OGH kippt benachteiligende Kreditvertragsklauseln

Die Bawag P.S.K. verwendete bei Verbraucherkreditverträgen folgende Klauseln: "Bestätigungen/Duplikate/Entgelt für Restschuldbestätigung 41,30 EUR" und "Rahmenkredit Kontoschließungsentgelt 15 EUR".

Die AK-Konsumentenschützer/-innen beauftragten den Verein für Konsumenteninformation mit einer Verbandsklage. Alle Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) gaben den Konsumentenschützern/-innen Recht und erklärten beide Klauseln für unwirksam. Sowohl die undifferenzierte Vereinbarung eines Entgeltes für eine Restschuldbestätigung als auch die undifferenzierte Vorschreibung eines Kontoschließungsentgelt sind unzulässig.

Entgelt für eine Restschuldbestätigung

So darf die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredites durch den Verbraucher in bestimmten Fällen (zB bei einem variablem Zinssatz) gar keine Entschädigung verlangen, also auch kein Entgelt für eine Restschuldbestätigung (§ 16 Abs 2 Verbraucherkreditgesetz).

Kontoschließungsentgelt

§ 15 Satz 2 Verbraucherkreditgesetz wiederum regelt, dass die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrages für den Verbraucher unentgeltlich bleiben muss.

Beide Klauseln intransparent, Kontoschließungsentgelt gröblich benachteiligend

Die Klauseln berücksichtigen diese gesetzlichen Regelungen nicht, weshalb sie schon aus diesem Grund intransparent sind. Zudem ist die undifferenzierte Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts bei jeder Kontoschließung auch gröblich benachteiligend. Denn die im Zusammenhang mit der (insbesondere berechtigten) Auflösung des Vertragsverhältnisses durch Kreditnehmer/-innen anfallenden Arbeiten seien keine Dienstleistung für die Kunden/-innen, sondern lägen im eigenen Interesse der Kreditgeberin/ des Kreditgebers.

Gilt für Verträge ab 10. Juni 2010

Das Urteil hat Gültigkeit für alle Verträge, die unter das mit 10. Juni 2010 in Kraft getretene Verbraucherkreditgesetz fallen. Inhaltlich ist das Urteil des OGH vom 25.6.2014, 3Ob57/14z, auch für gleichlautende Klauseln anderer Banken relevant.    

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