungen oder Zusagen gültig?

Ja, Voraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist, dass sich Verkäufer und Käufer über Ware und Preis einig sind und einen Kaufvertrag abschließen wollen. Ob diese Einigung schriftlich, per Fax, E-Mail, mündlich oder etwa telefonisch erfolgt, spielt dabei mit wenigen Ausnahmen keine Rolle. Zur Vermeidung von Beweisproblemen sollten wichtige Verträge aber immer schriftlich abgeschlossen werden.

Schließen Sie einen Wett- und Lotteriedienstleistungsvertrag bei einem vom Unternehmen eingeleiteten Anruf ab, ist dieser Vertrag nichtig und Sie müssen dafür nichts bezahlen. Vom Unternehmen eingeleitet gilt ein Anruf auch dann, wenn das Unternehmen Ihren Rückruf durch sogenannte „Ping-Anrufe“ (einmaliges Läuten lassen) provoziert. 

Schließen Sie bei einem vom Unternehmen eingeleiteten Anruf einen Vertrag über eine Dienstleistung (z.B. Telefonvertrag) ab, so kommt der Vertrag erst dann gültig zustande, wenn das Unternehmen Ihnen die Vertragsunterlagen zuschickt und Sie diese mit Ihrer Zustimmungserklärung zurückschicken („Bestätigungsprinzip“). 

Sind mündliche Zusagen verbindlich?

Ja, auch mündliche Zusagen des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter sind gültig. Der Unternehmer kann dies im schriftlichen Vertrag auch nicht rechtswirksam ausschließen. Klauseln wie: "Mündliche Nebenabreden sind ungültig" sind daher unwirksam.

Ausnahme: Zusagen eines Mitarbeiters des Unternehmers sind aber dann unwirksam, wenn der Konsument 

  • wusste, dass der Mitarbeiter zu dieser Zusage nicht berechtigt war;
  • hätte erkennen müssen, dass der Mitarbeiter zu dieser Zusage nicht berechtigt war.

Da mündliche Zusagen aber ohnehin oft nur schwer zu beweisen sind, sollten sie aus Beweisgründen immer schriftlich festgehalten werden.

Wann sind Rechnungen ohne Zahlungsfrist fällig?

Ist auf der Rechnung keine Zahlungsfrist angeführt, muss die Rechnung sofort bezahlt werden. Zahlt der Konsument nicht, könnte der Unternehmer ohne Mahnung gleich mit gerichtlicher Klage vorgehen. In der Praxis reagieren Unternehmer zwar zunächst mit Mahnschreiben. Die weit verbreitete Meinung, dass der Unternehmer vor Einbringung einer Klage jedenfalls mahnen müsse, ist aber falsch. Zur Vermeidung von Kosten, sollten Sie berechtigte Forderungen daher fristgerecht bezahlen! So ersparen Sie sich Mahngebühren. Immer häufiger beauftragen Unternehmer aber auch Inkassobüros mit der Eintreibung offener Forderungen, wodurch sehr hohe Kosten anfallen können.

Preiserhöhung wegen Rechen- oder Kalkulationsfehler?

Bei einem reinen Kalkulationsfehler hat der Unternehmer Pech gehabt. Er ist an den Preis gebunden, den er mit dem Konsumenten vereinbart hat. Ein solcher reiner Kalkulationsfehler liegt vor, wenn der Unternehmer dem Konsumenten seine Kalkulationsgrundlagen nicht mitgeteilt hat.

Auch beim Rechenfehler und beim Kalkulationsfehler unter Mitteilung der Kalkulationsgrundlagen an den Konsumenten kann der Verkäufer den Kaufpreis nicht nachträglich erhöhen. Er kann in diesen Fällen den Kaufvertrag aber wegen seines Irrtums anfechten (=rückwirkend aufheben lassen), wenn

  • der Käufer den Irrtum des Verkäufers veranlasst hat (z.B. durch falsche Angaben);

  • dem Käufer der Irrtum aufgefallen ist, bzw. auffallen musste (z.B. aufgrund eines ungewöhnlich niedrigen Preises);

  • der Verkäufer den Irrtum rechtzeitig aufgeklärt hat (z.B. wenn der Konsument das Geschäft noch nicht verlassen hat).

Verlängerungsklauseln - ohne Zustimmung möglich?

Befristete Verträge (z.B. die Mitgliedschaft in einem Fitnesscenter oder ein Zeitschriftenabo auf je 12 Monate) enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Verlängerungsklauseln (z.B. „der Vertrag verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn Sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf kündigen) sind nur sehr eingeschränkt wirksam. Der Unternehmer muss Sie rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist nochmals gesondert (z.B. mit einem Schreiben) auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, verlängert sich der Vertrag nicht. Siehe dazu unseren Musterbrief.

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