Werbeflut, Werbeveranstaltungen und Heimarbeitsangebote
Ihr Postfach quillt über vor Prospekten und unerwünschter Werbung? Einladungen zu Werbefahrten und Gewinnspielen locken mit vermeintlichen Geschenken? Denken Sie daran: Kein Unternehmen hat etwas zu verschenken.
Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können beziehungsweise wie Sie mit sogenannten "Gewinnversprechen" umgehen, können Sie hier nachlesen.
So schütze ich mich gegen Werbung
Unadressierte Werbung
Ein Hinweis wie „Werbematerial ablegen verboten“ kann Abhilfe schaffen. Der Aufkleber der Arbeiterkammer Oberösterreich ist hierfür ideal. Sie können den Aufkleber per E-Mail: konsumentenschutz@akooe.at, per Telefon: +43 50 6906 2179 oder per Post: Arbeiterkammer Oberösterreich, Konsumentenschutz, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, anfordern.
Bringen Sie den Aufkleber gut sichtbar an Haus-/Wohnungstür beziehungsweise Briefkasten an. Wird er ignoriert, können Sie eine Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht einreichen.
Diese Klage ist auf Unterlassung künftiger Störungen gerichtet und muss innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.
Adressierte Werbung
Wenn Sie keine persönlich adressierten Werbezusendungen per Post möchten, können Sie sich in die sogenannte "Robinson-Liste" eintragen lassen. Verwenden Sie dazu das Online-Antragsformular der Wirtschaftskammer Österreich oder senden Sie ein Schreiben an den Fachverband Werbung und Marktkommunikation, Wiedner Hauptstraße 57, 1040 Wien, E-Mail: werbung@wko.at). Darin ersuchen Sie unter Angabe von Namen und genauer Adresse um Aufnahme in die Robinson-Liste. Einen entsprechenden Musterbrief können Sie dafür downloaden. Ihre Daten werden an die österreichischen Adressverlage und Direktwerbeunternehmen weitergeleitet, die dann Ihre persönliche Anschrift aus diversen Datenbeständen streichen.
Werbung per Anruf
Ohne vorherige Zustimmung des Teilnehmers sind Anrufe zu Werbezwecken unzulässig. Ist der Absender ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, so können Sie Anzeige beim Fernmeldebüro für OÖ und Salzburg (Freinbergstraße 22, 4020 Linz; Tel. +43 732 7485 0) erstatten. Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat der EU oder des EWR, so können Sie sich über das Bundesministerium für Justiz an die zuständige Aufsichtsstelle wenden (Tel. +43 800 999999).
Werbung per E-Mail oder SMS
Ihre vorherige Einwilligung ist dann nötig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder die elektronische Post an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Bei unzulässiger Werbung gilt auch hier: Ist der Absender ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, so können Sie Anzeige beim Fernmeldebüro für OÖ und Salzburg (Freinbergstraße 22, 4020 Linz; Tel. +43 732 7485 0) erstatten. Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat der EU oder des EWR, so können Sie sich über das Bundesministerium für Justiz an die zuständige Aufsichtsstelle wenden (Tel. +43 800 999999).
Aber auch wenn für das Versenden der E-Mail-Werbung Ihre vorherige Einwilligung nicht nötig sein sollte, können Sie sich dagegen wehren: teilen Sie dem Unternehmen mit, dass seine E-Mail-Werbung unerwünscht ist. Sie können sich auch in einer von der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH geführten Liste eintragen lassen. Senden Sie dazu eine E-Mail an eintragen@ecg.rtr.at mit dem Betreff "Eintragen RTR-ECG Liste". Unternehmen müssen diese Liste zwar beachten, da Spam jedoch überwiegend von Personen versandt wird, denen die rechtlichen Vorschriften egal sind, kann der Erfolg dieser Eintragung nicht garantiert werden.
Datenschutz
Firmen dürfen Ihre Daten nur dann weitergeben, wenn Sie zugestimmt haben. Viele Verträge enthalten daher auch entsprechende Klauseln. Diese können Sie vorweg streichen! Sie können aber auch eine bereits erteilte Zustimmungserklärung widerrufen. Ein einfaches Schreiben an das Unternehmen genügt.
Vorsicht bei Werbeveranstaltungen
- Auf der Einladung zu einer Werbeveranstaltung muss stehen, dass dort weder Produkte verkauft, noch Bestellungen entgegengenommen werden dürfen. Außerdem muss eine ordentliche Adresse des Veranstalters angegeben sein - ein Postfach reicht nicht.
- Verlockende Gewinnzusagen oder die Ankündigung von Gratisleistungen auf der Einladung sind verboten. Und es muss bereits auf der Einladung darüber informiert werden, welche Produkte beziehungsweise Dienstleistungen angepriesen werden. Das übliche "Gratis-Schnitzerl" darf allerdings angeboten werden.
- Weiters müssen die Unternehmen ihre Werbeveranstaltung vor dem geplanten Termin bei den Behörden anmelden und auch die Einladung prüfen lassen.
Der AK-Konsumentenschutz rät allen Konsumenten, solche Einladungen zu Werbeveranstaltungen wegzuwerfen. Dadurch sparen Sie sich Zeit und Ärger.
Im Übrigen gibt es ein Rücktrittsrecht für Käufe bei Werbeveranstaltungen oder -fahrten. Siehe dazu unseren Musterbrief: Rücktritt Haustürgeschäft oder Werbeveranstaltung
Irreführende Gewinnversprechen
Bestellen Sie nichts und rufen Sie keine teure 0900-Nummern an, um Ihren Gewinn anzufordern.
Am besten legt man den Unternehmen das Handwerk, in dem man auf irreführende Gewinnversprechen nicht reagiert und sie einfach wegwirft.
Werbefahrten
Es funktioniert immer nach dem gleichen Schema: Zuerst kommt eine Einladung, an einem Gewinnspiel teilzunehmen oder eine Verständigung über einen (Geld)Gewinn. Die Preisübergabe erfolgt im Rahmen einer Ausflugsfahrt. In Wirklichkeit ist das der Auftakt zu fragwürdigen Werbeveranstaltungen, bei denen im Ausland dann abgezockt wird.
Unseriöse Heimarbeitsangebote
"Topverdienst Heimarbeit. Freie Zeiteinteilung!" Immer wieder findet man in den sozialen Netzwerken Inserate mit scheinbar lukrativen Nebenjobs.
Vorsicht:
- wenn Sie für Informationen bezahlen müssen
- wenn nur Postfachadressen angegeben sind
- bei abenteuerlichen Verdienstaussichten
- wenn nicht erkennbar ist , um welche Arbeiten es sich handelt
- wenn Mehrwerttelefonnummern (0900...) kontaktiert werden sollen
Rücktritt
Sollten Sie auf ein Heimarbeitsangebot hereingefallen sein, können Sie nach dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz von Ihrer Bestellung zurücktreten. Am besten per Einschreiben. Siehe dazu unseren Musterbrief: Rücktritt von Bestellung im Fernabsatz
Erfahrungsgemäß ist es jedoch schwierig, bereits geleistete Zahlungen von Postfachfirmen zurückzubekommen.
Auch an eine Verständigung der Staatsanwaltschaft ist in betrugsverdächtigen Fällen zu denken.
TIPP
Wer "echte" Heimarbeit sucht, sollte sich an das Arbeitsmarktservice wenden!