Eigenheim-Versicherung
Vertragsbedingungen vor Abschluss der Versicherung prüfen!
Eine Haushaltsversicherung ist unbedingt zu empfehlen. Sie schützt nicht nur den Hausrat gegen Gefahren wie zum Beispiel Feuer, Sturm, Leitungswasser oder Einbruch, sondern enthält auch eine Privathaftpflichtversicherung. Diese schützt vor Haftungen des täglichen Lebens, die existenzbedrohend sein können zum Beispiel durch einen verschuldeten Ski- oder Fahrradunfall.
Wenn Sie eine Versicherung abschließen, ist der erste Schritt, sich zu überlegen, wie hoch die Versicherungssumme angesetzt werden soll. Sie sollten die Versicherungssumme so wählen, dass Sie nach einem gedeckten Schadensfall den gesamten Haushalt in der gleichen Qualität wieder neu anschaffen können.
Es gibt zwei Möglichkeiten, nach denen die Versicherungssumme festgelegt werden kann:
Bei der Privat-Haftpflichtversicherung sollte die Versicherungssumme nicht zu niedrig bemessen sein. Neuere Produkte bieten hier zumeist Versicherungssummen zwischen 1,5 Mio. Euro und 5 Mio. Euro an.
HAFTUNG FÜR HAUSTIERE
Während Schäden durch Kleintiere wie Hamster oder Katzen in der Haushaltsversicherung gedeckt sind, müssen Hunde explizit in die Versicherung eingeschlossen sein, um gegen Haftpflichtansprüche Geschädigter abgesichert zu sein.
Für Hunde schreibt das oberösterreichische Hundehaltegesetz eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro vor.
Die Produkte sind zwar im Kernbereich ähnlich, im Detail jedoch recht unterschiedlich. Holen Sie daher vor Abschluss des Vertrages mehrere Angebote ein und achten Sie auf eine gute Beratung. Lassen Sie sich unbekannte Begriffe (wie zum Beispiel “Versicherung von grober Fahrlässigkeit“) erklären und fragen Sie nach Leistungsübersichten. Diese erleichtern den Vergleich verschiedener Produkte.
Prüfen Sie, ob Ihr gewünschter Versicherungsbedarf ausreichend abgedeckt ist (zum Beispiel erhöhte Haftungsgrenzen für Bargeld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände, große Glasflächen, Wintergarten und Dachverglasungen, Kunststoffscheiben wie zum Beispiel Duschkabine, Ceran-, bzw. Induktionskochfeld, Fahrräder, E-Bikes, Aquarium, Wasserbett, Spielgeräte, Rasenroboter, etc.).
Unseres Erachtens ist es sinnvoll, auch grob fahrlässig verursachte Schäden mitzuversichern. Denn ist dies nicht der Fall und wird zum Beispiel ein Wohnungsbrand grob fahrlässig herbeigeführt, bekommen Sie von der Versicherung Ihren Schaden nicht ersetzt (die Abgrenzung zur leichten Fahrlässigkeit ist oft schwierig).
Viele Versicherungen decken grobe Fahrlässigkeit mit ab, zum Teil aber nur gegen Aufpreis. Achten Sie dabei auf die vereinbarte Höhe der von der Versicherung zu erbringenden Leistung. Diese kann bis zu 100 Prozent des Schadens betragen, kann allerdings auch mit einer maximalen Schadensleistung begrenzt sein. Vergleichen ist hier besonders wichtig.
TIPP
Fragen Sie nach einem Schutz von 100 Prozent auch für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit.
Katastrophenschutz (zum Beispiel Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung) ist in neueren Produkten häufig bis zu einem Höchstbetrag (je nach Versicherung zumeist zwischen 4.000 Euro und 10.000 Euro abgesichert. Manche Versicherer bieten gegen Aufpreis auch einen höheren Schutz an. Weiters ist oft auch die Gefahrenzone (Stichwort HORA), in der sich die Wohnung befindet, von Bedeutung – je größer das Risiko, desto höher die Prämie oder dieses Risiko ist gar nicht versicherbar – hier gibt es große Unterschiede.
