12.03.2021

OGH kippt erneut Dauerrabatt-Klauseln in Versicherungs­verträgen

Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat ein richtungsweisendes Urteil für Versicherungsnehmer/-innen erwirkt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Klausel zur Laufzeit­bonus-Nachforderung der Merkur Versicherung AG für unzulässig erkannt. Konsumenten/-innen können die aufgrund der Klausel bezahlten Beträge jetzt zurückfordern.

Nachforderung von mehreren hundert Euro möglich

Wer schon einmal eine Versicherung mit 10-jähriger Laufzeit vorzeitig kündigen wollte, kennt das Problem. Zuerst muss zumeist die Dauer von 3 Jahren eingehalten werden und dann verlangt der Versicherer zum Abschied noch einen Rabatt zurück. Wer zu einer anderen Versicherung wechselt, kann versuchen, dass die neue Ver­sicherung den Rabatt übernimmt. Wer die Versicherung aber nicht mehr benötigt oder sich den Versicherungsschutz einfach nicht mehr leisten kann, der bleibt auf der Nachforderung sitzen. Diese kann mehrere hundert Euro betragen.

Rabatt für 10-jährige Laufzeit

Grund für die Nachforderung ist, dass viele Versicherer bei der Haushalts-, Eigenheim-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung Laufzeiten von 10 Jahren anbieten und dafür 20 Prozent Rabatt einräumen. Steigt man aufgrund des nach 3 Jahren bestehenden gesetzlichen Kündigungsrechtes oder aufgrund eines Sonderkündigungsrechtes früher aus, wird eine Nachzahlung fällig. Dies ist grundsätzlich auch zulässig.

Nachforderungs-Klauseln gesetzwidrig

Der OGH hat seit 2010 aber bereits mehrere branchenübliche Dauerrabatt-Klauseln für gesetzwidrig erkannt, weil die Nachforderungen mit längerer tatsächlicher Vertragsdauer nicht geringer wurden, sondern anstiegen. Damit werde das Kündigungsrecht der Konsumenten/-innen mit wirtschaftli­chen Mitteln untergraben. Die Versicherer haben daraufhin ihre Nachforderungs-Klauseln geändert.

Laufzeitbonus-Klausel der Merkur gesetzwidrig

Da auch diese neuen Klauseln zu hohen Rückzahlungen für die Konsumenten/-innen und vielen Beschwerden führten, haben die Konsumentenschützer der AK Ober­österreich eine Unterlassungsklage gegen die Nachforderungs-Klauseln der Merkur Versicherung AG beauftragt. Nun hat der OGH diese als gröblich benachteiligend und damit gesetzwidrig erkannt. Die Klausel führt nämlich dazu, dass Versicherungsnehmer/-innen bei einer Vertragsauflösung nach 1 oder 2 Versiche­rungsjahren mehr zurückzahlen müssen, als sie an Rabatt erhalten haben. Sachliche Gründe dafür fand die Versicherung nicht.

Bezahlte Nach­forderungen zurückfordern

Die Merkur Versicherung AG darf die als gesetzwidrig erkannten Nachforderungs-Klauseln nicht mehr verwenden und sich in bestehenden Verträgen auch nicht mehr darauf berufen. Konsumenten/-innen können bezahlte Nachforde­rungen daher zurückverlangen. 

Appell an die Versicherer

Das aktuelle Urteil des OGH zeigt neuerlich, dass es für Versicherungsunternehmen schwierig ist, eine gesetzeskonforme Nachforderungsklausel zu formulieren. Aus Sicht der Arbeiter­kammer Oberösterreich wäre es daher sinnvoll, von Dauerrabattklauseln generell Abstand zu nehmen. Dadurch könnte die Versicherungsbranche ihren Kunden/-innen viel Ärger ersparen und sich selbst den Verwaltungsaufwand, der durch die in der Praxis übliche Übernahme der Rabatte im Falle eines Versicherungswechsels entsteht.  

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