Handy kaputt – Ihre Rechte als Konsument:in! 


Das neue Smartphone ist schon nach kurzer Zeit defekt? Oft werden Konsument:innen vom Verkäufer einfach an den Hersteller verwiesen oder das Gerät wird wochenlang zur Reparatur eingeschickt und kommt unrepariert zurück. Was Konsument:innen über ihr Recht auf Gewähr­leistung wissen sollten finden Sie hier.

Gewährleistungsrechte "alt" für Verträge bis 31.12.2021

Konsument:innen haben bei einem neuen Smartphone 2 Jahre Gewährleistung für Mängel, die beim Kauf vorhanden waren. In den ersten 6 Monaten ist das Gewährleistungsrecht am stärksten. Wird das Handy in dieser Zeit unverschuldet defekt, gilt die Vermutung, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Gegenteiliges müsste der Verkäufer beweisen.

Nach 6 Monaten liegt die Beweislast bei den Konsument:innen. Das erschwert die Durchsetzung von Forderungen sehr. Betroffene sollten nicht warten oder sich vertrösten lassen, sondern den Mangel sofort und am besten nachweislich schriftlich reklamieren!

Musterbrief "Gewährleistung": für Verträge, die bis 31.12.2021 abgeschlossen wurden (0,1 MB)


Gewährleistungsrechte „neu“ für Verträge ab 1.1.2022

Konsument:innen haben bei einem neuen Smartphone 2 Jahre Gewährleistung für Mängel, die beim Kauf vorhanden waren. Im ersten Jahr ist das Gewährleistungsrecht am stärksten. Wird das Handy in dieser Zeit unverschuldet defekt, gilt die Vermutung, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Gegenteiliges müsste der Verkäufer beweisen.

Nach dem ersten Jahr liegt die Beweislast bei den Konsument:innen. Das erschwert die Durchsetzung von Forderungen sehr. Betroffene sollten nicht warten oder sich vertrösten lassen, sondern den Mangel sofort und am besten nachweislich schriftlich reklamieren!

Musterbrief "Gewährleistung - Warenkauf": für Verträge, die ab 1.1.2022 abgeschlossen wurden (0,1 MB)


Reparatur, Austausch oder Geld zurück

  • Konsument:innen können in der Regel zunächst nur die Reparatur des Smartphones fordern. Ist das nicht möglich, muss ein Austausch angeboten werden.

  • Konsument:innen müssen nur einen Reparaturversuch dulden! Verkäufer:innen erteilen oft die Falschinformation, dass 3 Versuche zulässig wären.

  • Tritt nach der ersten Reparatur derselbe Fehler weiterhin auf oder verweigert die/der Verkäufer:in die Reparatur, können Konsument:innen ihr Geld zurückverlangen.

Garantie ist freiwillige Vereinbarung

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie freiwillig! Sie kann also auch inhaltlich frei gestaltet werden. Hier regeln die Garantiebedingungen des Herstellers wann ein Gerät repariert, ausgetauscht oder der Kaufpreis erstattet wird. Sollte eine Garantie gewährt werden, müssen die Garantiebedingungen bei Übergabe des Smartphones auf einen dauerhaften Datenträger ausgehändigt werden. Auch ein Hinweis, dass die Garantie die gesetzliche Gewährleistung nicht einschränkt, muss erfolgen.

Verkäufer:innen spielen hier oft auf Zeit. Während Konsument:innen versuchen beim Hersteller eine Reparatur des Handys zu erhalten, vergehen oft schon die ersten 6 Monate der Gewährleistungsfrist. Möchten Konsument:innen danach beim Verkäufer ihr Gewährleistungsrecht ausüben, werden sie oft auf die Beweislast verwiesen, was in der Praxis aber oft unmöglich ist.

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Konsumentenschutz
TEL: +43 50 6906 2
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