Adoption und Pflege

Wenn Sie ein Kind adoptieren oder es in unentgeltliche Pflege nehmen, gelten für Sie die Karenzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG) und des Väterkarenz-Gesetzes (VKG). 

Den Arbeit­geber informieren

Wollen Sie als Adoptiv- beziehungsweise Pflegemutter oder Adoptiv- beziehungsweise Pflegevater Karenz beanspruchen, dann teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber unverzüglich nach erfolgter Adoptions- oder Pflegebewilligung mit.

Karenz­an­spruch

Anspruch auf Karenz haben Pflegeeltern, die alleine oder gemeinsam mit ihrer/ihrem Partner:in ein Kind an Kindes statt annehmen (Adoption) oder es in unentgeltliche Pflege nehmen und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnen.

Karenz­dauer und Teilung der Karenz

Für die Adoptiveltern beginnt die Karenz am Tag der Annahme des Kindes beziehungsweise am Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege. Die Karenz dauert höchstens bis zum 2. Geburtstag des Kindes. Ein Beschäftigungsverbot gibt es für die Adoptiv- oder Pflegemutter nicht, da sie ja nicht schwanger ist.

Teilen sich die Adoptiv- oder Pflegeeltern die Karenz, so beginnt die Karenz jenes Elternteiles, der den zweiten Teil der Karenz beansprucht, frühestens im Anschluss an das Ende der vom anderen Elternteil konsumierten Karenz und dauert längstens bis zum Tag, der vor dem zweiten Geburtstag des Kindes liegt. 

Bei Teilung der Karenz muss jeder Teil - wie auch bei leiblichen Eltern - grundsätzlich mindestens 2 Monate betragen.

Wenn das Kind schon etwas älter ist…

Wenn Sie ein Kind adoptieren oder in Pflege nehmen, das älter als 18 Monate aber noch keine 2 Jahre alt ist, können Sie Karenz bis zu 6 Monate auch über das 2. Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.

Wenn Sie ein Kind adoptieren oder in Pflege nehmen, das zwischen 2 und 7 Jahre alt ist, können Sie bis zu 6 Monate lang in Karenz gehen.

Eltern­teil­zeit

Die Bestimmungen über die Elternteilzeit sind auch auf Adoptiv- oder Pflegemütter/-Väter anzuwenden. Die Teilzeitbeschäftigung kann in diesen Fällen frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen.

Soll die Elternteilzeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen, müssen die Adoptiv- oder Pflegemütter/-Väter, den Teilzeitwunsch einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage dem Arbeitgeber unverzüglich bekanntgeben. Alle übrigen Bestimmungen über die Elternteilzeit gelten auch für Adoptiv- und Pflegemütter/-väter.

Anstelle des 1. beziehungsweise 2. Karenzjahres kann zudem auch eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG beziehungsweise nach dem VKG (Elternteilzeit) mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Kündigungs- und Ent­lassungs­schutz

Bei Inanspruchnahme einer Karenz beziehungsweise einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG beziehungsweise VKG stehen Adoptiv- und Pflegeeltern unter dem selben besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz wie leibliche Eltern.

Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der unverzüglichen Bekanntgabe von der bewilligten Adoption beziehungsweise Pflegeübernahme. Gleichzeitig muss angegeben werden, dass man Karenz beziehungsweise Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen möchte. Beim Ende des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes gelten die selben Bestimmungen wie für leibliche Eltern.

Wurde eine Arbeitnehmerin gekündigt noch bevor sie die Adoption und ihren Karenzwunsch bei ihrem Arbeitgeber bekannt geben konnte, hat sie grundsätzlich noch 5 Arbeitstage nach Ausspruch beziehungsweise Erhalt der schriftlichen Kündigung Zeit, die Adoption beziehungsweise Pflege einzuwenden und eine Karenz zu verlangen. Die bereits ausgesprochene Kündigung wäre dann rechtsunwirksam - das Arbeitsverhältnis bleibt unverändert aufrecht.

Zudem wäre es auch unzulässig, wenn jemand gekündigt wird, weil er oder sie anstrebt ein Kind zu adoptieren. Hier wäre zu klären, ob es sich um eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz handelt. Näheres dazu in der Broschüre "Elterndiskriminierung im Betrieb"

Kontakt

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