Un­sportliche Klauseln bei Fitness­center

Die AK klagte Clever fit, FITINN, Fitfabrik & Co. und bekam von den Gerichten Recht: Die bei Vertragsabschluss kassierten Anmeldegebühren, Verwaltungskosten und Chipgebühren sowie die (halb)jährlich verrechneten Servicepauschalen sind rechtswidrig! Die AK hat bis jetzt rund 500.000 Euro für die Kund:innen zurückgeholt.

Konsumenten be­kommen Geld retour

Die AK klagte mehrere große Fitnesscenter­ketten und bekam von den Gerichten Recht: Die von Clever fit, FITINN, Fitfabrik,  Fit/One und GetUFit verrechneten Zusatzentgelte sind rechtswidrig! Das Verfahren gegen McFit ist noch anhängig.

Kein Service – keine Service­pauschale!

Fitnesscenter verrechnen ihren Kund:innen oft zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen weitere Entgelte. Zum einen fallen schon bei Vertragsabschluss Kosten an, zum anderen werden während der Vertragslaufzeit zusätzliche Beträge kassiert.

All diese Zusatzentgelte haben gemeinsam, dass die Kund:innen in der Regel keine oder keine werthaltigen Gegenleistungen dafür bekommen.

Was die Bezeichnungen für diese Zusatzkosten betrifft, ist man bei den diversen Fitnessstudios kreativ. So werden etwa eine Verwaltungspauschale, Anmeldegebühr, Aktivierungsgebühr, Chipgebühr, Energiekostenpauschale oder Hygienepauschale verrechnet.

Ziel der Unternehmen ist es oftmals, das Grundentgelt möglichst niedrig zu bemessen und mit einem günstigen Mitgliedsbeitrag zu werben. Berücksichtigt man allerdings auch die darüber hinaus noch zusätzlich verrechneten Kosten, kommt man auf deutlich höhere monatliche Beträge. Das soll gegenüber den Kund:innen aber verschleiert werden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) schiebt dieser Praxis nun einen Riegel vor:

Verrechnet das Unternehmen zusätzliche Pauschalen oder Gebühren, bietet aber dafür keine Gegenleistung an, steht nach dem OGH auch kein Entgelt zu. Die Verrechnung von solchen zusätzlichen Entgelten ist daher nicht erlaubt. Diese logisch scheinende Regel wird in der Praxis jedoch leider oft missachtet.

Mitunter werden aber auch nur Leistungen aufgelistet, um vorzugeben, dass die Kund:innen für das von ihnen zusätzlich gezahlte Entgelt etwas bekommen. Handelt es sich dabei um „mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundene Leistungen“, also um Leistungen, die das Unternehmen ohnehin schon aufgrund des Vertrags schuldet, ist die Verrechnung derartiger Zusatzentgelte nach dem OGH unzulässig.

Von einem besonderen Zusatzangebot, das Kund:innen in Anspruch nehmen können, kann in den bisher entschiedenen Fällen nicht die Rede sein.

Welche konkreten Zusatz­entgelte von Clever fit sind rechts­widrig?

Clever fit hat zusätzlich zu den monatlich anfallenden Mitgliedsbeiträgen gleich 3 verschiedene Beträge verrechnet – alle 3 Zusatzentgelte wurden vom OGH als rechtswidrig beurteilt:

  1. Rechts­widrige Verwaltungs­pauschale 19,90 Euro; bei Vertrags­ab­schluss
    Bei Abschluss einer Mitgliedschaft müssen die Daten des neuen Mitglieds aufgenommen und der konkrete Vertragsinhalt im System erfasst werden. Danach folgt eine interne Freigabe für alle Studios europaweit. Für diese Tätigkeit wurde von Clever fit eine „Pauschale für die Verwaltung“ in Höhe von einmalig 19,90 Euro verrechnet. 

    Der OGH hat festgestellt, dass dieser Verwaltungspauschale keine konkreten Aufwendungen oder Leistungen gegenüberstehen, die über das übliche, mit jeder Vertragsbegründung entstehende Maß hinausgehen. Die Verrechnung der Verwaltungspauschale ist daher rechtswidrig.

