25.07.2023

Dauer­rabatt/Laufzeit­bonus: Klauseln in Ver­sicherungs­ver­trägen

Bei vorzeitiger Auflösung des Versicherungs­vertrages verlangen Ver­sicherungen einen gewährten Dauer­rabatt/Laufzeit­bonus zumeist zurück. Das ist aber in vielen Fällen unzulässig, sagt die AK.

Dauer­rabatt­klauseln in Versicherungs­verträgen

Versicherungen werden häufig auf einen längeren Zeitraum abgeschlossen (zum Beispiel: 10 Jahre). Für diese lange Vertrags­bindung räumen Ver­sicherungen einen Dauer­rabatt/Laufzeit­bonus auf die jährliche Prämie ein (beispiels­weise 20 Prozent). Konsument:innen können ihren Vertrag aber bereits 3 Jahre nach Vertrags­abschluss und dann jährlich kündigen. Machen Konsument:innen von diesem oder einem sonstigen zum Beispiel vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch, verlangen Versicherungen den zuvor eingeräumten Rabatt (beziehungsweise zumindest einen Teil davon) wieder retour. 

Un­zulässige Dauer­rabatt­klauseln

Bereits im Jahr 2010 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) jene Dauerrabatt­klauseln für unzulässig erklärt, die die Rück­zahlung des gesamten eingeräumten Rabattes vorsehen. Gleiches gilt für Klauseln, die nach einer bestimmten Laufzeit eine Halbierung der Rückforderung vorsehen.

Die Ver­sicherer haben darauf­hin ihre Klausel ge­ändert.

Der OGH hat zunächst eine Klausel der Generali Versicherung AG für unzulässig erkannt, bei der sich zwar der Prozentsatz der Rück­forderung jedes Jahr verringerte, der zu leistende Nachzahlungsbetrag während der ersten 5 Jahre aber laufend anstieg. 

Daraufhin hat der OGH die Nachforderungs­klausel der Merkur Versicherung AG gekippt. Nach der Klausel entwickeln sich die vom Versicherer rück­forderbaren Beträge nicht streng degressiv, da der Prozentsatz der Rück­zahlungs­verpflichtung für die ersten 3 Jahre unverändert 70 Prozent beträgt. Dies führt auch dazu, dass bei einer Vertragsauflösung nach 1 beziehungsweise 2 vollen Versicherungsjahren, die Versicherungsnehmerin/der Versicherungs­nehmer mehr zurückzahlen muss, als sie/er an Rabatt erhalten hat. Viele Versicherungen verwenden ganz ähnliche Klauseln.

Dann hat der OGH die Klausel R10 - Laufzeitvorteil der DONAU Versicherung für unzulässig erkannt, weil sie bei der Verrechnung einer Nachschussprämie keine Ausnahme für Fälle vorsieht, in denen die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. 

Und zuletzt hat die Wiener Städtische Versicherung zur Klausel LZ1 – Laufzeitnachlass eine Unterlassungserklärung gegenüber der Bundesarbeitskammer abgegeben. Darin verpflichtet sich das Unternehmen, die Klausel nicht mehr zu verwenden und sich in bereits geschlossenen Verträgen auch nicht mehr darauf zu berufen.

Unser Tipp

Sollten Sie aufgrund einer unzulässigen Dauerrabatt­klausel Geld an die Versicherung zurück bezahlt haben, können Sie dieses von der Versicherung wieder zurückfordern (siehe die Musterbriefe unter den Downloads). 

Rückzahlung eines von der Versicherung über­nommenen Dauer­rabattes

Auch Klauseln, die vorsehen, dass Konsument:innen bei vorzeitiger Vertrags­kündigung jenen Dauerrabatt zurückzahlen müssen, den die Versicherung für die Konsument:innen von einer Vorversicherung übernommen hat, sind gesetzwidrig, wenn sie eine längere Rückzahlungs­verpflichtung bewirken, als der Zeitraum wäre, für den der Versicherungs­nehmer dem Vorversicherer den Dauerrabatt/Laufzeitbonus rückerstatten müsste.

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