Versicherungsvertrag
Worauf Sie beim Abschluss einer Versicherung achten sollten.
Bei vorzeitiger Auflösung des Versicherungsvertrages verlangen Versicherungen einen gewährten Dauerrabatt/Laufzeitbonus zumeist zurück. Das ist aber in vielen Fällen unzulässig, sagt die AK.
Versicherungen werden häufig auf
einen längeren Zeitraum abgeschlossen (zum Beispiel: 10 Jahre). Für diese lange
Vertragsbindung räumen Versicherungen einen Dauerrabatt/Laufzeitbonus auf die jährliche Prämie ein
(beispielsweise 20 Prozent). Konsument:innen können ihren Vertrag aber bereits 3 Jahre nach Vertragsabschluss und dann jährlich kündigen. Machen Konsument:innen von diesem oder einem sonstigen zum Beispiel vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch, verlangen Versicherungen den zuvor eingeräumten
Rabatt (beziehungsweise zumindest einen Teil davon) wieder retour.
Bereits im Jahr 2010 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) jene Dauerrabattklauseln für unzulässig erklärt, die die Rückzahlung des gesamten eingeräumten Rabattes vorsehen. Gleiches gilt für Klauseln, die nach einer bestimmten Laufzeit eine Halbierung der Rückforderung vorsehen.
Der OGH hat zunächst eine Klausel der Generali Versicherung AG für unzulässig erkannt, bei der sich zwar der Prozentsatz der Rückforderung jedes Jahr verringerte, der zu leistende Nachzahlungsbetrag während der ersten 5 Jahre aber laufend anstieg.
Daraufhin hat der OGH die Nachforderungsklausel der Merkur Versicherung AG gekippt. Nach der Klausel entwickeln sich die vom Versicherer rückforderbaren Beträge nicht streng degressiv, da der Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung für die ersten 3 Jahre unverändert 70 Prozent beträgt. Dies führt auch dazu, dass bei einer Vertragsauflösung nach 1 beziehungsweise 2 vollen Versicherungsjahren, die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer mehr zurückzahlen muss, als sie/er an Rabatt erhalten hat. Viele Versicherungen verwenden ganz ähnliche Klauseln.
Dann hat der OGH die Klausel R10 - Laufzeitvorteil der DONAU Versicherung für unzulässig erkannt, weil sie bei der Verrechnung einer Nachschussprämie keine Ausnahme für Fälle vorsieht, in denen die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer den Vertrag aus wichtigem Grund kündigt.
Und zuletzt hat die Wiener Städtische Versicherung zur Klausel LZ1 – Laufzeitnachlass eine Unterlassungserklärung gegenüber der Bundesarbeitskammer abgegeben. Darin verpflichtet sich das Unternehmen, die Klausel nicht mehr zu verwenden und sich in bereits geschlossenen Verträgen auch nicht mehr darauf zu berufen.
Unser Tipp
Sollten Sie aufgrund einer unzulässigen Dauerrabattklausel Geld an die Versicherung zurück bezahlt haben, können Sie dieses von der Versicherung wieder zurückfordern (siehe die Musterbriefe unter den Downloads).Auch Klauseln, die vorsehen, dass Konsument:innen bei vorzeitiger Vertragskündigung jenen Dauerrabatt zurückzahlen müssen, den die Versicherung für die Konsument:innen von einer Vorversicherung übernommen hat, sind gesetzwidrig, wenn sie eine längere Rückzahlungsverpflichtung bewirken, als der Zeitraum wäre, für den der Versicherungsnehmer dem Vorversicherer den Dauerrabatt/Laufzeitbonus rückerstatten müsste.
Musterbriefe
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