Betriebspension

Die Betriebspension ist eine ergänzende Leistung zur gesetzlichen Pension. Sie kann eine reine Altersversorgung sein, aber auch Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpensionen beinhalten.

Welche Betriebspensionen gibt es?

Es gibt 4 verschiedene Arten von Pensionszusagen:

  • Direkte Leistungszusage
  • Pensionskassenzusage
  • Betriebliche Kollektivversicherung
  • Lebensversicherung

Innerhalb eines Betriebes ist es erlaubt, je nach Beschäftigtengruppe verschiedene Pensionszusagen zu machen (z.B. leitende und nichtleitende Angestellte). Allerdings muss dabei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden.

Voraussetzung und gesetzliche Regelung

Sie haben keinen Anspruch auf eine Betriebspension. Das heißt, Sie können sie nicht erzwingen und benötigen eine Zusage Ihres Arbeitgebers bzw. Ihrer Arbeitgeberin. Je nach Art der Zusage kann der Anspruch von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Den gesetzlichen Rahmen für Betriebspensionen bildet das seit 1. Juli 1990 geltende Betriebspensionsgesetz (BPG).

Wo werden Leistungszusagen vertraglich geregelt?

Betriebspensionen können auf Basis von 3 verschiedenen Grundlagen festgeschrieben werden:

  • Einzelarbeitsvertrag: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in
  • Betriebsvereinbarung: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Betriebsrat
  • Kollektivvertrag: Zum Beispiel im Bankenkollektivvertrag oder bei den Sozialversicherungsträgern

Modell 1: Direkte Leistungszusage

Bei der direkten Leistungszusage verpflichtet sich Ihr:e Arbeitgeber:in, Ihnen bzw. Ihren Hinterbliebenen bei einem bestimmten Ereignis direkt und unmittelbar eine Pension zu bezahlen. Dafür gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Gesamtversorgungszusage: Dabei handelt es sich um einen unter Einrechnung Ihrer ASVG-Pension zugesicherten Betrag – zum Beispiel 80 Prozent Ihres Letztbezuges.
  • Pensionszuschuss: Im Unterschied zur Gesamtversorgungszusage ist der Pensionszuschuss unabhängig von der Höhe Ihrer ASVG-Pension.

Modell 2: Pensionskassenzusage

Hier verpflichtet sich Ihr:e Arbeitgeber:in, während Ihres Arbeitsverhältnisses für Sie Beiträge in eine Pensionskasse einzuzahlen. Aus dem angesparten Kapital bekommen Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen einen Pensionszuschuss von der Pensionskasse. Die Finanzierung von Betriebspensionen obliegt dem/der Arbeitgeber:in.

Bei Pensionskassenzusagen gibt es 3 unterschiedlichen Formen:

  • Beitragsorientierte Pensionskassenzusage: Hier hängt die Höhe Ihrer Pension in hohem Maß vom Veranlagungsergebnis jener Beiträge ab, die Ihr:e Arbeitgeber:in in die Pensionskasse eingezahlt hat. Die Höhe des Pensionszuschusses kann daher nicht im Vorhinein definiert werden. Sie ist von der Entwicklung des Kapitalmarktes abhängig.  
  • Leistungsorientierte Pensionskassenzusage: Bei diesem Modell garantiert Ihnen Ihr:e Arbeitgeber:in eine Pension in einer bestimmten Höhe – unabhängig vom Veranlagungsergebnis. Das bedeutet: Wenn das Veranlagungsergebnis nicht die garantierte Pensionshöhe erreicht, muss Ihr:e Arbeitgeber:in den Fehlbetrag ausgleichen (= Nachschusspflicht).
  • Misch-­ bzw. Hybridmodell: Ihr:e Arbeitgeber:in garantiert Ihnen die Höhe der „Startpension“. Die weitere Entwicklung der Pensionshöhe hängt dann vom Kapitalmarkt ab, ähnlich wie beim beitragsorientierten Modell.

