HAKA – geliefert in 9 Tagen, Mangelbehebung erst vor Gericht
Herr G. aus Asten bestellte eine Küche um 15.900 Euro bei der HAKA Küche GmbH, die auch tatsächlich binnen 9 Tagen geliefert wurde. Allerdings zeigten sich bereits nach wenigen Monaten Mängel und der Konsument musste mit Unterstützung der Arbeiterkammer Oberösterreich vor Gericht ziehen, um die Reparatur der Mängel zu erreichen.
Mängel an der Einbau-Küche
Schon 5 Monate nach dem Kauf stellte Herr G. fest, dass sich in bestimmten Bereichen die Beschichtung der Küchenfront ablöste. Er reklamierte den Mangel und die betroffenen Fronten wurden getauscht. Allerdings zeigte sich der Mangel erneut. HAKA wies den Konsumenten darauf hin, dass die Schäden durch den Wasserdampf des Geschirrspülers und Kondensat aus dem Backofen entstehen und ein Wasserfilm auf den Schränken sofort getrocknet werden solle, um Schäden zu vermeiden.
Das Unternehmen bot den Tausch der Fronten zur Selbstmontage durch Herrn G. an. Herr G. war damit nicht zufrieden, da er die gesamte Küche ja auch von HAKA hatte planen lassen und wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich.
Hersteller HAKA antwortet nicht
Nachdem HAKA 3 E-Mails der Arbeiterkammer nicht beantwortet hatte, rief die Expertin des Konsumentenschutzes beim Unternehmen an. Dort wurde sie an die Rechtsabteilung verwiesen. 2 E-Mails an die Rechtsabteilung blieben ebenfalls unbeantwortet. Es blieb nur mehr der Weg vor Gericht.
Für die Konsumentenschützer war naheliegend, dass es sich bei den Schäden entweder um einen Materialfehler oder um einen Planungsfehler des Unternehmens handeln musste, also unterstützten sie Herrn G. bei der Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Möbelfirma lenkt ein: alle Mängel behoben
Kurz vor dem ersten Gerichtstermin meldete sich die Rechtsabteilung von HAKA beim Rechtsanwalt des Konsumenten. Man sei an einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht interessiert und wolle die Mängel nochmals besichtigen. Nach der Besichtigung bot HAKA die kostenlose Behebung aller Mängel an und Herr G. akzeptierte diese Lösung. Das Verfahren bei Gericht konnte ruhen.
Unternehmen müssen Gewährleistungspflichten einhalten
„Gesetzliche Gewährleistungspflichten müssen eingehalten werden“ stellt AK-Präsident Andreas Stangl klar. „Wenn Unternehmen auf unsere Schreiben nicht reagieren, gehen wir auch vor Gericht, um die Rechte der Konsumentinnen und Konsumenten durchzusetzen.“
Jetzt kostenlosen AK Newsletter abonnieren!
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.