Autokauf im Internet
Egal ob man einen Gebrauchtwagen im Internet kaufen oder das eigene alte Auto verkaufen will: Vorsicht ist auf jeden Fall geboten.
Nehmen Sie sich Zeit, um den Inhalt des Kaufvertrages für Ihr Wunschauto genau durchzulesen. Aber nicht nur der Preis und das Kleingedruckte erfordern viel Aufmerksamkeit. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens sind oft technische Kenntnisse gefordert. Wir haben Ihnen eine Checkliste für die Prüfung des Gebrauchtwagens zusammengestellt und geben neben rechtlichen auch praktische Tipps:
Bevor Sie sich zum Kauf entschließen, sollten Sie das Auto genau prüfen – allenfalls technikkundige Begleitpersonen beiziehen.
Verträge sind einzuhalten! Es gibt kein allgemeines kostenloses Rücktrittsrecht von Ver-trägen. In der Autobranche wird zumeist vertraglich eine Stornomöglichkeit, gegen Zahlung von 10 Prozent der Kaufsumme, als "Vertragsstrafe" angeboten. Kein Verkäufer muss Ihnen diese Möglichkeit einräumen.
Zustandsklassen (ZK) entscheiden über den Umfang der Gewährleistung.
Die meisten Kaufverträge weisen ZK auf. Oft wird ein vom zuständigen Bundesministerium, den Autofahrerclubs und dem Verein für Konsumenteninformation empfohlener Musterkaufvertrag mit vordefinierten Zustandsklassen verwendet.
Die Zustandsklassen von 1 bis 4 (von „besonders gut“ bis „defekt“) beschreiben dabei, in welchem Zustand sich das Auto befinden kann. Die Zustandsklassen teilen sich auf A (den mechanischen Zustand), B (die Karosserie), C (den Lack), D (den Innenraum/Sonstiges), sowie E (die elektrische und elektronische Ausrüstung) auf.
Derzeit sind auch noch alte Musterkaufverträge mit leicht geänderten Zustandsbeschreibungen im Umlauf.
Wer ein Auto mit der Zustandsklasse 3 erwirbt, kauft damit einen alters- und kilometernormalen Reparatur- und Serviceaufwand. Das Auto muss zwar fahr- und betriebssicher sein, allerdings kann etwa ein Zahnriemenwechsel unmittelbar bevorstehen. Das verteuert ein ursprünglich günstiges Angebot erheblich (zwischen 400 und 1400 Euro!). Mit dieser Zustandsklasse akzeptieren Sie auch, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handeln kann, bei dem Reparaturspuren noch sichtbar sein können - allenfalls die Unfallfreiheit trotz dieser Bewertung (ZK 3) zusichern lassen!
Vielfach ist es möglich, mit dem Verkäufer zu vereinbaren, dass der Ankauf von einer positiven Ankaufsüberprüfung abhängt beziehungsweise dabei festgestellte Mängel behoben werden.
Lassen Sie mündliche Zusicherungen unbedingt schriftlich im Vertrag bestätigen (etwa Unfallfreiheit, Kilometerleistung, kostenloser Rücktritt, wenn der Kaufpreis nicht finanziert werden kann). Ankaufsentscheidende Umstände garantieren lassen!
Wenn der Händler im Vertrag nur als Vermittler aufscheint und der private Vorbesitzer/die private Vorbesitzerin als Verkäufer:in genannt wird, kann die Gewährleistung (gesetzliches "Einstehenmüssen" für ursprünglich vorhandene Mängel) ausgeschlossen sein. Hier ist besondere Vorsicht geboten! Sowohl ARBÖ als auch ÖAMTC bieten Musterkaufverträge für den Privatkauf an.
Gewährleistung ist das gesetzliche "Einstehenmüssen" des Händlers für Mängel, die schon zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware vorhanden beziehungsweise angelegt waren.
Beweislast
Kommen innerhalb des ersten Jahres Mängel hervor, so wird deren ursprüngliches Vorhandensein vermutet. Aufgrund der Schadenstypizität (etwa Bruch eines Bauteiles nach 10.000 km Fahrleistung) kann diese Beweislast des Händlers wieder wegfallen. Für erst nach einem Jahr auftretende Mängel trägt der Käufer/die Käuferin die Beweispflicht bezüglich deren Ursprünglichkeit.