  2. Rechts­widrige Service­pauschale 19,90 Euro; fällt zwei­mal pro Jahr an
    Eine Servicepauschale von halbjährlich 19,90 Euro hatten Mitglieder zu zahlen, auch wenn sie Leistungen wie Trainerstunden, Gruppenkurse oder ähnliches nicht in Anspruch genommen haben. Diese Pauschale wurde also unabhängig von den konkret zur Verfügung stehenden Angeboten (also vom jeweiligen Package) und unabhängig von den tatsächlich konsumierten Leistungen verrechnet.

    Der OGH hat festgestellt, dass Kund:innen keine über die vertragliche Hauptleistung hinausgehenden Serviceleistungen erhalten haben. Trotzdem wurde ein Betrag von 39,80 Euro pro Jahr für „Zusatzleistungen“ – so die Formulierung in den AGB – kassiert. Auch diese Pauschale ist rechtswidrig. 

  3. Clever fit er­fand eine Energie­kosten­pauschale
    Im September 2022 wurden Kund:innen von Clever fit mit einer SMS oder E-Mail konfrontiert, mit welcher angekündigt wurde, dass aufgrund der gestiegenen Preise eine „einmalige Energiekostenpauschale in Höhe von 29,90 Euro“ verrechnet wird. Dieser Betrag sollte eingezogen werden, sofern die Kund:innen dieser Verrechnung nicht explizit widersprechen.

    Für diese neue, von Clever fit erfundene Pauschale gab es weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Diese Vorgangsweise ist klar rechtswidrig: Ohne ausdrückliche Zustimmung der Kund:innen dürfen Unternehmen keine Geldbeträge einziehen.

    Die AK ist gegen diese Zwangsverpflichtung erfolgreich vorgegangen, hat 3 Franchisenehmer von Clever fit geklagt und die übrigen abgemahnt. Durch dieses Vorgehen konnte die AK in letzter Minute verhindern, dass es zu ungerechtfertigten Abbuchungen in tausenden Fällen kommt. 

    MUSTERBRIEF
    Sollte in Ihrem Fall dennoch die Energiekostenpauschale ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung abgebucht worden sein, finden Sie hier einen Musterbrief zur Rückforderung.


Haben Kunden anderer Fitness­center An­spruch auf Rück­zahlung?

Ja! – Folgende Fitnesscenter haben unzulässige Zusatzentgelte verrechnet: 

  • Fitfabrik
    Der OGH hat die von der Fitfabrik jährlich verrechnete Servicepauschale von 40 Euro als rechtswidrig eingestuft. Für die Bezahlung der Servicepauschale hatten Kund:innen das Recht auf ein „kostenloses Personal Training“. Außerdem sollte die Servicepauschale „der Erhaltung der Qualitätsstandards und der Investitionen in Geräte und Infrastruktur dienen“. Die Fitfabrik konnte die Gerichte allerdings nicht davon überzeugen, dass das „Personal Training“ eine besonders werthaltige Leistung darstellte, wofür ein gesondertes Zusatzentgelt gerechtfertigt wäre. Auch die Erhaltung der Qualitätsstandards und die Investitionen in Geräte und Infrastruktur sind laut Ansicht der Gerichte ohne Zweifel Nebenpflichten, die bereits durch den monatlichen Beitrag abgegolten sind. 

  • FITINN
    Die bei Vertragsabschluss verrechnete Aktivierungsgebühr in Höhe von 29,90 Euro, die „für die Aktivierung der Mitgliedskarte“ kassiert wurde, wurde als rechtswidrig beurteilt. 

  • Fit/One
    Rechtswidrig ist die zu Vertragsbeginn bezahlte Verwaltungspauschale, die je nach Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen 20 und 29 Euro betrug und „für die Ausgabe eines Mitgliedsbandes“ verrechnet wurde. 

  • GetUFit
    Das Fitnesscenter GetUFit hat dieselben Zusatzentgelte wie Clever fit verrechnet: Verwaltungspauschale, Chipgebühr und Servicepauschalen sind rechtswidrig. 

  • McFit
    Das Verfahren gegen McFit ist noch anhängig. Mit einem Urteil ist demnächst zu rechnen.

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