Lehrgang von prä­sent auf online umgestellt

Wegen Corona musste ein Lehrgang zur Kindergartenhelferin von Präsenz auf Online umgestellt werden. Einer jungen Linzerin war dies nicht möglich. Sie wurde von der MERA Bildungsholding GmbH auf den gesamten Kursbeitrag samt Prüfungsgebühr geklagt. Das Bezirksgericht Linz wies die Klage ab und begründete: Die Konsumentin sei wegen Verzugs mit der Leistungs­erbringung zu Recht vom Vertrag zurückgetreten. Außerdem liege ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vor.

Die Linzerin wollte vom 24. Februar bis 3. April 2020 eine Ausbildung zur Kindergartenhelferin absolvieren. Vereinbart war ein Lehrgang mit Präsenzunterricht und einem Praktikum. Ungefähr nach der Hälfte der Unterrichtseinheiten kam der erste coronabedingte Lockdown. Daher entfielen ab Mitte März 2020 die weiteren vereinbarten Lehrveranstaltungen und Prüfungen.

Umstellung auf Distance-Learning

Der Veranstalter bot an, zusätzliches Lernmaterial und Inhalte online bereitzustellen und die schriftliche Prüfung ebenfalls online abzuwickeln. Die mündliche Prüfung sollte dann im Rahmen eines Telefonats abgelegt werden. Die junge Linzerin konnte den Kurs schon mangels technischer Möglichkeiten nicht von zu Hause aus online absolvieren. Auch konnte sie den Präsenzkurs nicht, wie zusätzlich angeboten, im Herbst nachholen.

AK Konsumentenschutz intervenierte

Da das Unternehmen den gesamten Kursbeitrages forderte, wandte sich die junge Frau an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich. Auf die Intervention der Konsumenten­schützer antwortete das Unternehmen nicht. Stattdessen erhielt die Konsumentin die Klage vom Gericht.

Klage rechtskräftig abgewiesen

Mit Hilfe der Arbeiterkammer konnte sich die Linzerin auf das Gerichtsverfahren einlassen. Dort setzte sich der Rechtsstandpunkt der Konsumenten­schützer durch. Das Klagebegehren auf Bezahlung der gesamten Kursgebühr samt Prüfungstaxe von insgesamt 1.898 Euro wurde abgewiesen.

Rücktritt war gerecht­fertigt

Das Gericht begründet die Abweisung der Klage damit, dass bei einer Ausbildung zur Kindergartenhelferin Distance-Learning über eine Online-Plattform die vereinbarten Unterrichtseinheiten mit persönlicher Anwesenheit nicht ersetzen könnten. Die Konsumentin sei daher wegen Verzugs mit der Leistungserbringung wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Außerdem sei auch vom Vorliegen einer nachträglichen dauernden Unmöglichkeit nach §§ 1168 ABGB auszugehen. Wenn die Ausführung des Werkes aus Umständen unterbleibt, die in der neutralen Sphäre liegen, trägt der Werkunternehmer die Werklohngefahr. Es entspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Gefahr einer Covid-19-Erkrankung und die damit einhergehenden gesetzlichen Maßnahmen, die eine Leistungserbringung unmöglich machen, als neutral beziehungsweise als Zufall oder höhere Gewalt zu beurteilen sind (4Ob 103/05h). Die Unmöglichkeit sei in diesem Fall auch eine dauernde, was jedoch immer im Einzelfall zu entscheiden sei. Denn die Fortsetzung des vereinbarten Kurses wäre weder im fixierten Zeitraum noch aufgrund der weiteren Lockdowns in angemessener Frist danach möglich gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BG Linz vom 12.8.2021, 9 C 808/20z

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