Modell 3: Betriebliche Kollektivversicherung

Bei diesem Modell handelt es sich um eine Gruppenrentenversicherung. Sie bietet ein betriebliches Altersvorsorgesystem wie Pensionskassen in Form von Lebensversicherungen. Ihr:e Arbeitgeber:in verpflichtet sich, Prämien für Sie zu bezahlen. Beim Eintritt des Versicherungsfalles haben Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen dann einen lebenslangen Anspruch auf eine Leistung. Der oder die Arbeitgeber:in ist hier Versicherungsnehmer:in, Sie als Arbeitnehmer:in bzw. Ihre Hinterbliebenen sind versicherte Personen.

Modell 4: Lebensversicherung

Ihr:e Arbeitgeber:in zahlt Prämien für eine Lebensversicherung, die für Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen abgeschlossen wurde.

Leistungsanspruch und Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses

Direkte Leistungszusage

Es gibt Wartezeiten, die nach Erteilung verstreichen müssen, bevor Ihnen die Anwartschaften tatsächlich zugutekommen (= unverfallbar werden). Je nach Stichtag gibt es 3 Regelungen:

  • Beschäftigungszeiten vor dem 21. Mai 2018:
    Die gesetzliche Wartezeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre ab Erteilung der Zusage. Es kann aber eine kürzere, gar keine oder eine längere Wartezeit – maximal 10 Jahre – vereinbart werden.
  • Beschäftigungszeiten ab dem 21. Mai 2018:
    In diesem Fall darf die Wartezeit (Unverfallbarkeitsfrist) maximal 3 Jahre ab Erteilung der Zusage betragen.
  • Zusagen vor dem 1. Juli 1990:
    Generell ausgenommen von diesen Beschränkungen der Wartezeit sind Zusagen, die vor dem 1. Juli 1990 erteilt wurden.

Endet Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit, haben Sie keinen Anspruch auf eine Betriebspension.

Pensionskassenzusage

Zahlt Ihr:e Arbeitgeber:in Beiträge in eine Pensionskasse, kann eine Wartezeit von maximal 3 Jahren vereinbart werden, bis ein unverfallbarer Anspruch entsteht (= Unverfallbarkeitsfrist). Ausnahme: Bei Zusagen bis zum 31. Dezember 2012 darf die Wartezeit 5 Jahre dauern.

Endet Ihr Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit (Unverfallbarkeitsfrist), bekommen Sie keine Betriebspension. 

Betriebliche Kollektivversicherung und Lebensversicherung

Nach der Zusage bleibt Ihnen der Anspruch auf die Versicherungsleistung jedenfalls erhalten – unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Ausscheiden aus dem Betrieb vor dem Leistungsfall

In dieser Situation kann der Leistungsanspruch entweder verfallen oder als sogenannter unverfallbarer Anspruch bestehen bleiben. Die Höhe des unverfallbaren Anspruches wird versicherungsmathematisch berechnet. Das Ergebnis dieser Berechnung ergibt den sogenannten Unverfallbarkeitsbetrag (UVB). Je nach Pensionsmodell gelten folgende Regelungen:

Direkte Leistungszusage

Für Anwartschaften für Beschäftigungszeiten vor dem 21. Mai 2018 gilt: Ihre erworbene Anwartschaft bleibt bestehen, wenn 2 Bedingungen eingehalten wurden:

  • Die vereinbarte oder gesetzliche Wartezeit bzw. Unverfallbarkeitsfrist wurde erfüllt.
  • Das Arbeitsverhältnis endete nicht durch Kündigung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt.

Für Anwartschaften für Beschäftigungszeiten, die ab dem 21. Mai 2018 entstehen, beträgt die Unverfallbarkeitsfrist maximal 3 Jahre ab Erteilung der Leistungszusage. Und es gelten die oben beschriebenen Einschränkungen bei der Beendigungsart nicht.

