Gutscheine von Best Case

Gutscheine von Best Case bleiben gültig

Die Arbeiterkammer hat geklagt und Recht bekommen. Die von Best Case vertriebenen Gutscheine dürfen nicht nach 1 Jahr ablaufen.

AK bekommt Recht vom OGH

„Dieser Gutschein ist gültig ein Jahr ab Kauf, vorbehaltlich Verfügbarkeit.“ Das stand auf den Urlaubsgutscheinen, die das Linzer Unternehmen Best Case Handels GmbH über eine Internetplattform vertrieb. Die AK hat geklagt und vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekommen: Die Klausel ist rechtswidrig - die kurze Frist eine grobe Benachteiligung.

Gutscheine gelten grundsätzlich 30 Jahre lang. Unter gewissen Umständen kann diese Frist aber verkürzt werden. Für eine Verkürzung braucht es jedoch gute Gründe. Dem Argument von Best Case, dass der Nachteil der kurzen Gültigkeitsdauer durch einen günstigen Preis ausgeglichen wird, folgte der OGH nicht. Er wies darauf hin, dass die Benachteiligung der Gutschein-Inhaber durch das Vorsehen einer Rückzahlungsmöglichkeit verhindert werden könnte.

Die AK hat noch eine weitere Klausel angefochten:

„Etwaige Gewährleistungsansprüche sind vom Reiseteilnehmer direkt an den Leistungspartner zu richten.“ Auch diese Klausel ist rechtswidrig. Der OGH stellte klar, dass Best Case selbst dafür einstehen muss, wenn ein Partnerunternehmen (Hotel) den Gutschein nicht akzeptiert.

Musterbrief

Betroffene Konsumenten/-innen können die Einlösung bereits abgelaufener Gutscheine verlangen. Die AK Konsumentenschützer haben dafür einen Musterbrief vorbereitet.

Urteil des OGH zu 6 Ob 210/17a im Volltext 

Gutschein zu unrecht abgewertet

AK Oberösterreich erkämpft neues Gutschein-Urteil

Der Gutscheinhändler "Best Case Handels GmbH" hat für einen nicht mehr einlösbaren Gutschein des Hotels „Der Abtenauer“ nur einen Teil des Kaufpreises zurückgezahlt. Die Konsumentenschützer der AK Oberösterreich sind deswegen vor Gericht gezogen - und haben den Musterprozess gewonnen. Jetzt muss Best Case den Kaufpreis für nicht mehr einlösbare Gutscheine zur Gänze rückerstatten.

Hotelpächter akzeptiert Gutschein nicht

Über die Internetplattform www.we-are.travel erwarb ein Linzer im Februar 2015 bei Best Case einen Gutschein um 98 Euro für das Hotel „Der Abtenauer“. Mehrere Buchungsversuche des Konsumenten und seiner Partnerin schlugen zunächst aus Termin-Gründen fehl. Im November 2015 stellte der damalige Pächter den Hotelbetrieb ein. Der neue Pächter des Hotels akzeptierte den Gutschein nicht mehr. 

Best Case verringert Gutscheinwert

Nachdem sich das Paar an Best Case gewandt hatte, bekam es anstatt der 98 Euro nur 33 Euro zurückbezahlt. Best Case begründete den Abzug von 65 Euro damit, dass der Gutschein auf 1 Jahr befristet gewesen sei, sodass die Konsumenten bereits rund 2 Drittel der Gültigkeitsdauer des Gutscheins ungenutzt verstreichen ließen. Der Gutscheinwert habe sich dadurch vermindert. 

Kunden/-innen, die einen Hotelaufenthalt bereits gebucht hatten, bot Best Case an, die Kosten beim neuen Hotelbetreiber zu übernehmen. Dagegen ersetzte der Gutscheinhändler Kunden/-innen, die noch nicht gebucht hatten, den Schaden nur anteilig.

Befristung des Gutscheins ist unzulässig

Nach Meinung der AK-Konsumentenschützer handelte Best Case rechtswidrig.

  • Ein Gutscheinhändler haftet dafür, dass Gutscheine eingelöst werden können.
  • Ein noch gültiger Gutschein darf nicht durch Zeitablauf entwertet werden. Es muss der volle Preis zurückgezahlt werden.
  • Eine Befristung auf 1 Jahr ist nicht zulässig. 

AK-Konsumentenschutz erkämpft ausstehende 65 Euro

Best Case war zu einer einvernehmlichen Lösung nicht bereit. Die AK-Konsumentenschützer zogen deshalb vor Gericht - und klagten die ausstehenden 65 Euro erfolgreich ein. Nachdem das Bezirksgericht Linz das Klagebegehren ablehnte, sprach das Landesgericht Linz den restlichen Kaufpreis von 65 Euro zu. Außerdem muss Best Case nach Meinung des Landesgerichts dafür sorgen, dass Gutscheinkäufer/-innen die Leistungen im gebuchten Hotel in Anspruch nehmen können, unabhängig davon, wer den Betrieb führt. 

Das Urteil ist rechtskräftig. Betroffene Konsumenten/-innen können sich zur Durchsetzung allfälliger Ansprüche an die AK Oberösterreich wenden. 

Urteil des LG Linz, 14 R 74/17a

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