Haftung
Gehaftet wird für ursprüngliche Mängel, die innerhalb von 2 Jahren hervorkommen. Diese Frist kann, für Fahrzeuge deren Erstzulassung länger als 12 Monate zurückliegt, auf 12 Monate eingeschränkt werden. Die Klagbarkeitsmöglichkeit erstreckt sich dann noch weitere 3 Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.
ACHTUNG!
Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss oder dessen Einschränkung ist gegenüber Konsument:innen nicht wirksam!Welche Leistungen sind im Rahmen der Gewährleistung zu erbringen?
Der Händler hat den vertraglich geschuldeten Zustand (Zustandsklasse!) kostenlos herzustellen. In erster Linie hat dies durch die erforderliche Reparatur zu geschehen.
Es besteht kein sofortiger Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages, wenn die Reparatur möglich ist. Diese könnte bei Gebrauchtautos auch mit Gebrauchtteilen erfolgen. Für die Mängelbehebung ist eine „angemessene Frist“ zu gewähren. Soweit in den Geschäftsbedingungen nichts anderes zu finden ist, kann von einer 14-tägigen Frist (ab belegbarer Fristsetzung!) ausgegangen werden. Bei sicherheitsrelevanten Defekten kann ein Vertragsrücktritt auch ohne Nachfristsetzung argumentiert werden. Schwere Mängel berechtigen sonst nach Nachfristsetzung zum (belegbar) angekündigten Vertragsrücktritt. Es kommt aber auch die Verrechnung einer angekündigten Ersatzvornahme durch ein anderes befugtes Unternehmen oder eine Preisminderung infrage. Es muss dem Unternehmen jedoch zuvor (nachweisbar) die Möglichkeit einer Reparatur eingeräumt werden, weil sonst die Gefahr besteht, die Kosten einer Ersatzvornahme nicht durchsetzen zu können. Die Reparaturmöglichkeit ist übrigens am Ort der ursprünglichen Fahrzeugübernahme (Händler) einzuräumen.
Garantie ist die freiwillige, vertragliche Zusage des Garantiegebers (meist der Hersteller oder ein Garantieversicherer) für bestimmte Defekte im Garantiezeitraum einzustehen. Der Umfang und die Dauer der Garantie ist von der jeweiligen Garantieerklärung abhängig. Diese können vom Garantiegeber frei gewählt werden.
Neuwagengarantie
Bei Neuwagen ist im Normalfall immer eine Herstellergarantie gegeben, die allerdings von Hersteller zu Hersteller oder auch zwischen den Modellen unterschiedlichst gestaltet sein kann. Die Herstellergarantie wird standardmäßig auch von der Einhaltung der Serviceintervalle abhängig gemacht. Eine Bindung an die jeweilige Markenwerkstätten ist aufgrund einschlägiger EU-Vorgaben nicht mehr zulässig. Allerdings müssen die Servicierungen von anderen beziehungsweise freien Werkstätten nach Herstellervorgaben erfolgen, um garantieerhaltend zu wirken.
Gebrauchtwagengarantie
Im Gebrauchtwagenhandel finden sich zunehmend Garantieversicherungen, die entweder zusätzlich oder automatisch mitgekauft werden (können).
Garantie-Leistungsumfang
Bei den gängigen Garantieversicherungen oder Händlergarantien wird genau aufgelistet, welche Bauteile von der Garantie erfasst sind beziehungsweise welche nicht. Die Garantielaufzeit ist der jeweiligen Garantieerklärung (Urkunde) zu entnehmen. Häufig wird bei Garantieversicherungen in Abhängigkeit vom Alter und der Kilometerleistung des Fahrzeuges ein bestimmter Prozentsatz der Reparaturkosten übernommen.
Anders als bei der Herstellergarantie kann von der Händlergarantie oder der Garantieversicherung das Servicierungsunternehmen für garantieerhaltende Maßnahmen vorgegeben werden.
Fahrzeugeintausch – Gewährleistungsausschluss nicht vergessen!
Wird beim Neukauf eines Fahrzeuges gleichzeitig ein altes Auto zurückgegeben, so ist unbedingt anzuraten, für dieses Altfahrzeug die Gewährleistung auszuschließen. Andernfalls würde hierfür eine Gewährleistungspflicht gegenüber dem Händler entstehen können.Mitglieder der AK-Oberösterreich können kostenlos eine Onlineabfrage von früheren „Pickerlprotokollen“ (§ 57a KFG) abfragen und so die Plausibilität der Kilometerlaufleistung, aber auch in der Vergangenheit festgestellte Mängel (und allfällige Mängelbehebungen) in Erfahrung bringen.
Zur Online-PickerlabfrageWir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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