Werbeflut, Werbeveranstaltungen und Heimarbeitsangebote

Der Postkasten quillt über vor Werbesendungen, an der Wohnungstür stapeln sich Prospekte. Aber auch Einladungen zu Werbefahrten oder Werbeveranstaltungen finden sich in den bunten Flugblättern. Aber bedenken Sie: Kein Unternehmen hat etwas zu verschenken!

Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können bzw. wie Sie mit sogenannten "Gewinnversprechen" umgehen können Sie hier nachlesen.

So schütze ich mich gegen Werbung

  • Unadressierte Werbung

    Gegen die Direkt-Werbung an Haus-/Wohnungstür bzw. Briefkasten hilft der Aufkleber ("Ablegen von Werbematerial ist verboten") der Arbeiterkammer Oberösterreich. Sie können den Aufkleber per E-Mail: konsumentenschutz@akooe.at, per Telefon: +43 50 6906 2179 oder per Post: Arbeiterkammer Oberösterreich, Konsumentenschutz, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, anfordern.

    Diesen bringen Sie an der Haus-/Wohnungstür bzw. Briefkasten an. Auch ein selbstangefertigtes Schild muss der Verteiler respektieren. Wird trotz eines derartigen Hinweisschildes weiter Werbematerial vor die Tür gelegt, so können Sie dagegen mit einer Besitz­störungsklage vorgehen. Diese Klage ist auf Unterlassung künftiger Störungen gerichtet und muss innerhalb von 30 Tagen beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.
  • Adressierte Werbung

    Wenn Sie keine persönlich adressierten Werbezusendungen per Post möchten, können Sie sich in die sogenannte "Robinson-Liste" eintragen lassen. Verwenden Sie dazu das Online-Antragsformular der Wirtschaftskammer Österreich oder senden Sie ein Schreiben an den Fachverband Werbung und Marktkommunikation, Wiedner Hauptstraße 57, 1040 Wien, E-Mail: werbung@wko.at). Darin ersuchen Sie unter Angabe von Namen und genauer Adresse um Aufnahme in die Robinson-Liste. Einen entsprechenden Musterbrief können Sie dafür downloaden. Ihre Daten werden an die österreichischen Adressverlage und Direktwerbe­unter­nehmen weitergeleitet, die dann Ihre persönliche Anschrift aus diversen Datenbeständen streichen.

  • Werbung mit der Telefonrechnung

    Ist diese unerwünscht, so genügt eine formlose Karte an die zuständige Fernmeldegebührenstelle mit der Bitte, der Telefonrechnung keine Werbung beizulegen. Diese Karte kann auch beim nächsten Postamt abgeben werden. 

  • Werbung per Anruf oder Fax

    Ohne vorherige Zustimmung des Teilnehmers sind Anrufe und das Versenden von Telekopien (Fax) zu Werbezwecken unzulässig. Ist der Absender ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, so können Sie Anzeige beim Fernmeldebüro für OÖ und Salzburg (Freinbergstraße 22, 4020 Linz; Tel. +43 732 7485 0) mittels unseres Anzeigeformulares erstatten. Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat der EU oder des EWR, so können Sie sich über das Bundesministerium für Justiz an die zuständige Aufsichtsstelle wenden (Tel. +43 800 999999).

  • Werbung per E-Mail oder SMS

    Ihre vorherige Einwilligung ist dann nötig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder die elektronische Post an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Bei unzulässiger Werbung gilt auch hier: Ist der Absender ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, so können Sie Anzeige beim Fernmeldebüro für OÖ und Salzburg (Freinbergstraße 22, 4020 Linz; Tel. +43 732 7485 0) Anzeigeformulares erstatten. Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat der EU oder des EWR, so können Sie sich über das Bundesministerium für Justiz an die zuständige Aufsichtsstelle wenden (Tel. +43 800 999999).

    Aber auch wenn für das Versenden der E-Mail-Werbung Ihre vorherige Einwilligung nicht nötig sein sollte, können Sie sich dagegen wehren: teilen Sie dem Unternehmen mit, dass seine E-Mail-Werbung unerwünscht ist. Sie können sich auch in einer von der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH geführten Liste eintragen lassen. Senden Sie dazu eine E-Mail an eintragen@ecg.rtr.at mit dem Betreff "Eintragen RTR-ECG Liste". Unternehmen müssen diese Liste zwar beachten, da Spam jedoch überwiegend von Personen versandt wird, denen die rechtlichen Vorschriften egal sind, kann der Erfolg dieser Eintragung nicht garantiert werden.

  • Datenschutz

    Firmen dürfen Ihre Daten nur dann weitergeben, wenn Sie zugestimmt haben. Viele Verträge enthalten daher auch entsprechende Klauseln. Diese können Sie vorweg streichen! Sie können aber auch eine bereits erteilte Zustimmungserklärung widerrufen. Ein einfaches Schreiben an das Unternehmen genügt.

Vorsicht bei Werbeveranstaltungen

  • Auf der Einladung zu einer Werbeveranstaltung muss stehen, dass dort weder Produkte verkauft, noch Bestellungen entgegengenommen werden dürfen. Außerdem muss eine ordentliche Adresse des Veranstalters angegeben sein - ein Postfach reicht nicht.

  • Verlockende Gewinnzusagen oder die Ankündigung von Gratisleistungen auf der Einladung sind verboten. Und es muss bereits auf der Einladung darüber informiert werden, welche Produkte bzw. Dienstleistungen angepriesen werden. Das übliche "Gratis-Schnitzerl" darf allerdings angeboten werden.

