Außergewöhnliche Belastungen

Unter "Außergewöhnlichen Belastungen" versteht man bei der Arbeitnehmerveranlagung außergewöhnliche Aufwendungen und Ausgaben. Diese müssen "zwangsläufig erwachsen" und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wesentlich beeinträchtigen.

  • Außergewöhnlichkeit
    Die Art der Belastung ist höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.

  • Zwangsläufigkeit
    Ein Aufwand erwächst zwangsläufig, wenn sich eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger ihm aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

  • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
    Ein Aufwand beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Die Höhe des Selbstbehalts ist nach den Einkommens- und den Familienverhältnissen abgestuft. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz grundsätzlich auf das Einkommen angewendet.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt

Krankheitskosten

[Kennzahl 730]

Begräbniskosten

[Kennzahl 731]

Kurkosten

[Kennzahl 734]

Sonstige außergewöhnliche Belastungen

[Kennzahl 735]

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Katastrophenschäden

[Kennzahl 475]

Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung oder bei Pflegegeldbezug

Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung oder Pflegegeldbezug

Außergewöhnliche Belastungen mit Kind(ern)

Familienbonus Plus

ab Veranlagungsjahr 2019

Unterhaltsabsetzbetrag und Unterhaltsleistungen

Was Sie steuerlich geltend machen können, wenn Sie für Ihr Kind Unter­halt zahlen, das nicht im gleichen Haus­halt lebt.

Außergewöhnliche Belastungen für das Kind


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