Pensionskassenzusage, Betriebliche Kollektivversicherung und Lebensversicherung:

Bei diesen Modellen bleibt Ihre – bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erworbene – Anwartschaft bestehen (= unverfallbar); und zwar unabhängig davon, wie Ihr Arbeitsverhältnis zu Ende gegangen ist. Bei Pensionskassen kann eine Wartezeit von 3 Jahren vereinbart werden. Bei Zusagen bis zum 31. Dezember 2012 darf die Wartezeit 5 Jahren dauern.

Wie können Sie über den unverfallbaren Anspruch verfügen?

Über den UVB können Sie dann verfügen, wenn Sie innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Verfügungserklärung über den UVB abgeben. Tun Sie das nicht, geht der Anspruch zwar nicht verloren, Ihre Verfügungsmöglichkeiten sind aber eingeschränkt.

Je nach Pensionsmodell haben Sie verschiedene Verfügungsmöglichkeiten:

Direkte Leistungszusage

  • Übertragung des UVB in die Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen oder früheren Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht
  • Übertragung des UVB in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers
  • Übertragung des UVB in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn Sie Ihren Arbeitsort dauerhaft ins Ausland verlegen
  • Erfüllung der Leistungszusage bei Eintritt des Leistungsfalls, z.B. bei Pensionsantritt, Invalidität
  • Auszahlung des UVB, sofern er den aktuellen Grenzbetrag nicht übersteigt (2025: 15.900 Euro brutto)

Mangels einer Verfügungserklärung muss die Leistungszusage im Leistungsfall erfüllt werden (z. B. Pensionsantritt, Invalidität). In diesem Fall sollten Sie Ihre:n ehemalige:n Arbeitgeber:in weiter im Auge behalten, denn: Mögliche Veränderung wie Firmenverlegung, Betriebsübergang, Insolvenz etc. können Ihren zukünftigen Anspruch beeinträchtigen oder gefährden.

Pensionskassenzusage

  • Umwandlung des Unverfallbarkeitsbetrages (UVB) in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft. Das heißt: Es werden keine Beiträge mehr eingezahlt. Bei Eintritt des Leistungsfalles haben Sie gegen die Pensionskasse einen Anspruch aus der beitragsfrei gestellten Anwartschaft.
  • Übertragung des UVB in die Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen oder früheren Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht
  • Übertragung des UVB in die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung oder in eine betriebliche Kollektivversicherung, in der bereits eine unverfallbare Anwartschaft oder prämienfreie Versicherung besteht. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der oder die neue Arbeitgeber:in keine Altersversorgung anbietet oder anbieten wird.
  • Übertragung des UVB in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers
  • Übertragung des UVB in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn Sie Ihren Arbeitsort dauerhaft ins Ausland verlegen
  • Fortsetzung mit eigenen Beiträgen, wenn aufgrund einer Leistungszusage mindestens 5 Jahre Beiträge geleistet wurden bzw. bei Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns
  • Auszahlung des UVB, sofern er den aktuellen Grenzbetrag nicht übersteigt (2025: 15.900 Euro brutto)

Geben Sie innerhalb von 6 Monaten keine Verfügungserklärung ab, wird der UVB in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft umgewandelt.

Betriebliche Kollektivversicherung

  • Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung. Bei Pensionsantritt bekommen Sie von der Versicherung eine Pension ausbezahlt. Ihre Höhe hängt von den einbezahlten Prämien, den Zinsgutschriften und Gewinnanteilen ab.
  • Übertragung des UVB in die Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung, in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen oder früheren Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht
  • Übertragung des UVB in die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung, in der bereits eine unverfallbare Anwartschaft oder prämienfreie Versicherung besteht. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der oder die neue Arbeitgeber:in keine Altersversorgung anbietet oder anbieten wird.
  • Übertragung des UVB in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers. Bei einem Arbeitsplatz-Wechsel innerhalb eines Konzerns ist das nur unter Wahrung der Pensionsansprüche möglich.
  • Übertragung des UVB in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn Sie Ihren Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegen
  • Fortsetzung mit eigenen Beiträgen, wenn aufgrund einer Leistungszusage mindestens 5 Jahre Beiträge geleistet wurden bzw. bei Arbeitsplatz-Wechsel innerhalb eines Konzerns
  • Auszahlung des UVB, sofern er den aktuellen Grenzbetrag nicht übersteigt (2025: 15.900 Euro brutto)

