Arbeitsunfall: Pflichten für Arbeitgeber
Passiert ein Arbeitsunfall, so sind bestimmte gesetzliche Verpflichtungen für Arbeitgeber:innen vorgesehen. Was ist genau zu tun?
Praktische Ärzte und Fachärzte in den Ordinationen und Krankenhäusern haben die Aufgabe, Ihre Gesundheit wiederherzustellen bzw. zu bewahren. Der Arzt muss die Vorgeschichte Ihrer Krankheit erforschen, die notwendigen Untersuchungen durchführen, eine nach den neuesten Erkenntnissen der Medizin ausgerichtete Behandlungsform wählen und diese dann sorgfältig durchführen.
Der Arzt schuldet Ihnen nicht die Beseitigung Ihres gesundheitlichen Problems, sondern nur sein intensives Bemühen, Ihre Gesundheit wiederherzustellen.
Grundsätzlich stellen die Träger der Sozialversicherung frei, welcher Art der ärztlichen Hilfe Patientin in Anspruch nehmen. Neben einem Vertragsarzt, ein Ambulatorium, dem Krankenhaus kann auch ein Wahlarzt aufgesucht werden.
Dem Vertragsarzt wird seine Tätigkeit direkt von der Krankenkasse vergütet, der Patient wird grundsätzlich nicht mit Kosten belastet (Ausnahmen: Bauern, Beamte und Gewerbetreibende). Allerdings ist für die e-card eine jährliche Servicegebühr von derzeit 11,95 Euro (2019) zu entrichten.
Sind Patienten mit der Leistung eines Vertragsarztes nicht zufrieden, so können sie am Ende eines Quartals ohne Begründung wechseln.
Beim Wahlarzt muss das Honorar vorerst bezahlt werden. Da diese Ärzte keine vertragliche Bindung mit den Versicherungen haben, müssen die Honorarrechnung selber bei der Krankenkasse eingereicht werden, um Kostenerstattung zu bekommen. Die freie Wahlmöglichkeit (österreichweit) verlangt allerdings eine Kostenbeteiligung. Die Krankenkassen ersetzen grundsätzlich nur einen Teil des Betrages, der bei Besuch eines Vertragsarztes von der Versicherung zu erbringen gewesen wäre.
Wenn Patienten bei einem Vertragsarzt in Behandlung stehen, geschieht die Verrechnung ohne Ihre Mithilfe. Lediglich die e-card ist vorzuweisen.
Als Privatpatient sind die Preise für die Behandlung im Vorhinein zu besprechen und zu vereinbaren. Es gibt zwar Honorarempfehlungen der Ärztekammer, jedoch sind Ärzte nicht verpflichtet, diese einzuhalten.
Bei Zahnbehandlungen wird in der Regel automatisch ein Kostenvoranschlag erstellt. Dieser sog. Heilkostenplan dient Ihnen als Orientierung und ist – sofern keine unvorhersehbaren Komplikationen auftreten – auch verbindlich für den Zahnarzt.
Wenn Kassenpatienten einen besonderen Behandlungswunsch haben und wenn dieser als außervertragliche Leistung gesondert zu verrechnen, so hat der Arzt Sie vor Behandlung darauf hinzuweisen.
Arzttermine sollten Sie einhalten oder jedenfalls rechtzeitig absagen. Wenn Sie einen Termin versäumen oder zu spät absagen, kann der Arzt jene Kosten in Rechnung stellen, die ihm durch die unterbliebene Behandlung entgangen sind.
Die Entscheidung für eine Heilbehandlung oder einen operativen Eingriff kann alleine der Patient treffen. Um jedoch diesen Entschluss unabhängig treffen zu können, ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über den Gesundheitszustand zu informieren und die Chancen und Risiken einer Behandlung bzw. einer unterbliebenen Handlung mitzuteilen. Der Arzt muss über die Diagnose, die Therapie, die Risiken und sonstige Verhaltensregeln aufklären.
In jedem Einzelfall muss der Arzt gesondert festlegen, wie viel Aufklärung und Information ein vernünftiger Patient benötigt, um seine Entscheidung treffen zu können, ob er mit den bisherigen Beschwerden weiter leben möchte, oder ob er eine mit gewissen Risiken verbundene Heilbehandlung versuchen möchte.
