18.11.2020

Prämien­begünstige Zukunfts­vorsorgen für Minder­jährige - Pflegschafts­gerichtliche Genehmigung er­forderlich!

Eltern wollen für ihre Kinder die beste Sparform. Dabei wird ihnen oft eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge empfohlen. Soll das Kind Vertragspartner des Vertrages sein, ist dafür aber neben der Zustimmung beider obsorgeberechtigten Elternteile auch die Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht erforderlich. Versagt das Pflegschaftsgericht die Genehmigung des bis dahin schwebend unwirksamen Vertrages, hat der Versicherer eine Rückabwicklung vorzunehmen und die eingezahlten Prämien zurückzuerstatten. 

Prämien­begünstigte Zukunfts­vorsorge ist kein Bauspar­vertrag!

Wie Betroffene schildern, empfehlen manche für Minderjährige prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgen als „besseren“ Bausparvertrag. Uns sind Fälle bekannt mit einer Laufzeit von 64 Jahren - bei einer Mindestbindefrist von 10 Jahren! Die Veranlagung der Prämien erfolgt zu einem beträchtlichen Teil in Aktien, was bei vorzeitiger Auflösung zu Verlusten führen kann. Zur riskanten Veranlagung kommen auch noch hohe Abschlusskosten.

Fehlende oder beschränkte Geschäfts­fähigkeit Minder­jähriger

Als Versicherungsnehmer einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge werden Minderjährigen als Vertragspartner der Versicherung weitreichende Pflichten auferlegt (insbesondere zur Zahlung der Prämien). Gehören Rechtsgeschäfte nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb einer/eines  Minderjährigen, dann bedarf es neben der Zustimmung der Obsorgeberechtigten auch einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Wird diese nicht eingeholt, handelt es sich um einen schwebend unwirksamen Vertrag. Die Versicherungen lehnen verlangte Rückabwicklungen von Zukunftsvorsorgeverträgen von Minderjährigen aber regelmäßig ab und begründen dies damit, dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung gar nicht erforderlich sei. 

Keine Genehmigung durch Pflegschafts­gerichte

Die AK Oberösterreich hat bisher Konsumentinnen und Konsumenten in 6 Fällen bei der Antragstellung unterstützt. Die Bezirksgerichte Freistadt, Leopoldstadt, Linz und Traun haben dabei die Genehmigungen jeweils versagt, woraufhin die Versicherungsgesellschaften die eingezahlten Prämien dann doch zurückgezahlt haben. Die rückerstatteten Prämien wurden auf Sparbüchern zu Gunsten der minderjährigen Kinder eingezahlt. 

Möglichkeiten bei erreichter Voll­jährigkeit der Kinder

Ohne gerichtliche Genehmigung bleibt der Vertrag bis zur ausdrücklichen (schriftlichen) Zustimmung des Versicherungsnehmers nach Erreichen der Volljährigkeit schwebend unwirksam. Erklärt die/der nun Erwachsene gegenüber der Versicherungsgesellschaft, dass sie/er nicht an den bestehenden Vertrag gebunden sein will, muss der Vertrag rückabgewickelt werden.

Tipps zum Sparen

  • Überlegen Sie sich genau, welche Eigenschaften Ihr Sparprodukt haben sollte (Bindung, Risiko, laufendes Ansparen, …) und erläutern Sie diese Ihrem Finanzberater. 

  • Nutzen Sie den AK-Anlageberater und AK-Bankenrechner!

  • Nehmen Sie sich Zeit und überprüfen Sie vor Vertragsabschluss die Vertragsbedingungen.

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