Private Krankenversicherung

In Österreich haben die meisten Menschen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf eine ganze Reihe von Leistungen: weitgehend freier Besuch von Ärzten, Ambulanzen und Versorgung in Krankenhäusern sowie in Rehabilitationsanstalten. Diese gesetzliche Versicherung deckt zwar die meisten Gesundheitsrisiken ab, eine zusätzliche private Krankenversicherung bringt aber weitere Leistungen und Annehmlichkeiten – je nach Art und Umfang des gewählten Versicherungspakets und natürlich abhängig von der Höhe der zu zahlenden Prämien.

Was ist versichert?

Krankenhauskosten-Zusatzversicherung (Sonderklasse)

Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für stationäre Krankenhausaufenthalte wegen Krankheit, Unfall oder Entbindung. Als stationär gilt ein Aufenthalt von mindestens 24 Stunden.

Die meisten Krankenhauskostentarife sehen vor:

  • volle Übernahme der durch Sonderklasse entstehenden Kosten
  • Direktverrechnung der Kosten mit dem Krankenhaus
  • Unterbringung im 2-Bettzimmer
  • freie Arzt- und Krankenhauswahl
  • Begleitkosten-Ersatz für Kinder bis zum 12. Lebensjahr
  • Krankenhaustransportkosten
  • Ersatztagegeld anstelle anderer Leistungen

Ambulante Heilbehandlung

Versichert sind die Kosten für ärztliche Behandlungen, ambulante Heilbehandlungen (zum Beispiel Operation eines Muttermals), ärztlich verordnete Medikamente, Heilbehelfe (zum Beispiel Brillen und Kontaktlinsen) sowie besondere Heilbehandlungen (zum Beispiel Physiotherapien).

Tagegeldversicherung

  • Krankenhaustagegeld:
    leistet bei stationärer Heilbehandlung das im Vertrag vereinbarte Krankenhaustagegeld.

  • Krankengeldversicherung:
    leistet bei Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheit oder Unfall das im Vertrag vereinbarte Krankengeld.

Zahnbehandlung

umfasst Leistungen für Zahnbehandlung und Zahnersatz. Aufgrund hoher Prämien, niedriger betraglicher Obergrenzen und hoher Selbstbehalte erscheint uns dieses Produkt nicht attraktiv.


Worauf Sie achten sollten

Wann beginnt der Versicherungsschutz (Wartezeit)?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt, sofern die Erstprämie rechtzeitig bezahlt wird.

Wartezeiten schieben den Beginn des Versicherungsschutzes hinaus. Es gibt die allgemeine Wartezeit und besondere Wartezeiten:

  • Die allgemeine Wartezeit beträgt in der Einzelkrankenversicherung 3 Monate, in der Gruppenversicherung zumeist 1 Monat. Sie entfällt zum Beispiel bei:
    • Unfällen
    • akuten Infektionskrankheiten
    • erst nach Vertragsabschluss erkennbaren Krankheiten
    • zumeist beim Einschluss des Ehepartners oder von neugeborenen Kinder in bestehende Verträge

  • Besondere, längere Wartezeiten gibt es zum Beispiel für Leistungen bei Schwangerschaft oder bei bekannten Vorerkrankungen.

Prämienerhöhung

Prämienerhöhungen dürfen im Versicherungsvertrag nur unter bestimmten im Gesetz aufgezählten Gründen vorgesehen sein: zum Beispiel bei Änderung

  • eines im Vertrag genannten Index
  • der durchschnittlichen Lebenserwartung
  • der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der zum jeweiligen Tarif Versicherten

Unzulässig sind zum Beispiel altersbedingte oder von der Verschlechterung des Gesundheitszustandes abhängige Prämiensteigerungen.

Kommt es zu einer Prämienerhöhung, muss Ihnen der Versicherer auf Ihr Verlangen als Alternative auch die Fortsetzung des Vertrages bei gleichbleibender Prämie, allerdings mit reduzierten Leistungen, anbieten. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Versicherungsnehmer/eine Versicherungsnehmerin, für den die höhere Prämie nicht erschwinglich ist, zum vollständigen Verzicht auf die Versicherung gezwungen wird.


Prämie sparen

Die Prämien hängen vom Beitrittsalter, dem Sozialversicherungsträger, Bundesland und Gesundheitszustand des Versicherten/der Versicherten bei Vertragsabschluss ab. Prämie sparen kann man zum Beispiel durch:

Regionaler Tarif

Neben dem so genannten Österreich-Tarif (zugleich Wien-Tarif) bieten die Versicherer auch günstigere Bundesländer-Tarife. Diese bergen aber die Gefahr, dass bei Spitalsaufenthalten außerhalb des Heimatbundeslandes die Kosten nicht vollständig ersetzt werden. 

Paar- oder Familientarife

Die Mitversicherung von Familienangehörigen ist im Vergleich zum Abschluss eigener Verträge die billigere Lösung, zum Beispiel durch Partnerrabatte. Versichern sich Paare, sind rund 5 bis 10 Prozent zu sparen.