  • Weiters müssen die Unternehmen ihre Werbeveranstaltung vor dem geplanten Termin bei den Behörden anmelden und auch die Einladung prüfen lassen.

Der AK-Konsumentenschutz rät allen Konsumenten, solche Einladungen zu Werbeveranstaltungen wegzuwerfen. Dadurch sparen Sie sich Zeit und Ärger.

Im Übrigen gibt es ein Rücktrittsrecht für Käufe bei Werbeveranstaltungen oder -fahrten. Siehe dazu unseren Musterbrief: Rücktritt von Haustürgeschäft / Werbeveranstaltung

Irreführende Gewinnversprechen

Bestellen Sie nichts und rufen Sie keine teure 0900-Nummern an, um Ihren Gewinn anzufordern.

Am besten legt man den Unternehmen das Handwerk, in dem man auf irreführende Gewinnversprechen nicht reagiert und sie einfach wegwirft.

Werbefahrten

Es funktioniert immer nach dem gleichen Schema: Zuerst kommt per Post eine Einladung an einem Gewinnspiel teilzunehmen oder eine Verständigung über einen (Geld-)Gewinn. Die Preisübergabe erfolgt im Rahmen einer Ausflugsfahrt. In Wirklichkeit ist das der Auftakt zu fragwürdigen Werbeveranstaltungen, bei denen im Ausland dann abgezockt wird.

Unseriöse Heimarbeitsangebote

"Topverdienst Heimarbeit. Freie Zeiteinteilung!" Immer wieder findet man in Zeitungen Inserate mit scheinbar lukrativen Nebenjobs.

Vorsicht:

  • wenn Sie für Informationen bezahlen müssen
  • wenn nur Postfachadressen angegeben sind
  • bei abenteuerlichen Verdienstaussichten
  • wenn nicht erkennbar ist , um welche Arbeiten es sich handelt
  • wenn Mehrwerttelefonnummern (0900...) kontaktiert werden sollen

Rücktritt

Sollten Sie auf ein Heimarbeitsangebot hereingefallen sein, können Sie nach dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz von Ihrer Bestellung zurücktreten. Am besten per Einschreiben. Einen Musterbrief dazu finden Sie in der Infobox. Erfahrungsgemäß ist es jedoch schwierig, bereits geleistete Zahlungen von Postfachfirmen zurückzubekommen.
Auch an eine Verständigung der Staatsanwaltschaft ist in betrugsverdächtigen Fällen zu denken.

TIPP

Wer "echte" Heimarbeit sucht, sollte sich an das Arbeitsmarktservice wenden!

Werbung und Kinder

Gerade Kinder sind für Werbung besonders empfänglich. Kinder sind nicht nur leicht zu beeinflussen und begeistern, sie probieren auch immer wieder gerne etwas Neues aus und sind teilweise sehr markenbewusst. Durch Taschengeld und Geldgeschenke verfügen sie über beträchtliche finanzielle Mittel. Außerdem haben sie einen beachtlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung ihrer Eltern – vor allem bei Spielzeug, Bekleidung, Sportartikeln und Lebensmitteln. Dementsprechend hoch ist der Werbedruck, dem Kinder und auch Jugendliche ausgesetzt sind.

So begegnet Kindern Werbung im Fernsehen, im Internet, in Jugendzeitschriften, in Schulen, auf Schulheften oder Kleidung (in Form von Labels auf T-Shirts).

Was ist erlaubt - was nicht?

Was Werbung für und mit Kindern und Jugendlichen darf und was nicht, ist in mehreren Gesetzen geregelt. Diese lassen jedoch weite Spielräume zu.

Hier finden Sie bisherige Urteile über verbotene Kinderwerbung.

Nach dem Rundfunkgesetz unterliegt Fernsehwerbung zum Schutz Minderjähriger folgenden Kriterien:

  • Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.
  • Minderjährige dürfen nicht unmittelbar dazu aufgefordert werden, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
  • Das besondere Vertrauen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben, darf nicht ausgenutzt werden.
  • Verboten ist es, Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zu zeigen.

Die Regelungen der Geschäftsbedingungen des ORF zur Werbung umfassen auch den Hörfunk.

Darüber hinaus kann Werbung auch an den Verhaltensregeln des Österreichische Werberates gemessen werden ("Werbebrief"). Dabei handelt es sich zwar um Selbstbeschränkungen ohne rechtliche Sanktionsmöglichkeit, unter www.werberat.at steht jedoch ein entsprechendes Formular für Beschwerden zur Verfügung.

Bewusster Umgang mit Werbung 

  • Lassen Sie vor allem jüngere Kinder beim Fernsehen nicht allein und sprechen Sie über gesehene Werbebeiträge.

  • Begrenzen Sie Internet- und Fernsehzeiten.

  • Auch wenn neue Produkte als besonders "cool" oder "in" angepriesen werden – nicht vergessen: Werbung will verkaufen.

  • Hinterfragen Sie die Wünsche Ihrer Kinder mit Ihnen gemeinsam. So können Sie die wahren Bedürfnisse, die dahinter liegen, leichter erkennen.

  • Bei der Kaufentscheidung können Ihnen diese Fragen weiterhelfen: Was brauche ich? Warum brauche ich es? Habe ich genug Geld für diesen Kauf? Welche Kosten kommen in Zukunft auf mich zu? Kann ich etwas Vergleichbares günstiger bekommen?

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TEL: +43 50 6906 2
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