Betriebspension

Die Betriebspension ist eine ergänzende Leistung zur gesetzlichen Pension. Dieser Pensionszuschuss ist eine frei­­willige Leistung, die ArbeitgeberInnen den Arbeit­nehmer­Innen zusagen.

Es besteht also kein automatischer Anspruch darauf. Die Zusage einer Betriebspension wird entweder im Einzelarbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Kollektivvertrag geregelt. Die Betriebspension muss keine reine Altersversorgung sein, sondern kann auch Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenpensionen umfassen.

Formen der Betriebspension

Es gibt verschiedene Arten von Betriebspensionszusagen.

Direkte Leistungszusage

Der Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber seinen Arbeitnehmern, bei einem bestimmten Ereignis (z.B. Pensionsantritt), direkt und unmittelbar eine Leistung, also zum Beispiel eine Pensionszahlung, zu erbringen.

Pensionskassenzusage

Eine andere Möglichkeit ist, während des Arbeitsverhältnisses Beiträge in eine Pensionskasse einzuzahlen. Die Pensionskasse veranlagt die Beiträge und zahlt dem Arbeitnehmer ab Pensionierung einen Zuschuss zur Pension aus. Bei Pensionskassenzusagen werden zwei Grundvarianten unterschieden:

  • Leistungszusagen (leistungsorientierte Zusagen)
  • Beitragszusagen (beitragsorientierte Zusagen)

Bei einer Leistungszusage wird in der Pensionsvereinbarung eine bestimmte Pensionsleistung definiert. So kann z.B. festgelegt werden, dass pro Arbeitsjahr ein bestimmter Prozentsatz des letzten Einkommens (oder des Durch­schnitts­einkommens aus einem bestimmten „Durchrechnungszeitraum“) als Pension zugesagt wird. Ergänzend kann festgelegt werden, nach welcher Formel die Pension jährlich angepasst wird.

Bei einer Leistungszusage kann der Arbeitnehmer mit einer klar vorhersehbaren Pensionsleistung rechnen. Der Arbeitgeber muss die zugesagte Leistung (inkl. einer vereinbarten Wertanpassung) finanzieren. Chancen und Risiken des Pensionskassengeschäfts liegen im Wesentlichen beim Arbeitgeber.

Die Pensionskassenverträge sind auf Druck der Arbeitgeber in den allermeisten Fällen Beitragszusagen. Auch beim Umstieg von Direktzusagen auf Pensionskassenregelungen haben die Arbeitgeber häufig auf einen Wechsel von der ursprünglichen direkten Leistungszusage zu einer Beitragszusage beharrt.

Bei einer Beitragszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung bestimmter Beiträge. Festgelegt wird in der Betriebsvereinbarung die Beitrags-, nicht aber die Leistungshöhe. Im Regelfall werden die Beiträge als Prozentsatz des laufenden Bezuges definiert.

Bei einer Beitragszusage wissen die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten fürs erste nur, wie viel Beitrag für sie bezahlt wird – die daraus resultierende Pensionshöhe ist in hohem Maß von den Veranlagungsergebnissen und damit von der Kapitalmarktentwicklung abhängig.

Betriebliche Kollektivversicherung

Die betriebliche Kollektivversicherung ist eine Gruppenrentenversicherung. Sie bietet ein betriebliches Altersvorsorgesystem nach Pensionskassen-Art in Form von Lebensversicherungen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Prämien für seine Arbeitnehmer zu bezahlen. Bei Eintritt des Versicherungsfalles haben die Arbeitnehmer dann Anspruch auf eine Rente.

Ein wesentlicher Unterschied zu Pensionskassen besteht darin, dass die betriebliche Kollektivversicherung den bei Vertragsabschluss gültigen Rechenzinssatz garantiert. Die Leistungen werden vorsichtiger kalkuliert und deren Höhe garantiert. Die Rente aus einer betrieblichen Kollektiv­versicherung ist anfangs meist geringer als die einer Beitragszusage, wird aber nicht gekürzt.

Lebensversicherung

Der Arbeitgeber kann sich auch dazu verpflichten, Prämien für eine zugunsten der Arbeitnehmer abgeschlossene Lebensversicherung zu bezahlen.

Kann der Anspruch auf Betriebspension von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden?

Ob eine Leistung aus einer Betriebspensionszusage von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden kann, hängt von der Art der zugesagten Betriebspension ab.

Direkte Leistungzusage

Es ist erlaubt, dass diese erst nach einer bestimmten Zeit nach dem Eintritt in das Unternehmen erteilt werden.