Über ganz selten auftretende Komplikationen kann jedoch eine Aufklärung unterbleiben. Bei einer dringenden Behandlung können die nachteiligen Folgen ebenfalls unerwähnt bleiben, vorausgesetzt, ein „vernünftiger“ Patient würde die Folgen jedenfalls in Kauf nehmen.
Ist zu befürchten, dass der Patient die Aufklärung hinsichtlich der Diagnose und der Behandlung psychisch nicht verkraften wird (besonders bei ängstlichen Patienten) so hat der Arzt diese zu unterlassen (Therapeutisches Privileg).
Oft geschieht es, dass Patient die Einsicht in Ihre Krankengeschichte bzw. in das Operationsprotokoll verwehrt wird. Diese Aufzeichnungen, zu der der Arzt verpflichtet ist, dienen nicht nur der Dokumentation sondern sind im Interesse der Patienten zu führen. Medizinische Maßnahmen können durch diese Aufzeichnungen über längere Zeit verfolgt und nachgeprüft werden. Im Streitfall stellen sie außerdem ein wichtiges Beweismittel dar.
Grundsätzlich sind die Krankenhäuser verpflichtet, Patienten die medizinischen Aufzeichnungen vorzulegen und die Anfertigung einer Kopie zu erlauben (gegen Kostenersatz). Auch der Haus- oder Facharzt hat die Pflicht, Patienten Einsicht in die Krankengeschichte (darunter fallen auch etwa Röntgenbilder und sonstige Befunde) zu geben.
Während einer Behandlung kann es aus therapeutischen Gründen notwendig sein, die Einsicht kurzfristig zu verweigern. Denn neben den objektiven Befunden und den notwendigen Therapien werden oftmals auch subjektive Einschätzungen und Verdachtsdiagnosen vermerkt. Gerade diese können sich während der Behandlung als unbegründet herausstellen und würden nur den Patienten verunsichern. Nach Abschluss der Behandlung steht Ihnen die uneingeschränkte Einsichtnahme offen.
Die ärztliche Schweigepflicht reicht weiter als man vermutet: sie umfasst alle Geheimnisse die der Arzt im Rahmen der Behandlung erfährt – also etwa Namen, die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse des Patienten, die Erkrankung, die Behandlung und natürlich die Untersuchungsergebnisse. Ohne ausdrücklicher Zustimmung des Patienten dürfen diese Daten nicht einmal den nächsten Angehörigen mitgeteilt werden.
In Einzelfällen kann der Arzt von dieser Verpflichtung entbunden werden. Neben der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Patienten selber etwa durch eine gesetzliche Ermächtigung.
So können beispielsweise private Kranken- oder Lebensversicherungen ermächtigt werden, Informationen über Ihren Gesundheitszustand einzuholen.
Im berechtigten öffentlichen Interesse kann der Arzt Daten weitergeben, ohne die Einwilligung des Patienten zu haben. Werden dem Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit Straftaten (etwa: schwere Körperverletzung, Misshandlung von Kindern) bekannt, so ist er verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Auch in Hinblick auf die Abwehr der Verbreitung von seuchenartigen Krankheiten ist der Arzt zur Meldung an die Gesundheitsbehörde verpflichtet.
Leider gibt es keine gesetzliche Definition eines sogenannten "Kunstfehlers". Die Rechtsprechung hat folgende Grundsätze entwickelt: Als Behandlungsfehler gilt allgemein ein unbegründetes Abweichen von den gemeinhin anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft. Schon aus dieser Formulierung lässt sich ableiten, dass die Feststellung eines Behandlungsfehlers nicht leicht ist und meist nur durch ein Gutachten erfolgen kann.
Neben dieser beispielhaften Aufzählung kann auch ein Beratungsfehler und ein technischer Fehler als Behandlungsfehler gewertet werden. Denn der behandelnde Arzt muss den Patienten sorgfältig über die Therapie und die Behandlung aufklären. Zusätzlich ist der Arzt verpflichtet, die eingesetzten Geräte zu beherrschen. Vernachlässigt der Arzt eine solche Verpflichtung, kann er schadenersatzpflichtig werden.