Selbstbehalt

Wenn Sie bereit sind, im Falle einer Erkrankung Kosten bis zu einer bestimmten Höhe selbst zu übernehmen, können Sie ebenfalls beträchtlich an Prämie sparen. Der Selbstbehalt beträgt in der Regel rund 800 Euro. Die Versicherung zahlt im Krankheitsfall nur die Kosten, die darüber hinausgehen. Wer nicht öfter als alle zwei Jahre in Spitalsbehandlung muss, steigt mit Selbstbehalt meist besser aus.

Gruppenkrankenversicherung

Gruppenkrankenversicherungen werden in vielen größeren Unternehmen den Mitarbeitern/-innen angeboten. Oft zahlt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin einen Teil der Prämie als betriebliche Sozialleistung. Die Prämie ist daher zumeist deutlich niedriger als bei der Einzelversicherung. 

Im Krankheitsfall

Kosten sparen kann man im Krankheitsfall durch die in einigen Versicherungen enthaltene Möglichkeit „Ersatztagegeld“ zu erhalten, wenn im Spital auf die Unterbringung im Sonderklassezimmer verzichtet wird. Das Ersatztagegeld beträgt zumeist rund 70 bis 125 Euro.

Prämienrückerstattung

Wurde die Versicherung für einen gewissen Zeitraum (zum Beispiel ein oder zwei Kalenderjahre) nicht in Anspruch genommen, sehen manche Versicherungstarife unter gewissen Voraussetzungen die Rückerstattung eines Teils der Prämien vor.


Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Bei Vertragsabschluss sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie den Versicherungsantrag und die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen. Denn werden Antrags- oder Gesundheitsfragen falsch oder unvollständig beantwortet, führt dies im Schadensfall häufig dazu, dass die Versicherung die Leistung ablehnt und vom Vertrag zurücktritt.


Im Schadensfall zu beachten

Versicherungs-Deckung vor Krankenhausaufenthalt abklären

Klären Sie die Deckung der Versicherung wenn möglich bereits vor dem Krankenhausaufenthalt ab.

Beachten Sie, dass Leistungen für Aufenthalte in manchen Krankenanstalten (zum Beispiel in denen neben stationärer Heilbehandlung auch Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden oder in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs) nur erbracht werden, wenn die Versicherung dies vor Beginn der Heilbehandlung schriftlich zugesagt hat. Näheres regeln die Versicherungsbedingungen!

Der Oberste Gerichtshof hat allerdings eine Klausel in der privaten Krankenversicherung, wonach das Krankenhaus-Tagegeld in bestimmten Krankenhäusern (zum Beispiel für Lungen- und TBC-Kranke) ab der 5. Behandlungswoche nur insoweit erbracht wird, als der Versicherer dies vor Beginn der 5. Behandlungswoche schriftlich zugesagt hat, als intransparent und gröblich benachteiligend erkannt, da die Zustimmung des Versicherers an keine Voraussetzungen gebunden ist und damit im freien Ermessen des Versicherers liegt (7Ob 168/14b vom 10.12.2014).

Rechnungen aufbewahren

Heben Sie sich Originalrechnungen auf. Private Krankenversicherungen verlangen nämlich für die Leistungserbringung zumeist die Vorlage der Originalrechnung (zum Beispiel beim Ersatz von Kosten für ärztliche Behandlungen oder für Heilbehelfe).


Wechsel und Kündigung der Versicherung

Kündigung

Krankenversicherungen dürfen grundsätzlich nur auf Lebenszeit des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin geschlossen werden.

Sie enden durch

  • Tod des/der Versicherten

  • Kündigung des Versicherungsnehmers/der Versicherungsnehmerin
    Diese ist zum Ende jedes Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von 1 bis 3 Monaten (je nach Versicherungsgesellschaft) möglich. Die Kündigung sollte aus Beweisgründen am besten mit eingeschriebenem Brief und Rückschein erfolgen und muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist bei der Versicherung einlangen. Ein Kündigungsverzicht ist nur für die ersten beiden Versicherungsjahre zulässig.

  • Kündigung des Versicherers
    • aus wichtigem Grund
      (zum Beispiel wegen Prämienverzugs oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht)
    • in der Krankengeld-, sowie der Gruppenversicherung

Versicherungswechsel

Was bei anderen Versicherungssparten von Vorteil sein kann, nämlich der Wechsel zu einem günstigeren Anbieter, lohnt sich in der Krankenversicherung zumeist nicht. Je älter der/die Versicherte bei Vertragsabschluss ist, desto höher ist seine Prämie. Eventuell finden Sie im fortgeschrittenen Alter überhaupt keinen Versicherer mehr, der bereit ist, das Krankheitsrisiko zu übernehmen.

Kann die Versicherung ruhend gestellt werden?

Bei vorübergehenden finanziellen Problemen bieten die Versicherer zumeist die Möglichkeit an, die Krankenversicherung gegen Zahlung einer geringen Prämie für einen gewissen Zeitraum ruhend zu stellen. Die Voraussetzungen dafür sowie die daran geknüpften Rechtsfolgen regeln die Versicherungen sehr unterschiedlich.


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