Achten Sie darauf, dass Ihr Vertrag einen generellen Neuwertersatz vorsieht, damit Sie auch bei älteren Sachen den Neuwert und nicht nur den Zeitwert ersetzt erhalten. Der Vertrag sollte keine Klausel enthalten, wonach dann nur mehr der Zeitwert ersetzt wird, wenn der Zeitwert der versicherten Sache im Schadensfall weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt. Boden- und Kellerkram wird häufig nur zum Zeitwert ersetzt.
Beispiel: Neuwert bedeutet, dass für das zerstörte oder gestohlene Fernsehgerät ein gleichwertiges Neugerät angeschafft werden kann, egal wie alt das Gerät bereits war. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadenseintritts.
Wählen Sie die Deckungserweiterungen für Schäden bei Verwandten, Mietsachschäden und Tätigkeitsschäden sowie - falls benötigt - eine weltweite Deckung.
Lesen Sie in den Versicherungsbedingungen nach, bis zu welcher Höhe und unter welchen Auflagen Wertgegenstände versichert sind. Bei Wertgegenständen, wie zum Beispiel Bargeld oder Schmuck, sollte man unbedingt darauf achten, dass es je nach Aufbewahrungsort (zum Beispiel freiliegend, in Möbel oder im Safe beziehungsweise Geldschrank) unterschiedliche Entschädigungsgrenzen gibt, die bei Bedarf gegen Aufpreis erhöht werden können.
Auch für den Diebstahl Ihres Fahrrades (bei vielen Versicherungen auch Ihres E-Bikes) aus dem Wohnhaus, den Nebenräumen oder dem versicherten Grundstück kommen die meisten Haushaltsversicherungen auf. Achten Sie jedoch darauf, dass das Fahrrad nach den üblichen Versicherungsbedingungen in Gemeinschaftsräumen (Fahrradkeller, Stiegenhaus) und am versicherten Grundstück nur dann versichert ist, wenn es abgesperrt ist. Außerdem gibt es zumeist Wertgrenzen, sodass bei besonders teuren Fahrrädern diese nicht zur Gänze ersetzt werden.
E-Bikes gelten bis zu einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt als Fahrräder im Sinne der Straßenverkehrsordnung und sind somit im Rahmen der Privathaftpflicht der Haushaltsversicherung gedeckt.
TIPP
Nehmen Sie beim Kauf eines E-Bikes umgehend Kontakt mit Ihrer Versicherung auf und erkundigen Sie sich, ob das erworbene Modell in die Privathaftpflichtversicherung fällt oder ob eine spezielle „E-Bike-Versicherung“ notwendig ist.
Beachten Sie außerdem, dass im Ausland möglichweise für Ihr E-Bike oder Ihren E-Scooter eine Versicherungspflicht als Kraftfahrzeug gilt. In diesem Fall endet der Versicherungsschutz aus der privaten Haftpflichtversicherung an der Staatsgrenze, was insbesondere in Grenzregionen oder im Urlaub zu berücksichtigen ist.
Wer im Schadensfall einen Selbstbehalt in Kauf nimmt (etwa 100 Euro), kann zusätzlich je nach Höhe und Versicherung zwischen 10 und 40 Prozent der Prämie sparen.
Die Versicherer bieten eine Vielzahl recht unterschiedlicher Rabatte an. Verhandeln zahlt sich daher immer aus.
Für lange Laufzeiten (zum Beispiel 10-Jahresvertrag), gibt es meistens 20 Prozent Rabatt auf die Jahresprämie (Dauerrabatt). Diese sind allerdings im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung zumeist zurückzuzahlen, wobei die Höhe der Rückzahlung mit längerer tatsächlicher Laufzeit sinken muss.
TIPP
Fragen Sie im Falle des Versicherungswechsels den Folgeversicherer vor dem Wechsel, ob dieser den Dauerrabatt übernimmt.
Rabatte gibt es unter gewissen Voraussetzungen auch dann, wenn die Wohnung über Sicherheitstüren oder eine Alarmanlage verfügt.
