Fahr­gast­rechte bei Zug­ver­spätungen

Zugverspätungen sind ärgerlich und können zu Mehrkosten für Kundinnen und Kunden führen. Konsument:innen haben unter den nachfolgenden Voraussetzungen Ansprüche gegen die Bahn. 

Ist bei der Abfahrt, bei einem verpassten Anschluss oder Zugausfall zu erwarten, dass die Verspätung am Zielort 60 Minuten oder mehr betragen wird, muss das Bahnunternehmen folgende Möglichkeiten anbieten:

  • Erstattung des Fahrpreises für den nicht durchgeführten oder sinnlos gewordenen Teil der Fahrt
  • Fortsetzung der Fahrt bei nächster Gelegenheit
  • Fortsetzung der Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt

Wählt die Kundin/der Kunde die Fortsetzung der Fahrt, so hat sie/er einen Anspruch auf Erstattung von 25 Prozent des Preises der Fahrkarte. Ab 2 Stunden Verspätung steigt diese Mindestentschädigung auf 50 Prozent des Fahrkartenpreises.

Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden, auf Kundenwunsch ist Bargeld zu erstatten. Der Entschädigungsbetrag darf auch nicht um Kosten der Finanztransaktion wie Gebühren, Telefonkosten, Porti oder sonstiges gekürzt werden. 

Liegt die Summe der Erstattung unter 4 Euro, muss diese nicht ausbezahlt werden. 

ACHTUNG

Keine Entschädigung gibt es bei höherer Gewalt (etwa Unwetter) oder wenn ein Verschulden des Fahrgastes Ursache für die Verspätung war. 

Unter­bringung, Mahl­zeiten und Er­frischungen

Im Falle eines Zugausfalles oder bei einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr hat das Eisenbahnunternehmen den Fahrgästen kostenlos Snacks/Mahlzeiten und Erfrischungen je nach Dauer der Wartezeit anzubieten. Dies allerdings nur dann, wenn sie im Zug oder im Bahnhof verfügbar beziehungsweise leicht lieferbar sind.

Wenn nötig, ist den Fahrgästen eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit anzubieten.

Pendler haben auch An­spruch

Kommt es bei Fahrgästen mit einer Jahreskarte wiederholt zu Verspätungen oder Ausfällen, haben auch diese einen Entschädigungsanspruch. 

Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnunternehmen im Vorhinein bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste einmal im Jahr eine Erstattung. Diese kann in Form von Gutscheinen erfolgen, ist auf Wunsch des Fahrgasts allerdings in bar auszuzahlen. 

Züge im Vorort- und Regionalverkehr müssen zu 95 Prozent pünktlich sein. Welcher Betrag bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu leisten ist, wird vom Eisenbahnunternehmen ebenfalls im Vorhinein bekanntgegeben. Die näheren Details finden Pendler:innen in den entsprechenden Beförderungs- beziehungsweise Entschädigungsbedingungen. Diese enthalten auch die allfälligen Regelungen für Besitzer:innen von Zeitfahrkarten.

Konsument:innen können sich bei erfolglosen Reklamationen mit ihrer Beschwerde an die Agentur für Passagier und Fahrgastrechte (apf) als Schlichtungsstelle wenden.

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Keine Ent­schädigung gibt es bei höherer Gewalt (etwa Un­wetter) oder wenn ein Ver­schulden des Fahr­gastes Ur­sache für die Ver­spätung war.

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