Geben Sie innerhalb von 6 Monaten keine Verfügungserklärung ab, wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.

Lebensversicherung

  • Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung. Bei Pensionsantritt bekommen Sie von der Versicherung eine Pension ausbezahlt. Ihre Höhe hängt von den einbezahlten Prämien, den Zinsgutschriften und Gewinnanteilen ab.
  • Übertragung des Rückkaufswertes am Ende des Arbeitsverhältnisses in eine Pensionskasse, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in die Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers
  • Übertragung des Rückkaufswertes in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn Sie Ihren Arbeitsort dauerhaft ins Ausland verlegen
  • Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Prämien
  • Auszahlung des Rückkaufswertes, sofern er den aktuellen Grenzbetrag nicht übersteigt (2025: 15.900 Euro brutto)

Geben Sie innerhalb von 6 Monaten keine Verfügungserklärung ab, wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.

Insolvenz

Von einer Insolvenz sind auch die Betriebspensionen betroffen. Je nach Modell auf unterschiedliche Weise:

Direkte Leistungszusage

Bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird die gesamte Pensionsforderung versicherungsmathematisch hochgerechnet und im Insolvenzverfahren angemeldet. Einen Teil bekommen Sie vom Insolvenz-Entgelt-Fonds als Einmalzahlung. Ihr restlicher Anspruch wird im Insolvenzverfahren als sogenannten Quotenforderung behandelt.

Pensionskassenzusage, betriebliche Kollektivversicherung und Lebensversicherung

Bei diesen Modellen wird der Betriebspensionsanspruch ausgelagert und so vom Schicksal des insolventen Unternehmens entkoppelt. Dadurch bleiben Ihre Ansprüche gesichert; und zwar zumindest in Höhe jener Beiträge, die bis zur Insolvenz bezahlt wurden. Für nicht abgeführte Beiträge können Sie Insolvenz-Entgelt beim Insolvenz-Entgelt-Fonds beantragen.

Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung

Unter folgenden Voraussetzungen können Betriebspensions-Zusagen von Arbeitgeber:innen eingestellt (widerrufen), eingeschränkt oder ausgesetzt werden:

  • Die Pension unterliegt dem Betriebspensionsgesetz (BPG)
  • Der Widerruf, die Einschränkung bzw. Aussetzung wurden ausdrücklich vereinbart
  • Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens würde die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistung den Weiterbestand gefährden.

Beachten Sie bitte, dass bei einem Leistungs-Widerruf bzw. deren Einstellung Ihre Anwartschaft grundsätzlich erhalten bleibt.

Umänderung einer direkten Leistungszusage

Eine direkte Leistungszusage kann in eine Pensionskassenzusage oder betriebliche Kollektivversicherungszusage umgewandelt werden:

  • Bei einer einzelvertraglichen Zusage bedarf es dazu Ihrer Zustimmung als Arbeitnehmer:in.
  • Bei einer Zusage auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung braucht es die Zustimmung des Betriebsrates.

Üblicherweise wird die bis zum Zeitpunkt des Umstiegs erworbene Anwartschaft versicherungsmathematisch berechnet und in die Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung einbezahlt bzw. übertragen. Ab dann zahlt Ihr:e Arbeitgeber:in einen monatlichen Beitrag. Mit Ihrer Zustimmung als Leistungsempfänger:in ist eine Übertragung auch im Leistungszeitraum möglich.

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