Wer im Schadensfall einen Selbstbehalt in Kauf nimmt (zum Beispiel 100 Euro), kann zusätzlich Prämie sparen.
Erkundigen Sie sich bei der Versicherung nach der günstigsten Zahlweise. Zumeist ist dies die Zahlung mit Bankeinzug, weil dabei viele Versicherungen auf Zuschläge bei unterjähriger Zahlung verzichten. Ist dies nicht der Fall, kommt die jährliche Zahlung günstiger als die monatliche, viertel- oder halbjährliche Zahlung.
Damit die Versicherung zahlt, wenn etwas passiert, sind die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten „Obliegenheiten“ (= Pflichten des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin beziehungsweise des Versicherten/der Versicherten) einzuhalten.
In der Eigenheim- und Haushaltsversicherung besteht die Obliegenheit, die Türen zu versperren und Fenster und sonstige Öffnungen verschlossen zu halten, wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu bereits entschieden, dass ein gekipptes Fenster nicht „verschlossen“ im Sinne der Bedingungen ist (7Ob94/06h). Das Belassen eines Fensters in Kippstellung bei Verlassen der Räumlichkeiten stelle einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar, wenn das Fenster leicht erreichbar und zum Einsteigen geeignet ist (7Ob239/12s). Auf ein einmaliges, nicht zu erklärendes Versehen, hatte sich der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin in diesem Fall nicht berufen.
Weiters sprach der OGH aus, dass eine im Zeitpunkt des Einbruchs lediglich zugezogene („ins Schloss gefallene“), jedoch nicht (mit dem Schlüssel) zugesperrte Tür, nicht als versperrt im Sinne der Bedingungen gilt. Die Haustür war auf der Außenseite mit einem Knauf versehen, sodass sie von außen nicht ohne weiters geöffnet werden konnte. Zur Erfüllung der Obliegenheit, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es also nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich (7Ob76/16a).
Nach Vertragsabschluss ist jede Gefahrenerhöhung dem Versicherer mitzuteilen.
Unterschreiben Sie keine Bestätigung, dass mit der Versicherungsleistung alle Ihre Ansprüche abgegolten sind, beziehungsweise unterschreiben Sie erst dann, wenn Sie sicher sind, dass es keine weiteren, noch nicht beachteten Schäden gibt.
Siehe Artikel "Versicherung kündigen"
Siehe Artikel "Versicherung kündigen"
Die branchenüblichen Haushaltsversicherungsbedingungen sehen bei Wohnungswechsel ein Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin vor. Die Kündigung muss zumeist vor Beginn des Umzuges mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzugs erfolgen (Musterbrief).
ACHTUNG
Wird dadurch ein langfristiger Vertrag vorzeitig aufgekündigt, kann es zu einer Rückforderung eines in Anspruch genommenen Dauerrabatts kommen (siehe Tipp unter Kündigungsmöglichkeiten langfristige Verträge).
Kündigt der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin nicht, geht die Versicherung auf die neue Adresse über. Dafür ist jedoch erforderlich, dass der Adresswechsel umgehend bekannt gegeben wird. Weiters sollte überprüft werden, ob sich im Zuge der Übersiedlung die Versicherungssumme erhöht oder vermindert hat beziehungsweise falls die Versicherungssumme auf Quadratmeterbasis ermittelt wurde – ob sich die Größenverhältnisse geändert haben.
Im Versicherungsfall können unter bestimmten in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Voraussetzungen sowohl der Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin als auch der Versicherer den Vertrag kündigen.
ACHTUNG
Wird dadurch ein langfristiger Vertrag vorzeitig aufgekündigt, kann es bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin zu einer Rückforderung eines in Anspruch genommenen Dauerrabatts kommen (siehe Infos unter Kündigungsmöglichkeiten bei langfristigen Verträgen/Dauerrabatt).
Die wirksame Vereinbarung dieses Kündigungsrechtes im Schadensfall setzt unseres Erachtens voraus, dass beide Teile unter denselben Voraussetzungen kündigen können.
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