Für das Entstehen des Anspruches auf die Betriebspension kann auch eine Wartezeit vereinbart werden. Wird ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Wartezeit beendet, besteht kein Anspruch auf Betriebspension. Bei direkten Leistungszusagen ist auch die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten: Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung, unberechtigter vorzeitiger Austritt sowie einvernehmliche Lösung können zum Verlust des Pensionsanspruches führen!

Pensionskassenzusage 

Auch wenn ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beiträge in eine Pensionskasse zahlt, kann eine Wartezeit (Unverfallbarkeitsfrist, maximal 3 Jahre) für diese Beiträge vereinbart werden. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist beendet, haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Betriebspension. Vom Arbeitnehmer selbst geleistete Beiträge sind hingegen sofort unverfallbar.

Betriebliche Kollektivversicherung, Lebensversicherung 

Nach Erteilung einer Zusage bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses erhalten.

Das passiert bei Insolvenz

Durch die Insolvenz des Arbeitgebers kann eine direkte Leistungszusage nicht mehr erfüllt werden. Die gesamte Forderung wird mit Insolvenzeröffnung fällig und ist im Insolvenzverfahren anzumelden. Ein Teil der Betriebspension wird vom Insolvenz- Entgelt-Fonds abgegolten; ein darüber hinausgehender Anspruch ist im Insolvenzverfahren als Quotenforderung anzumelden. Betriebspensionisten ist zu empfehlen, bei Zahlungsstockung oder –einstellung unverzüglich Kontakt mit der zuständigen Gewerkschaft oder Arbeiterkammer aufzunehmen. Das gilt ebenso für Arbeitnehmer, die bereits Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft erworben haben und deren Arbeitgeber von Insolvenz bedroht ist.

Bei einer Pensionskassenzusage, betrieblichen Kollektivversicherung oder Lebensversicherung sind die Pensionskassenleistungen bzw. die Versicherungsleistungen unabhängig von der Insolvenz des (ehemaligen) Arbeitgebers: Die Ansprüche der (ehemaligen) Arbeitnehmer richten sich unmittelbar an die Pensionskasse bzw. an das Versicherungsunternehmen. Für nicht abgeführte Beiträge kann Insolvenz-Entgelt (begrenzt) beantragt werden.

Bei Lebensversicherungen empfiehlt sich im Insolvenzfall unbedingt die Kontaktaufnahme mit Experten, da unter Umständen durch Verpfändung zu Gunsten der Arbeitnehmer ein "insolvenzfester" Anspruch besteht.

Einschränken, Aussetzen oder Widerruf von zukünftigen Betriebspensionsanwartschaften

Der Arbeitgeber kann den Erwerb künftiger Anwartschaften widerrufen, einschränken oder aussetzen, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich vereinbart wurde und sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig verschlechtert.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, muss eine allfällige Einstellung (ein Einschränken oder Aussetzen) mindestens 3 Monate vorher mit dem Betriebsrat beraten werden. Die bisher erworbene Anwartschaft bleibt grundsätzlich erhalten.

Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Pensionsanfallszeitpunkt aufgelöst wird?

Kann die zugesagte Leistung von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden?

Direkte Leistungszusage

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Pensionsanfallszeitpunkt wird die erworbene Anwartschaft unverfallbar, sofern die vereinbarte Wartezeit erfüllt ist und - sofern nichts Günstigeres vereinbar wurde - das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde.

Achtung!

Einvernehmliche Auflösung kann bei direkten Leistungszusagen unter Umständen auch zum Anspruchsverlust führen!

Pensionskassenzusage, betriebliche Kollektivversicherung bzw. Lebensversicherung:

Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbene Anwartschaft wird unabhängig von der Art der Beendigung unverfallbar. Bei Pensionskassenzusagen ist allerdings das Erfordernis einer allenfalls vereinbarten Unverfallbarkeitsfrist (maximal 3 Jahre) zu beachten.

Die erworbene unverfallbare Anwartschaft wird versicherungsmathematisch berechnet werden. Diese Berechnung ergibt den Unverfallbarkeitsbetrag. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Abgabe einer Erklärung über den Unverfallbarkeitsbetrag verfügen (z.B. Übertragung in eine Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppen­renten­ver­sicherung eines neuen/früheren Arbeitgebers, Übertragung in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt, Auszahlung des Unverfallbarkeitsbetrages – sofern dieser den sich aus dem Pensionskassengesetz ergebenden Grenzbetrag - derzeit aktuell für 2025 15.900 Euro brutto - nicht übersteigt etc.).

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