07.07.2024

AK-Erfolg: Ver­sicherungen müssen Nach­forderungen auf Basis rechts­widriger Dauer­rabatt­klausel zurück­zahlen

In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) die Dauerrabattklausel der Allianz Elementar Versicherungs AG für unzulässig erkannt. Anlass für die Unterlassungsklage war der Fall einer Oberösterreicherin, die nach Beendigung ihrer Versicherungsverträge aufgrund der Klausel knapp 577 Euro hätte nachzahlen müssen. Die Allianz darf sich jetzt nicht mehr auf die Klausel berufen. Bereits von Konsument:innen bezahlte Nachforderungen können zurückgefordert werden. Die AK stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung.

Es geht um mehrere hundert Euro

Die Rückforderung von Dauerrabatten führt immer wieder zu Konsumentenbeschwerden und beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Oft geht es wie im Fall einer Oberösterreicherin um mehrere hundert Euro, die Versicherer nachfordern, wenn Konsument:innen Versicherungsverträge (v.a. Haushalts, Eigenheim-, Unfall- und Rechtsschutzversicherung) mit einer Laufzeit von 10 Jahren vorzeitig beenden. Das ist grundsätzlich auch zulässig. Die Rückforderungsklausel muss aber dem Gesetz entsprechen. Das war bei vielen Klauseln bislang nicht der Fall. Zur Klärung der Frage, ob die Dauerrabattklausel der Allianz rechtskonform ist, beauftragte die Arbeiterkammer Oberösterreich den Verein für Konsumenteninformation mit einer Unterlassungsklage. 

Dauer­rabatt­klausel gröblich be­nach­teiligend

Das OLG Wien beurteilte die Klausel der Allianz mit der Bezeichnung „Besondere Bedingung Nr. 8545“ als gröblich benachteiligend und damit unzulässig, weil sich die von der Allianz im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung rückforderbaren Beträge nicht stetig (jährlich) reduzieren. So beträgt der Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung für die ersten 3 Jahre unverändert 60 Prozent einer Jahresprämie. Dies widerspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (OGH). Außerdem sind laut der Klausel auch Fälle von der Nachverrechnung umfasst, in denen dies nicht zulässig ist, zum Beispiel wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag zu Recht aufkündigt, weil die Versicherung die Auszahlung einer Leistung unrechtmäßig verzögert. 

Auch Kündigungs­klausel gesetz­widrig

Verträge mit einer langen Laufzeit von zum Beispiel 10 Jahren können Versicherungsnehmer:innen erstmals nach 3 Jahren und dann jährlich kündigen. Das ist gesetzlich geregelt. Die Allianz wollte sich diese vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, die das Gesetz nur Konsument:innnen gibt, selbst auch durch eine Vertragsklausel einräumen. Das ist aber nicht zulässig. 

Folgen des Urteils

Die Allianz darf diese beiden Klauseln oder sinngleiche Klauseln nicht mehr in Verträgen vereinbaren und sich in bereits bestehenden Verträgen auch nicht mehr auf die Klauseln berufen. Konsument:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese daher jetzt zurückfordern. 

Musterbrief: Rückforderung Dauerrabatt (ALLIANZ) (0,1 MB)
 
Rechtskräftiges Urteil des OLG Wien vom 13.5.2024, 2 R 20/24m (0,4 MB)

Weiterer Tipp: Urteil gegen GRAWE

Auch Kund:innen der Grazer Wechselseitige Versicherung können geleistete Nachzahlungen jetzt aufgrund eines aktuellen Urteils des OLG Graz zurückfordern. Dort wurde die Laufzeitrabattklausel LZ10/Stufe 5 für unzulässig erkannt, weil aus der Klausel nicht klar hervorgehe, dass es zum Beispiel im Fall der Vertragsbeendigung durch den Versicherungsnehmer wegen einer durch die Versicherung verschuldeten Zahlungsverzögerung zu keiner Nachverrechnung kommen darf.

Musterbrief: Rückforderung Laufzeitrabatt (GRAWE) (0,1 MB)

Bereits von Konsument:innen be­zahlte Nach­forderungen können zurück­ge­fordert werden. Die AK stellt dafür einen Muster­brief zur Ver­fügung.

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