Restschuldbestätigungs- / Kontoschließungsentgelt
Bisher verlangte die Bawag P.S.K. etwa Geld für eine Restschuldbestätigung. Zu Unrecht, wie der OGH jetzt feststellte.
Bei vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages verlangen Versicherungen einen gewährten Dauerrabatt/Laufzeitbonus zumeist zurück. Das ist aber in vielen Fällen unzulässig, sagt die AK.
Versicherungen werden häufig auf
einen längeren Zeitraum abgeschlossen (zum Beispiel: 10 Jahre). Für diese lange
Vertragsbindung räumen Versicherungen einen Dauerrabatt/Laufzeitbonus auf die jährliche Prämie ein
(beispielsweise 20 Prozent). Konsumenten/-innen können ihren Vertrag aber bereits 3 Jahre nach Vertragsabschluss und dann jährlich kündigen. Machen Konsumenten/-innen von diesem Recht Gebrauch, verlangen Versicherungen den zuvor eingeräumten
Rabatt (beziehungsweise zumindest einen Teil davon) wieder retour.
Bereits im Jahr 2010 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) jene Dauerrabattklauseln für unzulässig erklärt, die die Rückzahlung des gesamten eingeräumten Rabattes vorsehen. Gleiches gilt für Klauseln, die nach einer bestimmten Laufzeit eine Halbierung der Rückforderung vorsehen.
Der OGH hat dann zunächst eine Klausel der Generali Versicherung AG für unzulässig erkannt, bei der sich zwar der Prozentsatz der Rückforderung jedes Jahr verringerte, der zu leistende Nachzahlungsbetrag während der ersten 5 Jahre aber laufend anstieg. Die Nachforderung berechnete sich konkret wie folgt:
Kündigung innerhalb 1 Jahres | Nachforderung (%) aller vorgeschriebenen Prämien |
---|---|
1 | 25 |
2 | 22,5 |
3 | 20 |
4 | 17,5 |
5 | 15 |
6 | 12,5 |
7 | 10 |
8 | 7,5 |
9 | 5 |
10 | 2,5 |
Zuletzt hat der OGH die Nachforderungsklausel der Merkur Versicherung AG für unzulässig erkannt. Nach der Klausel entwickeln sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge nicht streng degressiv, da der Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung für die ersten 3 Jahre unverändert 70 Prozent beträgt. Dies führt auch dazu, dass bei einer Vertragsauflösung nach 1 beziehungsweise 2 vollen Versicherungsjahren, der Versicherungsnehmer mehr zurückzahlen muss, als er an Rabatt erhalten hat. Viele Versicherungen verwenden ganz ähnliche Klauseln.
Außerdem wurde eine Nachforderungsklausel für unzulässig beurteilt, die bei den Gründen für die vorzeitige Vertragsbeendigung keine Einschränkung vorsah. Die Nachforderung wäre also selbst dann zu leisten gewesen, wenn der Vertrag wegen einem vom Versicherer gesetzten wichtigen Grund oder im Schadensfall vorzeitig beendet wird.
Auch Klauseln, die vorsehen, dass Konsumenten/-innen bei vorzeitiger Vertragskündigung jenen Dauerrabatt zurückzahlen müssen, den die Versicherung für die Konsumenten/-innen von einer Vorversicherung übernommen hat, sind gesetzwidrig, wenn sie eine längere Rückzahlungsverpflichtung bewirken, als der Zeitraum wäre, für den der Versicherungsnehmer dem Vorversicherer den Dauerrabatt/Laufzeitbonus rückerstatten müsste.
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