Patienten haben bei einer unsachgemäß erbrachten Leistung Gewährleistungsansprüche. Zum Beispiel bei Brücken und Zahnkronen. Das bedeutet, der Patient kann grundsätzlich Verbesserung (etwa kostenlose Reparatur) oder Austausch (kostenlose Neuanfertigung) der reklamierten Sache verlangen. Gewährleistungsansprüche sind bei beweglichen Sachen innerhalb von 2 Jahren (bei unbeweglichen 3 Jahre) ab Übernahme der Sache geltend zu machen.
Grundsätzlich kann nicht jeder Misserfolg während einer Behandlung einem Arzt vorgeworfen werden. Damit ein Arzt die Haftung für einen Behandlungsfehler zu übernehmen hat muss zusätzlich
Tritt kein Schaden ein, so hat der gröbste Behandlungsfehler keine Konsequenz für den Arzt. Bei einer Gesundheitsbeeinträchtigung infolge eines Kunstfehlers jedoch kann neben dem Schaden, der in ursächlichem Zusammenhang mit dem Fehler steht, noch der Folgeschaden geltend gemacht werden. Darunter sind vor allem die Kosten der Behandlung, Verdienstentgang, berufliche Umschulung und die Kosten für die Rechtsverfolgung zu verstehen.
Der Fehler des Arztes muss den Schaden beim Patienten verursacht haben. Gerade dieser Nachweis ist oft sehr schwierig, denn eine „Verknüpfung von schadensverursachenden Umständen, die außerhalb der erfahrungsgemäßen Wahrscheinlichkeit liegen“ erachten die Gerichte als Zufall. Die Folgen eines solchen Zufalles sind jedoch einem Arzt nicht zuzurechnen.
Treffen ungünstige Veranlagungen des Patienten und ein Behandlungsfehler eines Arztes zusammen und sind beide für den Gesundheitsschaden verantwortlich, so haftet der Arzt nur entsprechend seinem Verursachungsanteil. Lassen sich die Anteile nicht genau ermitteln, wird eine 50:50 Schadensteilung vom Obersten Gerichtshof als gerechtfertigt angesehen.
Meist ist im Streitfall der Arzt dem Vorwurf der Fahrlässigkeit ausgesetzt. Fahrlässig handelt ein Arzt dann, wenn er vom Sorgfaltsmaßstab eines sorgfältigen Arztes abweicht. Es handelt sich also um ein vorwerfbares, weil vermeidbares, Verhalten aus dem ein Schaden zwar bloß aus Versehen, aber immerhin durch schuldhafte Unwissenheit oder infolge zu geringer Aufmerksamkeit entsteht.
Neben den klassischen Mitteln der Rechtsdurchsetzung (Strafprozess, Zivilprozess) besteht in OÖ die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung. Diese geschieht in Form von Schlichtungsstellen.
Bei einem vermuteten Behandlungsfehler bieten wir AK-Mitgliedern an, ihre Angelegenheit bei der Schiedsstelle der Ärztekammer vorzubringen. Dort wird in einem außergerichtlichen Verfahren versucht, eine Klärung herbeizuführen.
Im Vergleich zum Zivilprozess können Sie bei einem Schlichtungsverfahren rascher mit einer Entscheidung rechnen. Und vor allem haben Sie kein Kostenrisiko zu tragen!
Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit Kenntnis des Schadens und des Schädigers zu laufen.
Seit 1. Juni 2006 gilt das Patienten-Verfügungsgesetz. Danach können Patienten mittels einer Patientenverfügung künftige medizinische Behandlungen ablehnen. Die Verfügung greift für den Fall, dass der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.
Aus einer verbindlichen Patientenverfügung muss die abgelehnte medizinische Behandlung eindeutig hervorgehen. Außerdem muss erkennbar sein, dass der Patient die Folgen der Verfügung zutreffend einschätzt. Der Errichtung der Verfügung hat eine umfassende ärztliche Aufklärung voranzugehen. Außerdem muss die Errichtung schriftlich vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung erfolgen.
Liegen nicht alle Voraussetzungen vor, so ist der Arzt nicht an die Patientenverfügung gebunden. Sie ist dennoch für die Ermittlung des Willens des Patienten beachtlich.
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